Online Akte

         

Behandlungsfehler - Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Verdacht auf Arztfehler? Laux Rechtsanwälte klären auf.

Für einen Behandlungsfehler muss ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard vorliegen. Die ärztlichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung.

Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. Der Facharztstandard ist höher als der Standard eines Allgemeinmediziners.

Erst in wenigen Spezialkliniken erprobte Methoden der Diagnose und Therapie bestimmen nicht den ärztlichen Standard. Ebenso kann nicht die neueste und modernste apparative Technik verlangt werden. Auch nach Durchsetzung einer neuen Methode oder neuer medizinischer Geräte kann eine gewisse Karenzzeit bis zur Anwendung hinnehmbar sein.

Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers

Im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers kommt eine vertragliche wie auch deliktische Haftung in Betracht. Misserfolg allein ist kein Beweis für schlechte Behandlungsqualität. Das Medizinrecht sieht diese Tatsache durchaus vor und enthält entsprechende Regelungen.

Dennoch haben Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers das Recht auf bestmögliche Beratung und Unterstützung durch einen Anwalt, der sich im Medizinrecht auskennt. Egal ob es sich dabei um mangelnde Krankenhaushygiene, Dokumentationsmängel oder Aufklärungsfehler handelt:

Geschädigte Patienten haben das Recht auf angemessene juristische Vertretung und auf eine ausreichende Entschädigung.

Beispiele für einen Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler kann demnach immer dann entstehen, wenn der zuständige Arzt nicht die notwendige Sorgfalt walten ließ. Beispiele sind folgende Fälle:

  • Mangelnde Aufklärung: Der Arzt ist verpflichtet, umfassend über den Eingriff aufzuklären sowie über den Verlauf, die Erfolgsaussichten, die Risiken etc.. Bezieht sich diese Aufklärung auf eine andere Behandlung oder erfolgte diese nur stichwortartig, könnte hier ein Behandlungsfehler (sog. Aufklärungsfehler) vorliegen.
  • Organisations- oder Koordinationsfehler im Klinikbetrieb: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es zu einem Gesundheitsschaden nach einer Operation kommt, weil eine unqualifizierte Pflegekraft – etwa ein Medizinstudent – für die Überwachung eines Patienten nach einer Operation eingeteilt wird und dieser dabei eine nachteilige Entscheidung für die Gesundheit des Patienten trifft.
  • Fehler bei der Befunderhebung: Zur Sorgfaltspflicht des Behandlers gehört, die medizinischen Geräte, die zur Untersuchung eingesetzt werden, auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Sollte es aufgrund eines fehlerhaften Geräts zu einem falschen Befund kommen, könnte dies als Behandlungsfehler klassifiziert werden, wenn dadurch für den Patienten ein Gesundheitsschaden entsteht.
Hilfe bei Behandlungsfehlern - Arzthaftungsrecht

Wir beraten Sie gern!

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

+49 30 33 77 373 10

Was ist ein grober Behandlungsfehler?

Über den "einfachen" Behandlungsfehler hinaus existiert im Arzthaftungsrecht zudem der sogenannte grobe Behandlungsfehler. Der grobe Behandlungsfehler bezeichnet in Deutschland einen Sonderfall. Ein derartiger grober Fehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.

Die Besonderheit liegt hier in der Tatsache, dass sich die Beweislast umkehrt. Bei einem einfachen Behandlungsfehler stehen die Patienten in der Beweispflicht. Also muss die Patientenseite vollständig beweisen, dass durch die Behandlung ein Schaden entstanden ist.

Wird allerdings ein grober Behandlungsfehler festgestellt, dann kommt es zur umgekehrten Beweislast. In diesem Fall muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist.

Das Gericht stellt auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens einen groben Behandlungsfehler fest, wenn der Arzt einen Fehler begangen hat, welcher aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Die Behandlung hat damit gegen elementare Behandlungsregeln und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft verstoßen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Arzt bei der Behandlung des Patienten entgegen jedem medizinischen Standard und gegen praxisbewährte Erkenntnisse handelte. Somit hat er den Fehler und damit den Schaden direkt zu verantworten.

Zudem kommt es beim groben Behandlungsfehler zusätzlich auch darauf an, ob ein Facharzt oder eine Fachklinik die Therapie durchgeführt hat oder ob ein niedergelassener Arzt behandelte. Für den niedergelassenen Arzt gelten selbstverständlich andere Standards als für den Klinikarzt.

