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Haftung bei fehlender Aufklärung über Not-Kaiserschnitt – Schadenersatz für Schwerstschäden

In einem Urteil vom 17. Mai 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal über die Haftung für sog. Geburtsschaden entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine werdende Mutter in der 39. Schwangerschaftswoche in die später beklagte Klinik aufgenommen worden. Wegen nur langsamen Fortschreitens der Geburt versuchte die dortige Ärztin das Kind mittels Saugglocke zu entbinden. Erst nachdem dieser Versuch zum zweiten Mal misslungen war, entschied sie sich zum Not-Kaiserschnitt.

Das Kind musste kurz nach der Geburt reanimiert werden und ist seitdem schwerstgeschädigt. Nach den Ausführungen des BGH hätte die Mutter spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Kaiserschnitt medizinisch indiziert war - also etwa 1 1/2 Stunden vor der tatsächlich durchgeführten Schnittentbindung - über diese alternative Entbindungsmethode aufgeklärt werden müssen.

Das Recht jeder Frau, selbst darüber zu bestimmen, ob sie dem eigenen Leben oder dem Leben des Kindes durch die Wahl der Entbindungsmethode Priorität einräume, müsse umfassend gewährleistet werden.

In Fällen sog. Schwerstschäden sprechen die deutschen Gerichte Schmerzensgelder in Höhe von bis zu 600.000,00 € zu. Daneben sind stets Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden wie Pflegekosten oder ein zukünftiger Verdienstausfall des schwerbehinderten Kindes zu bedenken.

Wegen der rechtlichen Besonderheiten von Arzthaftungsprozessen sowie der oft komplizierten Berechnung der einzelnen Schadenspositionen sollten Sie sich im Falle eines Geburtsschadens unbedingt an eine auf Arzthaftungs- bzw. Schadensrecht spezialisierte Kanzlei mit entsprechenden Fachanwaltschaften wenden.

Unsere Spezialisten sind auf den entsprechenden Gebieten seit Jahren erfolgreich tätig und vertreten Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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