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Das Regulierungsverhalten der Versicherer

Zögerliches Regulierungsverhalten von Versicherern ist mittlerweile gängige Geschäftspraxis, wie die Versicherten schon anhand der steigenden Zahl von Fällen, die vor Gericht entschieden werden müssen, erkennen können.

Lange Prüfung und dann doch Leistungsverweigerung

Oftmals wird ein Versicherter nach Anzeige eines Schadens bei seinem Versicherer über einen langen Zeitraum hinweg mit der Aussage vertröstet, man müsse den Fall erst ausreichend prüfen. Übt der Versicherte dann Druck auf den Versicherer aus, verweigert dieser nicht selten die Leistung mit der Rechtfertigung, der Versicherte habe angeblich eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, sprich die Versicherung zahlt nicht.

§ 14 VVG - Hilfe oder Hindernis?

Diese Geschäftstaktik wird durch die bislang sehr schwer greifbare gesetzliche Bestimmung des § 14 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), die regeln soll, wann eine Versicherungsleistung in Form der Geldleistung fällig ist, erst möglich.

Danach wird die Geldleistung fällig, wenn der Versicherer alle notwendigen Erhebungen getroffen hat, die zur Ermittlung des Versicherungsfalles und seines Umfangs notwendig sind.

Leistet der Versicherer jedoch nicht, muss der Versicherungsnehmer - nicht selten in einem Gerichtsverfahren - beweisen, dass alle notwendigen Ermittlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten abgeschlossen sein können und die Geldleistung daher seitdem fällig ist.

Abschlagssumme als Vorschusszahlung

Ebenfalls problematisch ist, wenn zwar feststeht, dass der Versicherer leisten muss, jedoch die Höhe noch unklar ist. In diesem Fall sieht der § 14 VVG vor, dass der Versicherer dem Versicherten eine sogenannte Abschlagssumme leistet.

Hierbei handelt es sich um eine Vorschusszahlung, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung steht. Diese Regelung hilft dem Versicherten meist nicht viel, da der Versicherer in der Regel behaupten wird, dass die Ermittlung des Versicherungsfalles und seines Umfangs noch nicht abgeschlossen ist und er daher noch gar nicht leisten muss.

Auch § 106 VVG nicht immer deutlich

Im Bereich der Haftpflichtversicherung ist die Fälligkeit der Leistung zwar schon etwas konkreter durch den § 106 VVG geregelt, jedoch auch nur scheinbar.

Hier hat der Versicherer den Versicherten innerhalb von zwei Wochen nach bindender Feststellung, dass der geschädigte Dritte gegen den Versicherten einen Anspruch auf Schadenersatz hat, von dem Anspruch freizustellen.

Diese "bindende Feststellung" kann jedoch nur ein Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis sein, welches nicht selten durch ein langwieriges Gerichtsverfahren erwirkt werden muss. Abschlagszahlungen des Haftpflichtversicherers sind nicht vorgesehen.

Verbesserung des VVG - aber wie?

Auch wenn mittlerweile selbst das Bundesministerium für Justiz darüber nachdenkt, die schwammigen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zu überdenken, ist es fraglich, ob sich die Geschäftspraktiken der Versicherer ändern.

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Zielführende Hilfe durch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bei Problemen wie

  • Leistungsverzögerung und
  • Verweigerung von Leistungserbringung

sollten Sie sich immer an auf Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Diese können sich, aufgrund ihrer Erfahrung in den Verhandlungen mit Versicherern, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht mit diesen auseinander setzten und so deren Anerkenntnis der Leistungspflicht oder einen Vergleich erwirken.

Die oft angeratene Einschaltung der BaFin oder Beschwerdeverfahren bei einer Ombudsfrau oder einem Ombudsmann sind häufig wenig zielführend.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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