Behandlungsfehler während einer OP - Patientenanwalt - Arzthaftungsrecht

Beispiele für einen groben Behandlungsfehler

Wie bereits erwähnt, ist ein grober Behandlungsfehler für den Geschädigten aus rechtlicher Sicht günstig, da sich die Beweislast umkehrt und dann der Schädiger beweisen muss, dass der entstandene Schaden nicht auf seinem Fehler beruht. Das kommt relativ häufig vor. Beispiele sind folgende Fälle:

  • Fraktur auf einem Röntgenbild wurde nicht erkannt, obwohl sie eindeutig zu sehen war: Immer wieder kommt es vor, dass Röntgenbilder falsch ausgewertet werden. Offensichtliche Frakturen werden übersehen, Tumore nicht erkannt. Die Spätfolgen sind meist erheblich, die Schadenersatzansprüche hoch.
  • Unterlassene oder verspätete Überweisung in fachärztliche Behandlung, z. B. beim Kinderarzt, Hausarzt oder in der Rettungsstelle: Der Patient kommt mit schweren Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Sprachschwierigkeiten in die Rettungsstelle. Aus Zeitgründen erfolgt nur eine kurze Anamnese, es wird ein Migräne-Anfall diagnostiziert und Schmerzmittel empfohlen. Der Schlaganfall wird nicht erkannt, der Patient wird zu spät oder gar nicht auf eine Stroke-Unit verlegt.
  • „Vergessen“ von Bauchtüchern oder Instrumenten bei Operationen im Körper – fehlende Zählkontrolle: Besonders bei Operationen im Bauchraum kommt es immer wieder vor, dass z. B. Bauchtücher oder auch Instrumente wie Klemmen im Bauchraum vergessen werden, da keine Zählkontrolle stattfindet. Oftmals vergehen Monate oder auch Jahre, bis bei einem schmerzgeplagte Patient der Grund dafür herausgefunden wird.
  • Überschreiten sogenannter roter Linien („red-flags“), also Verstöße gegen medizinisches Grundwissen.

Was tun bei einem Behandlungsfehler?

Es gibt mehrere Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt. Dabei gibt es kostenfreie Wege wie den über die gesetzliche Krankenkasse. Auch der Weg über eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer erscheint als bequem – aber hier lauert ein Fallstrick: Die Ärzteschaft selbst hat diese Einrichtungen gegründet, um die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachts zu unterstützen.

Die Unparteilichkeit solcher Gutachten lässt sich daher anzweifeln.

Sich an den zuständigen Arzt oder an das Krankenhaus zu wenden, mag in den Augen vieler Patienten zunächst logisch sein, kann sich jedoch als fataler Fehler erweisen, da dieser unmöglich objektiv sein kann.

Der zunächst aufwendiger erscheinende Weg über einen Anwalt, der sich auf den Bereich der Arzthaftung spezialisiert hat und nur die Geschädigten vertritt, dürfte hingegen der sachdienlichste sein. Denn hier steht der Patient, zumeist ein Laie auf den medizinischen und rechtlichen Gebieten, an erster Stelle und erhält die Informationen, die ihm bei der Wahl der nächsten Schritte helfen können.

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie sich unbedingt Hilfe von einer dritten unabhängigen Partei holen.

Hier wären zuallererst die “Patientenanwälte” zu nennen. Speziell ein Anwalt mit fundierten Kenntnissen im Arzthaftungsrecht kann in aller Regel die beste Leistung anbieten, angefangen bei dem größten Beratungsspektrum bis hin zur Vertretung vor Gericht.

Ein erfahrener Fachanwalt für Medizinrecht, spezialisiert auf den Bereich der Arzthaftung, kann Ihnen häufig schon im ersten Beratungsgespräch eine Einschätzung zu Ihren Erfolgschancen geben.

Weitere Möglichkeiten sind die folgenden Anlaufstellen, bei denen Betroffene ebenfalls Beratung, jedoch keine gerichtliche Vertretung erhalten:

  1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Fällen möglicher Behandlungsfehler nachzugehen und somit für die Patientensicherheit zu sorgen. Eine Krankenkasse bietet Beratung an und kann Gutachten vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) fordern. Sie bietet jedoch keine Vertretung, falls es beispielsweise zum Prozess vor Gericht kommt. Auch sind die Gutachten des MDKs rechtlich nicht bindend.
  2. Darüber hinaus gibt es die unabhängige, telefonische Patientenberatung, bei der sich ein betroffener Patient zunächst anonym und kostenlos von unabhängigen Beratern Empfehlungen einholen kann.
  3. Auch Laux Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an, bei der Betroffene eine Einschätzung zu den Aussichten auf Erfolg bei einer Klage erhalten.
Patientenakten - Kanzlei für Medizinrecht in Berlin

Generell können die Krankenkassen und Schlichtungsstellen zwar bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung erste Hilfestellungen bieten, allerdings ist die Höhe des Schmerzensgeldes am Ende erfahrungsgemäß oftmals deutlich geringer als bei der Konsultierung eines Anwalts.

Grundsätzlich ist es bei einem Behandlungsfehler immer möglich, einen Anwalt zurate zu ziehen, selbst wenn Sie bereits das Krankenhaus bzw. die Krankenkasse kontaktiert oder die Gutachterkommissionen um ein Gutachten gebeten haben.

