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Wirksame Einwilligung nur bei vollständiger Aufklärung über Behandlungsalternativen

Ohne Aufklärung ist die Frage, welche Behandlungsmethoden aus der Menge unterschiedlicher Therapieansätze für einen persönlich die Beste ist, selbst für gut informierte Patienten schwierig zu beantworten. Um so wichtiger ist es daher, dass der Arzt über alle zur Verfügung stehenden alternativen Behandlungsmethoden aufklärt und deren Vor- und Nachteile verdeutlicht.

Dies stellte das OLG Koblenz mit Urteil vom 19.12.2012 erneut klar. Der Kläger litt unter Rückenschmerzen, mit denen Ausfallerscheinungen am linken Bein einhergingen. Akupunktur und Wärmebehandlung halfen nicht, weshalb er den später beklagten Arzt zur Information über eine operative Behandlung aufsuchte.

Aufklärung über Alternativen ist immer notwendig

Ob der Kläger die Operation unbedingt wollte oder ob der Arzt ihm dazu riet, war nicht mehr festzustellen. Hierauf komme es auch nicht an, da der Arzt nicht nachweisen konnte, dass er den Kläger vor dem Eingriff umfassend aufgeklärt habe.

Als Alternativen zu einer Operation hätten auch konservative Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden, deshalb sei der Eingriff nur relativ indiziert. Stehe der Patient vor einer derartigen Entscheidung, müsse er über die unterschiedlichen

  • Belastungen,
  • Gefahren und
  • Erfolgschancen

aufgeklärt werden, damit er selbst prüfen könne, worauf er sich in seiner persönlichen Situation einlassen wolle. Denn nur eine Erörterung von Chancen und Risiken aller zur Verfügung stehenden Optionen gebe dem Patienten die Möglichkeit, eine verantwortungsvolle, selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.

Wenn keine vollständige und ordungsgemäße Aufklärung des Patienten erfolge, sei dessen Einwilligung in die Behandlung nicht tragfähig, der Eingriff des Arztes deshalb rechtswidrig (siehe Aufklärungsfehler). Für die mit dem Eingriff einhergehenden Beschwerden, ein mehrtägiger stationärer Krankenhausaufenthalt mit Schmerzen und durch die Narkose hervorgerufenem Pneumothorax und Hautemphysem sprach das OLG dem Kläger 2.000 € Schmerzensgeld zu.

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