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Schadenersatzpflicht eines Auszubildenden

Auch ein Auszubildender hat eine Schadenersatzpflicht - auch wenn es eher selten der Fall ist. Wann genau eine solche in Betracht kommt, zeigt das folgende Beispiel.

Schadenersatzpflicht durch "Blödsinn in der Werkstatt"

Eine ganze Reihe möglicher Verletzungen mögen einem in den Sinn kommen, wenn man von einem Unfall in einer KFZ Werkstatt hört. Der Unfallablauf mit dem sich das Landesarbeitsgericht Hessen in seinem Urteil vom 20.08.2013 (13 Sa 269/13) auseinander zu setzen hatte, darf dabei jedoch als durchaus ungewöhnlich bezeichnet werden.

Ein Auszubildender war am Unfalltag mit dem Auswuchten von Reifen beschäftigt, während sein Kollege, der spätere Kläger, etwa 10 Meter entfernt davon stand. Vermutlich als Scherz griff der Auszubildende ein etwa 10 Gramm schweres Wuchtgewicht aus Aluminium und warf es nach dem Kläger. Dabei traf er diesen seitlich am linken Auge, am Augenlid und an der Schläfe.

Der Kläger musste daraufhin wegen einer Hornhautverletzung und einer Augenlidrandverletzung mehrfach operiert werden und bekam eine künstliche Augenlinse implantiert. Seine Sehkraft ist jedoch dauerhaft verringert, insbesondere verlor der Kläger das räumliche Sehvermögen. Er klagte gegen den Auszubildenden auf Schadenersatz und bekam vom Landesarbeitsgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen. Der beklagte Auszubildende habe den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt.

Herumwerfen von Wuchtgewichten keine betriebliche Tätigkeit

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass es sich beim Herumwerfen von Wuchtgewichten nicht um eine betriebliche Tätigkeit handle, weshalb der Beklagte nicht von den üblichen Haftungsbeschränkungen am Arbeitsplatz geschützt sei. Bei betrieblichen Tätigkeiten haften Arbeitnehmer regelmäßig nicht persönlich für Fahrlässigkeit. Das Gericht ordnete diesen "Scherz" jedoch dem persönlich-privaten Bereich des Beklagten zu, weshalb dieser in vollem Umfang persönlich haften musste.

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