Andersherum nehmen etwa die Institutionen der jeweiligen Landesärztekammer (Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen) nur Fälle an, bei denen es noch kein gerichtliches Verfahren gibt.

Sie haben einen Schaden erlitten?

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

+49 30 33 77 373-10

Wie hilft mir ein Anwalt für Arzthaftungsrecht bei einem Behandlungsfehler?

Zunächst kann Ihnen ein erfahrener Anwalt häufig schon im Erstgespräch eine Einschätzung zu Ihrer Situation geben. Wird der Fall angenommen, so stellt die Kanzlei sicher, dass Behandler - ob Arzt oder Krankenhaus - die relevanten Unterlagen vollständig herausgeben.

Anschließend werden die Unterlagen geprüft und der Patient wird darüber beraten, welcher Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vorliegt und inwiefern dieser realisierbar ist.

In der Regel wird sich über die Verhandlung mit der Haftpflichtversicherungen der Gegenseite um eine außergerichtliche, schnelle Einigung bemüht. Fruchtet dies nicht, kann es dazu kommen, dass der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden muss.

Wie ein Anwalt im Arzthaftungsrecht hilft

Wo kann ich einen Behandlungsfehler melden?

Ein Behandlungsfehler wird nicht offiziell gemeldet, daher gibt es auch keine Bundesstatistik. Die entsprechenden Stellen wie etwa der MDK, die ein Gutachten erstellen, veröffentlichen zwar jährlich Zahlen. Allerdings spiegeln diese Zahlen nur die Fälle wieder, die dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgelegt wurden, nicht alle tatsächlich existierenden Behandlungsfehler in Deutschland.

Das bedeutet konkret: Sie können Ihren Fall dem MDK oder den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern vorlegen, eine offizielle Meldestelle gibt es jedoch nicht.

Wann verjährt ein Behandlungsfehler?

Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser nicht möglicherweise bereits verjährt ist. Die Antwort findet sich in § 199 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt [...] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Im Grunde bedeutet dies, dass die generelle Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Allerdings beginnt bei einem Behandlungsfehler die Verjährung nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige medizinische Eingriff stattfand, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem der Patient Kenntnis davon erlangt bzw. hätte erlangen können, dass ein Fehler vorliegt.

Verjährungsfragen im Arzthaftungsrecht sind oft nicht einfach zu beantworten, daher haben wir in unserem gesonderten Beitrag weitere Einzelheiten über die Verjährungsfristen für Behandlungsfehler zusammengestellt.

Welche Rolle spielt eine Überweisung an einen weiteren Behandler?

Der Klinikarzt, der auf Überweisung des Hausarztes/niedergelassenen Facharztes tätig wird, ist grundsätzlich nicht zu umfassender Beratung, sondern zur Erbringung der ärztlichen Leistung entsprechend der Überweisung verpflichtet. Jedoch muss er prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung ärztlich sinnvoll ist, den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist.

Etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose hat er nachzugehen und darf sie nicht auf sich beruhen lassen. Er kann auch mit Einwilligung des überweisenden Arztes die notwendige Abklärung selbst vornehmen oder den überweisenden Arzt in einem Arztbrief von seinem Verdacht verständigen.

Der Hausarzt darf sich darauf verlassen, dass die Klinikärzte seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben, weil er auf deren bessere Sachkunde und größere Erfahrung vertrauen darf. Der Hausarzt darf die Untersuchungsergebnisse des hinzugezogenen Arztes jedoch nicht kritiklos übernehmen.

Arzthaftungsrecht bei Behandlungsfehlern

Was bedeutet "vertikale Arbeitsteilung" in Bezug auf einen möglichen Behandlungsfehler?

Die vertikale Arbeitsteilung bedeutet das Zusammenwirken der im selben Fachgebiet eingesetzten Ärzte und Pflegekräfte. Die Grund- und Behandlungspflege fällt in den Aufgabenbereich der Pflegekräfte, erfolgt aber auf ärztliche Anordnung. Insofern stellt das Unterlassen aus ärztlicher Sicht gebotener Pflegemaßnahmen einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.

Wichtig: Die zeitliche Nachfolge in der Behandlung

Im Falle zeitlich nachfolgender Behandlung durch verschiedene Ärzte ist vom Grundsatz der jeweiligen persönlichen Verantwortung auszugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob im Fall zeitlich aufeinanderfolgender Behandlungen der erstbehandelnde Arzt, dem selbst ein Behandlungsfehler anzulasten ist, für Versäumnisse des zweitbehandelnden Arztes einzustehen hat.

Hier gilt der Grundsatz: Der erstbehandelnde Arzt haftet grundsätzlich auch für Fehler des nachbehandelnden Kollegen. Ausgenommen sind hiervon grobe Behandlungsfehler.

Unsere Patientenanwälte sind auf Ihrer Seite!

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung im Arzthaftungsrecht stehen Ihnen u. a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht