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Havarie der Costa Concordia – Schadensersatzansprüche nach deutschem Recht

Die erschreckenden Bilder der Havarie der Costa Concordia zeigen, wie ein als schönste Zeit des Jahres geplanter Erholungsurlaub ein jähes Ende finden kann. Nach Pressemitteilungen steht das Verschulden des Kapitäns des Kreuzfahrtschiffs außer Frage.

Neben dem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises können Sie als Reisender vom Reiseveranstalter (§ 651a BGB) auch Schadensersatz verlangen. Zu ersetzen sind alle Schäden, die Ihnen durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Reisevertrages entstanden sind. Ein wichtiger Anspruch im Reiserecht ist überdies die Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden gemäß § 651f Abs. 2 BGB.

Neben den Besonderheiten des Reiserechts sind bei einer unfallbedingt eingetretenen Körperverletzung insbesondere die Mehrkosten für ärztliche Behandlungen sowie Schmerzensgeld vom Anspruch gegen den Reiseveranstalter umfasst. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann bei einem eingetretenen Dauerschaden verbunden mit Erwerbsausfall im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen.

Kommt ein Passagier gar zu Tode können nahe Angehörige Unterhaltsansprüche erheben sowie neben den Beerdigungskosten die Erstattung des sog. Haushaltsführungsschaden verlangen.

Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem auf Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Wir beraten Sie gerne. Die Kosten unserer Inanspruchnahme übernimmt Ihr Rechtsschutzversicherer.

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