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Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Verkehrssicherungspflicht

Hinweispflichten des Betreibers einer Trampolinanlage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist derjenige, der eine "Gefahrenlage" schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. So sind z.B. Bauunternehmer verpflichtet, Baustellen ausreichend zu sichern, damit Passanten nicht unversehens in Baugruben fallen.

In seiner Entscheidung vom 03. Juni 2008 (Az. VI ZR 223/07) hatte sich der BGH mit der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage zu beschäftigen.

Der 40jährige Kläger hatte eine Freizeitanlage besucht, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört. Bei dem Versuch, auf dem Trampolin einen Salto vorwärts zu vollbringen, landete der Kläger nicht auf den Füßen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nach Auffassung des BGH hatte der Anlagenbetreiber nicht ausreichend auf die Gefahren der Benutzung des Trampolins hingewiesen und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar brauchte er nicht allen erdenkbaren Gefahren vorbeugen. Jedoch war die Trampolinanlage für Kinder ab 4 Jahren freigegeben und durfte ohne besondere Aufsicht benutzt werden.

Der Kläger habe also ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit rechnen müssen, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen konnte.

Obwohl die Trampolinanlage keine technischen Mängel aufwies, war der Betreiber dem geschädigten Kläger zum Schadenersatz verpflichtet. Schon die nicht ausreichenden Hinweise auf mit der Benutzung der Anlage verbundene Gefahren stellten eine Verletzung der den Betreiber treffenden Verkehrssicherungspflicht dar.

Allerdings muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, das seinen Anspruch vermindert. Dieses Mitverschulden ist nach Ansicht des BGH jedoch unter 50 % anzusiedeln.

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