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Schmerzensgeld für Samenleiterdurchtrennung bei Leistenhernien-OP

Leistenbrüche sind mit Abstand die häufigsten Hernien. 75 % aller Brüche entstehen an der Leiste, in 90 % der Fälle sind Männer betroffen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 einen Klinikträger allein auf Grund eines Aufklärungsfehlers ohne Vorliegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.

Der damals 19-jährige Kläger ließ sich auf Grund eines Leistenbruchs operieren. Der Eingriff war zunächst konventionell geplant, diesbezüglich hatte eine Aufklärung stattgefunden. Erst am Tag der Operation wurde die konventionell geplante Operation auf Durchführung in laparoskopischer Technik umgestellt. Im Verlauf des Eingriffs kam es zu einer Durchtrennung des linken Samenleiters.

Die Beweisaufnahme bestätigte den Vorwurf eines operativen Behandlungsfehlers nicht. Allerdings wurde dennoch eine Haftung wegen der infolge des Eingriffs eingetretenen gesundheitlichen Schäden bejaht, da der Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Kläger vorgenommen worden und somit als rechtswidrige Körperverletzung zu werten war. Der Kläger war zum einen verspätet über die Risiken eines minimal-invasiven Eingriffs - nämlich dem Tag, an dem die Operation stattfand - und zum anderen bereits unter dem Einfluss eines Beruhigungsmittels über die Umstellung der Operationstechnik aufgeklärt worden.

Das OLG ging zutreffend davon aus, dass der Kläger in diesem Zustand nicht mehr in der Lage war, eine unbeeinträchtigte Entscheidung treffen zu können, "was in seiner persönlichen Situation sinnvoll war und worauf er sich einlassen wollte". Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu, um "die mit dem Verlust des linken Samenleiters verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu kompensieren".

Die Klärung der haftungsrelevanten Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers bzw. Aufklärungsverschuldens, die Bewertung der Beweissituation anhand von Patientenunterlagen sowie die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes und die materielle Schadensberechnung wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

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