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Invaliditätsgrad und Gliedertaxe – BGH-Urteile als Entscheidungsgrundlage für komplexe Fälle

Gliedertaxe - wichtig zur Leistungsberechnung

Versteifung des Handgelenkes und Schultergelenksverletzungen in der privaten Unfallversicherung

Unfälle in der Freizeit, ob daheim oder unterwegs, passieren immer wieder. Bei der Radtour gestürzt, bei der Gartenarbeit vom Baum gefallen oder beim Schwimmen ausgerutscht – nicht immer kommt man mit dem Schrecken und ein paar blauen Flecken davon.

Hier greift eine private Unfallversicherung. Sie erbringt in erster Linie finanzielle Leistungen, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls

  • eine dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung erleidet
  • oder stirbt.

Doch welche Leistungen stehen dem Versicherten bei dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen nun zu?

Gliedertaxe zur Berechnung der Leistungen

Die sogenannte Gliedertaxe dient zur Beurteilung des Invaliditätsgrades. Ist die Funktion des Körperteils nur teilweise eingeschränkt, wird der entsprechende Anteil des Prozentsatzes als Invalidität angenommen. Sind mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze addiert.

Doch was passiert, wenn die Verletzung an einer Stelle des Körpers – zum Beispiel der Schulter – erfolgt, es jedoch durch diese Verletzung zu einem Dauerschaden an anderer Stelle kommt?

BGH: Bei Folgeschäden zählt das Körperteil mit dem "Erstschaden"

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit einer wichtigen Entscheidung vom 01. April 2015 (Az: IV ZR 104/13) klar, dass für die Invaliditätsbemessung das Körperteil entscheidend ist, bei welchem der unmittelbare (Erst-)Schaden eingetreten ist. Maßgeblich war nach Ansicht des BGH der "Sitz der unfallbedingten Schädigung". Diese richtungsweisende Rechtsprechung bildete in der Folgezeit die Grundlage vieler Gerichtsentscheidungen rund um die Invaliditätszahlungen Privater Unfallversicherer.

Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) stellte entsprechend in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2016 (Az: 41 U 17/16) bei der Invaliditätsbemessung auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. Der Versicherte hatte sich bei einem Sturz einen Trümmerbruch am linken Unterarm sowie eine Bänderverletzung in der Handwurzel zugezogen.

Aufgrund von Komplikationen während der Behandlung des Unterambruches musste schließlich zur Entlastung der durch den Bruch geschädigten Nerven das Handgelenk versteift werden. Der Versicherte vertrat die zutreffende Auffassung, dass sein Invaliditätsgrad anhand des in der Gliedertaxe für den Unterarm benannten (höheren) Wertes zu bemessen ist. Der Unfallversicherer wollte natürlich weniger Invaliditätszahlungen erbringen und meinte, dass angeblich der (geringere) Handwert maßgeblich sei.

Das OLG stellte mit Blick auf die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2015 auf den Sitz des unfallbedingten (Erst-)Schadens ab und gab dem Versicherten Recht. Richtigerweise sei daher für die Invalidität der Wert in der Gliederstaffel für den Unterarm und nicht etwa auf den Wert für Hand abzustellen. Denn die Handgelenksversteifung sei Folge des sturzbedingten Unterarmbruches. Den wesentlichen (Erst-)Schaden erkannten die Richter beim OLG völlig zu Recht am Unterarm.

Formulierungsfeinheiten wie "Arm im Schultergelenk" oder "Hand im Handgelenk" werden günstig für den Versicherungsnehmer ausgelegt

Auch das Landgericht Berlin (LG) folgte in seiner Entscheidung vom 06. Oktober 2016 (Az: 7 O 266/14) dem Grundsatz des BGH zum Sitz der unfallbedingten Schädigung.

Hier war der klagende Versicherte auf die linke Schulter gestürzt. Besonderheit des Falles war, dass die Gliedertaxe in den Versicherungsbedingungen seiner Unfall-Police die Formulierung "Arm im Schultergelenk" enthielt. Eine solche Formulierung – ähnlich wie "Hand im Handgelenk" sieht der BGH seit seiner Entscheidung vom 09. Juli 2003 (Az: IV ZR 74/02) dann als missverständlich an, wenn die Funktionsfähigkeit des Gelenks ganz aufgehoben war, das Glied – d.h. der Arm oder die Hand – aber noch funktioniert.

Die Klausel sei laut BGH deshalb in für die Versicherungsnehmer günstiger Weise auszulegen: Trotz voller Funktion der Hand muss dann also der volle Handwert angesetzt werden. Das LG gelangte demzufolge zu dem richtigen Ergebnis: Der Sitz der unfallbedingten Schädigung liege in der Schulter, also muss hier auf den Armwert der Gliedertaxe abgestellt werden.

  • Von einen ähnlich gelagerten Fall berichteten wir vor einiger Zeit: Hierbei ging es um ein versteiftes Handgelenk, wofür der private Unfallversicherer nicht zahlen wollte. Das LG Paderborn urteilte, dass sich die Leistung nach den für den „Verlust eines Körperteils“ maßgeblichen Vorschriften zu richten habe.

Versicherungen nutzen Komplexität der Leistungsberechnung gezielt aus, um weniger zu zahlen

Die korrekte Bewertung des Invaliditätsgrades ist für den Laien – den Versicherungsnehmer – in vielen Fällen unmöglich. Der Versicherungsgeber ist indes der Profiteuer, wenn es dann heißt: Die Versicherung zahlt nicht.

Hoch komplizierte Berechnungen, Klauseln in den Vertragsbedingungen und speziell für den Versicherer erstellte Gutachten verhindern, dass der Versicherungsnehmer die Leistungen, die ihm eigentlich zustehen, auch für sich beanspruchen kann. In diesem Fall kann nur ein auf private Unfallversicherungen spezialisierter Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen, den Fachjargon zu übersetzen und dem geschädigten Versicherten zu seinem Recht zu verhelfen. Sie suchen einen spezialisierten Anwalt wegen einer Unfallversicherung, die möglicherweise die Leistung teilweise oder ganz verweigert? Sprechen Sie uns an!

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