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Haftung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus

Die Haftung im Krankenhaus ist für Patienten ein Thema, mit dem sie sich lieber nicht auseinander setzten möchten. Denn niemand möchte Opfer eines Behandlungsfehlers werden. Doch was passiert, wenn ein Fehler passiert? Wer trägt die Verantwortung in einem solchen Fall?

Haftung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus

Das OLG München hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az. 1 U 1913/10) über die Haftung bei verspäteter Entfernung eines Beatmungstubus entschieden. In dem Fall wurde der Kläger postoperativ mit einem Tubus beatmet. Durch eine Verstopfung dessen wurde der Kläger nur unzureichend beatmet.

Zu diesem Zeitpunkt waren auf der Intensivstation nur unzureichend qualifizierte Ärzte anwesend. Diese versuchten den Tubus durchgängig zu machen, entfernten ihn jedoch nicht. Erst nach etwa acht Minuten entfernte ein herbeigerufener Arzt den Tubus und beatmete den Kläger manuell.

Der Kläger erlitt schwerste Hirnschäden, liegt seither im Wachkoma und ist pflegebedürftig.

Grober Behandlungsfehler bei Nichtentfernen des Tubus

Dem OLG zufolge stelle das Nichtentfernen des Tubus einen groben Behandlungsfehler dar, der eine Beweislastumkehr zur Folge habe. Nach etwa drei Minuten beginne das Gehirn abzusterben. Dem beklagten Klinikträger falle ein grobes Organisationsverschulden zur Last. Auf der Intensivstation müsse fachkundiges Personal anwesend sein um Notfälle adäquat zu behandeln. Angesichts der Schäden sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € zu.

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