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Keine Obliegenheitsverletzung bei unterlassener Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Obliegenheitsverletzungen werden oft und gern als Grund für Leistungsverweigerung oder Leistungskürzungen vom Versicherer genannt. Ob diese wirklich immer vorliegen, ist die Frage. Ein typisches Beispiel ist die Entbindung von der Schweigepflicht des Arztes durch den Versicherten.

Obliegenheitsverletzung ja oder nein?

Beantragt der Versicherungsnehmer - beispielsweise zu einer Kranken(zusatz)versicherung oder Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung - Leistungen, so beginnt der Versicherer seine oft langwierige und umfangreiche Leistungsprüfung in der Regel damit, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen sämtlicher ärztlicher Behandler zu fordern und legt dem irritierten Kunden Schweigepflichtentbindungsformulare vor.

Das LG Dortmund hat sich in seinem Urteil vom 01. April 2010 mit der Frage beschäftigt, ob die Weigerung des Versicherungsnehmers, seinen behandelnden (Haus-)Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, pflichtwidrig ist.

Im Ergebnis wurde dies verneint. Eine derartige Weigerung stelle keine Obliegenheitsverletzung dar, sie sei vielmehr eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Einfach formuliert: Der Versicherungsnehmer darf sich weigern, nur: Er erhält (zunächst) auch keine Leistungen. Praktisch besehen macht diese rechtliche Einordnung der Weigerung für die Leistungsverpflichtung des Versicherers also keinen Unterschied.

Der Versicherer ist (zunächst) leistungsfrei, da die Leistung (noch nicht) fällig ist.

Der "gläserne Versicherte"?

Interessant ist das Urteil dennoch: Nicht jede ärztliche Behandlung ist für die Leistungsprüfung relevant, der Versicherer hat keineswegs Anspruch auf "gläserne Versicherte". Und: Oftmals drohen die Versicherer ihren Kunden im Falle einer Weigerung damit, den Vertrag zu kündigen.

Das ist jedoch eine falsche Behauptung, denn da die unterlassene Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht keine Obliegenheitsverletzung darstellt, darf der Versicherer sich auch nicht auf ein Kündigungsrecht nach § 28 VVG n.F. berufen.

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Zur Optimierung späterer Anspruchsdurchsetzung zeitnahe Beratung durch Fachanwalt

Bereits im Rahmen erster Kontaktaufnahmen, des Versicherungsnehmers zur Schadensanzeige und Auskunftserteilung mit dem Versicherer (dessen Versicherungsvertreter in den Agenturen sitzen) oder gar einem Makler, ergeben sich für den Versicherten erhebliche Stolpersteine und Hürden.

Hierzu sollte sich der versicherungsrechtliche Laie zur Optimierung späterer Anspruchsdurchsetzung zeitnah von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen und zur Wahrung der Waffengleichheit zu gegebener Zeit auch unbedingt vertreten lassen.

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