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Schmerzensgeld nach Schulhofrauferei

bild notaufnahme

Folgen einer Rauferei auf dem Schulhof durch Unfallversicherung gedeckt

Während des Schulbesuchs und der Teilnahme am Unterricht ist jeder Schüler unfallversichert. Weil diese Versicherung für Schulunfälle in der Regel auch die Folgen einer Rauferei auf dem Schulhof abdeckt, ist die persönliche Haftung des eigentlichen Schädigers in solchen Fällen erheblich eingeschränkt.

Haftungseinschränkung besonders bei jungen Schülern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vorsatz des Schädigers nicht nur - wie bei jeder Schadenersatzforderung - die Schädigungshandlung, sondern auch die konkreten Schadensfolgen umfassen. Dies führt gerade bei jungen Schülern regelmäßig zu erheblichen Haftungseinschränkungen, da diese die Folgen ihrer Handlungen oftmals nicht richtig einschätzen können.

Einen solche Fall aus dem Bereich des Schadensrechts hatte nun auch das OLG Hamm zu entscheiden:

Ein 14-jähriger Schüler fühlte sich durch einen Mitschüler provoziert, passte ihn nach dem Unterricht im Schulgebäude ab und schlug ihm zweimal gegen das rechte Auge. Dabei erlitt das Opfer eine schwere Gehirnerschütterung, eine Orbitalbodenfraktur, eine Augapfelprellung beider Augen sowie ein ausgeprägtes Hämatom am rechten Auge. Wegen eines eingeklemmten Augenmuskels musste es außerdem stationär in einem Krankenhaus behandelt und operiert werden.

Trotz erheblicher Schäden nur geringes Schmerzensgeld

Trotz dieser erheblichen Schäden sprach das OLG Hamm dem klagenden Opfer nur ein Schmerzensgeld in niedriger Höhe zu. Die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen seien von dem Schädiger nicht beabsichtigt gewesen, er habe diese - auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters - gar nicht vorhersehen können.

Weil der Schädiger jedoch eingeräumt hatte, aus großer Wut heraus gehandelt zu haben, ging das Gericht davon aus, dass das "blaue Auge" und die Gehirnerschütterung beabsichtigt waren und urteilte hierfür ein niedriges Schmerzensgeld aus. Hierbei berücksichtigte es auch die in einem Strafverfahren bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Schädigers, die schmerzensgeldmindernd berücksichtigt wurde.

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