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Rechtswidrigkeit einer Operation wegen verspäteter Risikoaufklärung

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 04. Oktober 2011 hatte sich das Gericht mit der in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten oftmals entscheidenden Frage der Rechtzeitigkeit der präoperativen Risikoaufklärung zu beschäftigen.

Aufklärung / Risikoaufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, muss der Patient vor einem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann.

Bei einer stationären Behandlung ist eine Risikoaufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.

Bei einfachen Eingriffen sowie bei solchen mit geringeren bzw. weniger einschneidenden Risiken kann eine Aufklärung am Tag vor der Operation wiederum noch rechtzeitig sein.

Herz-OP ist ein schwerwiegender und risikoreicher Eingriff

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es um eine am Vorabend einer für den frühen Morgen geplanten Herzoperation erfolgten Risikoaufklärung. Da es sich bei der Herzoperation um einen schwerwiegenden und risikoreichen Eingriff handelte, wäre die Aufklärung am Vorabend nach Ansicht des OLG nur dann rechtzeitig gewesen, wenn der Patient aufgrund einer bereits zuvor ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung "Vorkenntnisse" gehabt habe.

Dies hatte die beklagte Behandlerseite im Prozess nicht bewiesen, so dass das OLG die Berufung der Behandlerseite gegen das erstinstanzliche Urteil zurückwies. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 Euro sowie ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 221.000,00 Euro zugesprochen.

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Wann erfolgt eine Aufklärung rechtzeitig?

Ob eine Aufklärung rechtzeitig erfolgte, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Antwort hängt von den konkreten Umständen ab und ist nicht zu verallgemeinern. So ist die Dringlichkeit eines Eingriffs ebenfalls ein entscheidender Faktor. In Notfällen muss schnell operiert werden, so dass auch eine Aufklärung am Tag des Eingriffs ausnahmsweise rechtzeitig sein kann.

Zeitdruck und Personalmangel im Krankenhausbetrieb werden von den Gerichten hingegen richtigerweise nicht berücksichtigt. Schadenersatzansprüche wegen folgenschwerer Operationen setzen nicht zwingend einen – oftmals nur schwer zu beweisenden – Behandlungsfehler voraus. Auch eine nicht ordnungsgemäße (weil unzureichende, falsche oder verspätete) Risikoaufklärung ist haftungsbegründend.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arzthaftungsrecht helfen wir Ihnen gerne bei der erfolgreichen Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche.

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