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Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler auf der Intensivstation

Mit der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes nach einem durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung notwendig gewordenen Aufenthalt auf der Intensivstation setzte sich das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 21. Dezember 2012 auseinander. Die vom Landgericht Stralsund zugesprochenen 4.000 € Schmerzensgeld erhöhte es dabei auf 7.000 €.

19 Tage Krankenhaus wegen falscher Diagnose

Die Klägerin wurde mit Schmerzen im Bauchraum in das Krankenhaus eingeliefert. Sie litt auch unter vom Rücken her ziehenden Schmerzen und hatte Blut im Urin.

Die behandelnde Ärztin übersah bei einer am Aufnahmetag durchgeführten Sonografie (Ultraschalluntersuchung) einen Nierenstein. Stattdessen vermuteten die Ärzte zunächst einen Ulkus (Geschwür) im Darm, später eine Beeinträchtigung der Lunge.

Die Klägerin entwickelte in dieser Zeit unspezifische Symptome wie Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Fieber. 6 Tage nach ihrer Aufnahme in das Krankenhaus erlitt die Klägerin einen Sepsisanfall (“Blutvergiftung”) und musste auf die Intensivstation verlegt werden. Dort wurden eine zwischenzeitlich vereiterte Niere und auch der Nierenstein, der einen Harnstau verursacht hatte, diagnostiziert.

Die Klägerin wurde notoperiert, woraufhin sich ihr Zustand umgehend besserte. Sie wurde insgesamt 19 Tage stationär behandelt, 3 davon auf der Intensivstation.

Schmerzensgeld für Arztfehler?

Die Klägerin forderte Schadenersatz wegen der fehlerhaften Diagnose. Wäre der Nierenstein bereits in der ersten Ultraschalluntersuchung erkannt worden, hätte dieser unmittelbar ambulant behandelt werden können.

Als Folge der Arztfehlers sei neben einer Einschränkung der Nierenfunktion um 50 % insbesondere die erlittene Sepsis, eine daraus resultierende Erkrankung der Schilddrüse sowie erhebliche psychische Probleme wie Schlaflosigkeit, Leistungsbeeinträchtigungen und Konzentrationsprobleme anzuerkennen.

Das Gericht stellte zunächst das Vorliegen eines Diagnosefehlers fest, der die grundsätzliche Haftung des Krankenhauses und der behandelnden Ärzte begründet. Irrtümer bei der Diagnosestellung kommen in der Praxis häufig vor und sind nicht zwingend Folge eines vorwerfbaren ärztlichen Verhaltens.

Vorliegend wies die Klägerin jedoch Symptome auf, die spezifisch auf ein bestimmtes Krankheitsbild hindeuteten, weshalb ein haftungsbegründender Behandlungsfehler gegeben war.

Beweis für entstandene Schäden durch Klägerin

Die Klägerin musste nun den Beweis für die daraus entstandenen Schäden erbringen. Dies gelang ihr jedoch nur teilweise. Die von ihr behaupteten, post-traumatischen psychischen Störungen Schlaflosigkeit, Leistungsbeeinträchtigung und Konzentrationsprobleme waren nicht mit der notwendigen Sicherheit auf die fehlerhafte Behandlung zurück zu führen.

Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei nicht um Sekundärschäden handelte, die typische Folge des Primärschadens (der Urosepsis) sind. Deshalb schied eine Beweiserleichterung aus, ohne dass festgestellt werden musste, ob es sich um einen einfachen oder groben Diagnosefehler handelte.

Für die lange stationäre Behandlung und die damit verbundenen Ängste und Unsicherheiten sowie die chronische Schädigung einer Niere der Klägerin hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000 € für angemessen.

Als Opfer von Behandlungsfehlern immer zum Fachanwalt

Opfer von Behandlungsfehlern kann auch nach dieser Entscheidung nur geraten werden, fachanwaltlichen Rat zu suchen, bevor sie Ansprüche gegenüber einem Behandler geltend machen. Die komplizierten Beweisregeln sowie die Erwägungen bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes setzen entsprechende Erfahrung voraus.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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