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Zur Aufklärungspflicht des Arztes

Umfang der Aufklärungspflicht, Patienteneinwilligung, Schadensersatz


Fehlende Aufklärung durch den Arzt begründet Schadenersatzpflicht


Nicht selten fühlen sich Patienten von den negativen körperlichen Folgen einer Operation oder den Nebenwirkungen eines vom Arzt verschriebenen Medikaments überrascht. Nach einem medizinischen Eingriff oder einer sonstigen Behandlung treten vielleicht starke Schmerzen auf, bei deren vorheriger Kenntnis der Patient sich gegen die konkrete Behandlung entschieden hätte. Hier stellt sich die Frage, ob der Arzt nicht schon vor Beginn der Heilbehandlung auf eventuelle Risiken hätte hinweisen müssen.

Die Aufklärungspflicht des Arztes gehört neben der Heilbehandlung zu seinen wichtigsten Pflichten. Der Patient ist Herr über seinen Körper. Er muss daher in jede Form der medizinischen Behandlung einwilligen. Eine Behandlung ohne Einwilligung des Patienten ist rechtlich nicht zulässig. Um einwilligen zu können, muss der Patient aber zuerst einmal wissen, wozu er seine Einwilligung geben soll. Der behandelnde Arzt hat ihn daher aufzuklären über den medizinischen Befund und über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung.

Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen -wie z.B. verschiedenen Operationsmöglichkeiten oder die Möglichkeit einer Bestrahlung anstelle einer Operation- ist immer dann erforderlich, wenn die in Frage stehenden Behandlungsvarianten wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Für den Fall der Anwendung einer sogenannten „Außenseitermethode“ -einer Methode, die nicht medizinischem Standard entspricht- hat der Bundesgerichtshof unlängst entschieden, dass der Patient explizit darüber aufzuklären ist, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch noch nicht abgesichert ist.

Den Schwerpunkt bildet letztlich die Aufklärung über die mit der Behandlung und gegebenenfalls auch über die mit den Alternativbehandlungen verbundenen Risiken. Zu solchen Risiken gehören z.B. mögliche Komplikationen bei einer Operation, durch die Behandlung verursachte Schmerzen oder andere schädliche Nebenwirkungen. Der Umfang der Aufklärung sowie ihr Zeitpunkt hängen vom jeweiligen Krankheitsfall ab. Der Arzt muss seinem Patienten keine medizinischen Detailkenntnisse verschaffen, sondern ihn „im Großen und Ganzen“ über die Behandlung informieren. Der Patient muss Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung erfassen können. Dabei gilt: Je weniger dringlich ein medizinischer Eingriff ist, desto genauer muss der Arzt den Patienten informieren.

Umgekehrt nimmt die Intensität der erforderlichen Aufklärung ab, je höher der Dringlichkeitsgrad der Behandlung ist. Der Zeitpunkt der Aufklärung muss dabei, von Notfällen abgesehen, grundsätzlich so gewählt sein, dass der Patient nicht unter Entscheidungsdruck gerät. Es muss ihm genug Zeit bleiben, das Für und Wider der in Frage stehenden Behandlung abzuwägen. Die Aufklärung hat grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Aufklärungsformulare können ein solches Gespräch nicht ersetzen. Die Unterschrift des Patienten unter ein solches Formular beweist daher vor Gericht allein noch nicht, dass der Arzt seiner Aufklärungspflicht genügt hat.

Der Arzt haftet für alle schädlichen Folgen eines Eingriffs, dem der Patient entweder gar nicht zugestimmt hat oder über den er nicht (ausreichend) aufgeklärt worden ist. Entstehen dem Patienten aufgrund der durchgeführten Behandlung Kosten, so sind diese vom Arzt zu erstatten. Kommt es zu keinen finanziellen Schäden, so steht dem Patienten jedenfalls ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Zur Durchsetzung der Ansprüche sollte man sich an einen auf Medizinrecht spezialisierten Fachanwalt wenden.

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