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OLG schützt Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers in der PKV

Aufgrund der seit Januar 2009 geltenden Krankenversicherungspflicht ist die Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages der privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, im Anschluss an den gekündigten Vertrag ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer krankenversichert zu sein. Das OLG schützt die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers.

Kündigung von mitversicherten Personen in der PKV

Im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung sind jedoch häufig nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch weitere Personen wie z.B. der Ehegatte des Versicherungsnehmers und/oder dessen Kinder als sog. versicherte Personen mitversichert.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Kündigung des Versicherungsschutzes für eine volljährige mitversicherte Person durch den Versicherungsnehmer ebenfalls nur dann wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis für eine Anschlussversicherung der bislang mitversicherten Person erbringt.

Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers

Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08. März 2013, 20 U 218/12) verneint. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater als Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz für seinen in seiner privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten volljährigen Sohn gekündigt. Der Sohn hatte in der Folgezeit keinen neuen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so dass der Vater den Nachweis der Anschlussversicherung nicht erbringen konnte.

Der Krankenversicherer hatte die Kündigung daher nicht anerkannt.

Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass die Kündigung auch ohne den Nachweis der Anschlussversicherung wirksam sei.

  • Der Versicherungsnehmer habe bei einem volljährigen Mitversicherten schließlich keine Vertretungsmacht, um für diesen einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.
  • Darüber hinaus würde es einen gravierenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers darstellen, wenn er den Vertrag ohne Nachweis der Anschlussversicherung nicht kündigen könnte, da er dann weiterhin - und womöglich auf Dauer - Beiträge für die mitversicherte Person zahlen müsste.
  • Auch sei die versicherte Person hinreichend geschützt, da ihr das Gesetz das Recht einräume, den vom Versicherungsnehmer gekündigten Versicherungsvertrag selbst als Versicherungsnehmer fortzuführen.
  • Darüber hinaus könne die versicherte Person schließlich auch einen neuen Versicherungsvertrag abschließen.

Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezüglich der Dispositionsfreiheit ist zu begrüßen, schützt sie doch die Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers, ohne die versicherte Person rechtlos zu stellen.

Da sich das Ergebnis des Oberlandesgerichtes jedoch nicht in der gewünschten Eindeutigkeit aus dem Gesetz ableiten lässt und zu der Frage der Nachweispflicht bei volljährigen Mitversicherten auch die gegenteilige Auffassung vertreten wird, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser hat über den Fall noch nicht entschieden.

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