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Wie wichtig das CTG während der Geburt ist

Geburtsschadensrecht - Behandlungsfehler unter der Geburt, CTG

Zwei wichtige neue Entscheidungen aus dem Geburtsschadensrecht

Mit einem CTG-Gerät werden die Wehen der Mutter und die Herztöne des ungeborenen Kindes gemessen. Man spricht deshalb auch von einem Herz-Wehen-Schreiber. Die Methode ist ungefährlich und schmerzfrei und ermöglicht dem behandelnden Arzt eine sichere Beurteilung des Zustands des ungeborenen Kindes, insbesondere nach Einsetzen der (Geburts-)Wehen kurz vor der Entbindung.

Weist das CTG auffällige (pathologische) Werte auf, muss er sofort reagieren, meist einen Kaiserschnitt (Sectio) vornehmen.

Sowohl der BGH (Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 294/17 - ) als auch das OLG Hamm (Urteil vom 19. März 2018 - 3 U 63/15 - ) mussten Geburtsschadensfälle entscheiden, in denen es jeweils zur Sauerstoffunterversorgung des betroffenen Kindes und deshalb zu schweren Schäden der Kläger gekommen war. Dies lag im einen Fall an dem Ausfall des verwendeten, zuvor notdürftig reparierten CTG-Geräts und im anderen Fall am Verzicht auf zeitnahe Prüfung der CTG-Befunde. Wir stellen Ihnen beide Entscheidungen und deren Bedeutung für die Praxis im Einzelnen vor:

I. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 294/17 - (zuvor: OLG Karlsruhe)

Der heute 14-jährige, schwer geschädigte Kläger nimmt die Klinik, den Belegarzt und eine weitere Ärztin auf Schadenersatz in Anspruch. Seine Mutter war nach Überschreitung des errechneten Termins zur Geburtseinleitung stationär aufgenommen worden. Sie wurde an einen Wehen-Tropf angeschlossen und durchgehend ein CTG geschrieben.

Bei dem verwendeten Gerät bestand jedoch keine sichere Kabelverbindung, weil der Stecker nur notdürftig mit einem Heftpflaster mit der Buchse verbunden war. Bei einem Papierwechsel brach dann noch ein Plastikstück ab, so dass überhaupt keine Aufzeichnungen mehr möglich waren und das Gerät ausgewechselt werden musste. Dies dauerte jedoch mindestens 30 Minuten.

Zwischenzeitlich kam es zu einem Einriss der Gebärmutter (Uterusruptur) und zur Schädigung des Klägers, der nach der Geburt reanimiert werden musste. Er leidet heute unter einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, ist in seiner allgemeinen Entwicklung schwer beeinträchtigt und gegenwärtig mit Grad II pflegebedürftig.

Die Suche nach dem Behandlungsfehler – nicht immer einfach

Das Berufungsgericht hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen, weil es einen ursächlichen Behandlungsfehler nicht erkennen konnte. Es sah es als nicht erwiesen an, dass das defekte CTG-Gerätes zu einer fehlerhaften Beurteilung der Herztöne des Klägers geführt hatte. Vielmehr habe die behandelnde Ärztin von Wohlbefinden ausgehen können.

Das ließ der BGH nicht gelten und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass bereits die Verwendung des nur notdürftig reparierten CTG-Geräts fehlerhaft war, weil eine durchgehende CTG-Überwachung der Mutter des Klägers erforderlich, aber während des 30-minütigen Ausfalls nicht möglich war. Deshalb liegt ein Befunderhebungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers vor. Denn das CTG hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit pathologische Werte gezeigt und zur sofortigen Entbindung (Kaiserschnitt) geführt.

Dies wird das OLG Karlsruhe - nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen - nun festzustellen und der Klage stattzugeben haben.

II. OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2018 - 3 U 63/15 -

In diesem Fall nahm der heute 14-jährige, schwer geburtsgeschädigte Kläger den ambulanten Gynäkologen seiner Mutter auf Schadenersatz in Anspruch. Dieser hatte im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung zwar ein CTG geschrieben, es aber nicht gleich ausgewertet. Deshalb waren ihm die pathologischen Werte ("silentes CTG") ebenso wenig aufgefallen wie zuvor bereits seinem (ungeschulten) Personal.

Er hatte sich gegenüber dem Kläger damit verteidigt, dass das CTG gar nicht hätte geschrieben werden müssen, so dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, es nicht zeitnah ausgewertet zu haben. Auf das später festgestellte pathologische CTG habe er sofort reagiert, wobei der Verzicht auf die Anforderung eines Rettungswagens und die Verlegung in eine entferntere Klinik allenfalls zu einer unmaßgeblichen 15-minütigen Verzögerung geführt habe.

Wenn ein CTG geschrieben wurde, muss es auch befundet werden

Das hat das OLG Hamm - anders als zuvor das Landgericht - nicht gelten lassen. Es hat klargestellt, dass ein CTG auch dann zeitnah ärztlich befundet werden muss, wenn keine zwingende Indikation bestand. Dann hätte der Arzt den kritischen Zustand des Klägers erkannt und die sofortige Verlegung (Rettungswagen) der Mutter in die nächstgelegene Klinik veranlassen müssen. Zu den schweren Schäden des Klägers (100% Schwerbehinderung, keine eigenständigen Lebensführung) wäre es dann möglicherweise nicht gekommen.

Den vollen Beweis muss der Kläger insoweit nicht führen, weil auch ihm die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit dem Befunderhebungsfehler des Gynäkologen zu Gute kommt. Denn ein solcher liegt auch dann vor, wenn Befunde zwar erhoben, aber gar nicht angesehen werden.

Höhe des Schmerzensgeldes nicht zufriedenstellend

Befremdlich ist allerdings die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von nur 400.000 €, obwohl - gerade bei dem OLG Hamm - seit mehr als 15 Jahren in bei derlei Geburtsschäden Schmerzensgelder in Höhe von mindestens 500.000 € üblich sind. Dass der Kläger "nicht zusätzlich" unter seiner schweren Schädigung leiden soll, ist hierfür keine tragfähige Begründung.

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Beratung durch den Spezialisten für Geburtsschaden wichtig!

Beide Fälle zeigen, wie wichtig die Sicherstellung einer CTG-Überwachung und die Auswertung der erhobenen Werte ist und stärken die Rechte geburtsgeschädigter Kinder. Sie zeigen auch, wie wichtig eine zeitnahe rechtliche und medizinische Einschätzung in Geburtsschadensfällen ist und unterstreichen somit auch die  Notwendigkeit fachlicher Beratung.

In dieser schwierigen Lebenssituation sind wir Ihr starker und einfühlsamer Partner. Als Anwalt bei Geburtsschaden und langjähriger Experte im Geburtsschadensrecht können wir helfen, das Leid zu lindern und die finanziellen Hürden zu bewältigen. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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