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Laternenfeste und Martinsumzüge – Haftung und Versicherungsschutz

Haftung und Versicherungsschutz bei Laternenfest und Martinsumzügen

Laternenfeste und Martinsumzüge - Manchmal ein Spaß mit Folgen

Laternenumzüge sind jedes Jahr eine besondere Freude für kleine Laternenbastler und deren Eltern. Nahezu jeder Kindergarten und jede Grundschule veranstaltet einen Umzug oder ein Lichterfest. Neben dem Wandern im Dunkeln bieten auch offene Feuerstellen und der Einsatz eines Reitpferdes einiges Potential für Unfälle mit Personenschäden.

Frage A: Wer haftet, wenn während der Veranstaltung ein Unfall passiert?

Da Kita oder Schule Veranstalter dieser Feste sind, haben die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die Erzieherinnen und Erzieher die Aufsichtspflicht.

Oft nehmen aber auch Eltern am Laternenumzug teil. Diese haben dann zusätzlich die Aufsichtspflicht. Sind die Eltern jedoch nicht anwesend, haben die Lehrer:innen und Erzieher:innen die alleinige Aufsicht und müssen praktisch den Job für die Eltern der ihnen anvertrauten Kinder mit erledigen.

Es kam in der Vergangenheit gelegentlich auch zu Unfällen mit Radfahrern oder PKW. Hier ist die Haftungssituation meistens klar: Die KFZ-Haftpflicht muss die Schäden an Mensch, Tier und Sachen ersetzen.

Ein Mitverschulden der Kinder oder Aufsichtspflichtigen kommt praktisch so gut wie nie in Betracht. In diesem Zusammenhang interessant: Vor einiger Zeit gab es ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln in einem Fall, bei dem ein Kind während der Aufsicht der Tagesmutter zu Schaden gekommen war (Urteil vom 13. August 2015, Az.: I-8 U 67/14). Die Frage der Aufsichtspflicht ist hiernach anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls (Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes; objektive und subjektive Gefahrenlage etc.) festzustellen.

Wichtig: Unterscheiden zwischen Sachschäden und Personenschäden

Haben Erzieher:innen oder Lehrer:innen die Aufsichtspflicht verletzt, so haften Kita oder Schule uneingeschränkt für Sachschäden.

Bei Personenschäden ist dies jedoch anders: Hier haftet die Einrichtung nicht. Das liegt an der gesetzlichen Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII. Hiernach haften Kita oder Schule nur bei vorsätzlichem Handeln. Diese besondere Haftungsprivilegierung führt aber nicht automatisch zu Ungerechtigkeiten. In Deutschland sind in Kitas und Schulen alle Kinder, Schüler und Mitarbeiter:innen durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Auch wichtig: Leistungen der Unfallkasse

Die Gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse) übernimmt unter anderem die Kosten für notwendige Heilbehandlungen und Pflege nach derartigen Arbeitsumfeld-bezogenen Unfällen.

Der Gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift auch bei sogenannten Wegeunfällen auf dem direkten Weg von oder zu Kita und Schule. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Familien den Kitas und Schulen diese Unfälle unbedingt umgehend melden.

Der Unfall muss von der Unfallkasse als Versicherungsfall eingestuft werden, hierauf sollten Eltern und auch die Einrichtungen stets penibel achten.

Frage B: Wer haftet, wenn durch ein Martins-Pferd jemand verletzt wird?

Regel: Der Pferdehalter haftet für das Tier

Der Pferdehalter haftet verschuldensunabhängig allein aus der spezifischen Tiergefahr.

Ausnahme: Das Tier dient dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt

Wird das Pferd beruflich oder gewerblich genutzt, kann sich der Pferdehalter auf § 833 BGB berufen und haftet bei nachgewiesener Sorgfalt nicht. Auch wenn der Pferdehalter nach­weisen konnte, dass der Schaden trotz gebotener Sorgfalt eingetreten wäre, könnte sich der Pferdehalter entlasten.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, prüft und entscheidet das Gericht genau, ob diese günstige Vorschrift überhaupt angewandt werden kann. So war es auch in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (Urteil BGH vom 14. Februar 2017 -Az: VI ZR 434/15-):

  • Einem Pferdehalter entliefen zwei Pferde von der Koppel auf die nahegelegene Straße, ein Pferd kollidierte mit einem Auto.
  • Der Pferdehalter gab an, eine Pferdezucht im Nebengewerbe zu betreiben, weshalb er sich durch den Nachweis gebotener Sorgfalt entschuldigen könne.
  • Obwohl das erst-befasste Landgericht nicht genau prüfte, ob die Pferdehaltung tatsächlich der Erwerbstätigkeit diente und die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, folgte es der Argumentation des Pferdehalters und wies die Klage des Geschädigten ab.
  • Der BGH war damit nicht einverstanden und veranlasste eine "Rolle rückwärts“. Die Sache wurde zurück an das Landgericht verwiesen, damit dieses sich mit der Fragestellung Erwerbstätigkeit ja oder nein beschäftigt und somit eindeutig klar ist, ob sich der Pferdehalter mit § 833 BGB entschuldigen kann oder nicht.

Wird bei einem Laternenumzug ein Kind oder auch ein begleitender Erwachsener durch das Pferd verletzt, hängt die Haftung des Pferdehalters also davon ab, ob das Tier der Erwerbstätigkeit dient oder nicht.

Ist das Pferd nur Liebhaberei und Hobby, haftet der Pferdehalter ungeachtet angewandter Sorgfalt immer. Für derartige Situationen sollte der Pferdehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

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Bei Folgen immer den Rat von Spezialisten suchen

Sollte es also wirklich zum Schlimmsten kommen und der Laternenumzug mit einem Personenschaden geendet haben, suchen Sie immer den Rat eines Rechtsanwalts, der sich auf Personenschäden spezialisiert hat.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen u.a. Ihnen folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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