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Schadensersatzpflicht des Arztes bei verspäteter ärztlicher Bescheinigung

Hinweispflicht bei privater Unfallversicherung, Fristen beachten!

Der Fall: Bescheinigung nicht fristgerecht eingereicht

Unangenehme Überraschung für einen Unfallversicherten nach einer Patellasehnenruptur: Im Anschluss an die Chefarzt-OP forderte der Versicherte Invaliditätsleistungen von seiner Unfallversicherung. Die Versicherung übersandte ihm daraufhin einen Vordruck zur fachärztlichen Bescheinigung und setzte eine Frist zur Abgabe. Der Patient übergab dem Chefarzt den Vordruck, um diesen auszufüllen und bei der Versicherung einzureichen.

Einige Zeit später rief der Patient - nach seiner Angabe - in der Praxis an, um zu erfahren, ob man das ärztliche Zeugnis versandt habe. Als dies verneint wurde, erinnerte er an die Frist. Das Problem: Der Chefarzt leitete auch daraufhin das ärztliche Zeugnis nicht fristgerecht an die Versicherung weiter. Anschließend zahlte die Unfallversicherung nicht.

OLG Saarbrücken: Klage auf Schadensersatz abgelehnt

Vor dem Landgericht Saarbrücken verklagte der Patient nun den Chefarzt auf Schadensersatz, das Gericht wies die Klage jedoch ab. Jetzt hat das OLG Saarbrücken diese Entscheidung bestätigt.

  • Grund: Der Kläger könne die so genannten Verzugsvoraussetzungen nach §286 BGB nicht beweisen.
  • Konkret: Für einen Schadensersatz wäre hier eine Mahnung nötig gewesen. Zwar hatte der Patient dies zwar mutmaßlich getan, konnte seinen Anruf allerdings nicht nachweisen.

Ein hilfreicher Tipp daher: Sollten Sie in vergleichbaren Fällen auf taube Ohren bei Ihrem Arzt stoßen, schicken Sie ihm ein Mahnschreiben. In diesem müssen Sie deutlich machen, dass die Frist zu einem bestimmten Zeitpunkt abläuft. Denn nur dann können Sie später – sollte dies notwendig sein – Ihren Anspruch geltend machen.

Besonders interessant – das Gericht hat in diesem Fall klargestellt: Ein Arzt muss nicht allein wegen des ärztlichen Behandlungsvertrags (§630a BGB) von sich aus auf die Frist achten. Allerdings kann er nach Verzugsgesichtspunkten gegenüber dem Versicherten haften, wenn er das ärztliche Zeugnis verzögert. Es sei naheliegend, die wirtschaftlichen Interessen des Patienten in den Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtung des Arztes einzubeziehen. Der Arzt muss das Zeugnis also innerhalb einer angemessenen Zeit erstellen.

Fazit: Verschriftlichen Sie die Kommunikation mit dem Arzt

In der Praxis sollte der Patient bei der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch den Arzt stets darauf achten, eine schriftliche Mahnung an den Arzt zu schicken. Nur dann kann er bei Versäumnis der Frist einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arzt geltend machen. Ansonsten geht er leer aus und die Versicherung zahlt nicht.

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Rechtsanwältin Almuth Arendt-Boellert
Fachanwältin Versicherungsrecht
Fachanwältin Medizinrecht

OLG Saarbrücken vom 27. Juli 2016, Az.: 1 U 147/15