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Haushaltsführungsschaden: Schadensersatz für den Ausfall der Haushaltstätigkeit

Anwaltsspezialisten im Schadensrecht setzen Ihre Ansprüche durch

“Das bisschen Haushalt macht sich von allein” ist vielleicht noch dank eines Schlagers aus den Siebzigerjahren in einigen Köpfen präsent. Wenn man aber durch ein unvorhergesehenes Ereignis - wie zum Beispiel einen Verkehrsunfall - plötzlich nicht mehr oder nur eingeschränkt im Haushalt tätig sein kann, wird einem bewusst, wie viel Aufwand in so eine Haushaltsführung fließt.

Wenn nach einem unverschuldeten Personenschaden Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erledigt werden können, kann der Geschädigte einen sogenannten Haushaltsführungsschaden geltend machen. In vielen Fällen wissen Betroffene aber gar nicht, dass sie nicht nur Anspruch auf Schadensersatz, der unter anderem für notwendige medizinische Behandlungen vom Schädiger gezahlt werden muss, haben. Die Zahlung von einem finanziellen Ausgleich ist ebenso vom Gesetzgeber vorgesehen, wenn Sie als Folge des Unfalls Unterstützung im Haushalt benötigen.

Wann tritt ein Haushaltsführungsschaden ein?

Ein Haushaltsführungsschaden tritt immer dann ein, wenn der Geschädigte vor dem Unfall zumindest teilweise einen Haushalt geführt hat und die üblichen Tätigkeiten für einen gewissen Zeitraum nicht mehr oder nur bedingt ausführen kann. Denn dann muss sich oft jemand anderes um Arbeiten wie Einkaufen, Kochen, Aufräumen, etc. kümmern. Wenn also die übliche Hausarbeit nicht mehr wie vorher ausgeübt werden kann, steht dem Betroffenen oft Ersatz für den so entstandenen Schaden zu.

Laux Rechtsanwälte in Berlin bei Schadenersatz, Haushaltsführungsschaden

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Berechnung: Tatsächlicher vs. fiktiver Haushaltsführungsschaden

Einige Geschädigte beschäftigen eine Haushaltshilfe, um sich um die anfallenden Tätigkeiten zu kümmern. In diesem Fall müssen die tatsächlichen Kosten durch den Schadenersatz bei Haushaltsführungsschaden gemäß § 249 BGB erstattet werden. Dabei wird der Bruttolohn einer Ersatzkraft geltend gemacht.

Unterstützen allerdings Kinder, andere Familienmitglieder, Freunde oder Dritte, die unentgeltlich arbeiten, den Geschädigten bei den Belangen des Haushalts, wird der Schaden fiktiv abgerechnet. Dies ist auch der Fall, wenn der Verletzte keine Hilfe annimmt und den Ausfall im Haushalt kompensiert, in dem er sich durch extreme Anstrengungen weiterhin selbst versorgt oder eine Minderung in der Versorgung akzeptiert.

Anwälte für Schadensrecht für Haushaltsführungsschaden

Fiktiver Schaden: 3 Methoden zur Schätzung der Höhe der Kosten

Bei einem fiktiven Haushaltsführungsschaden können keine konkreten Rechnungen und Belege für die Kosten einer Haushaltshilfe vorgelegt werden. Deshalb greifen die Gerichte auf eine von 3 Methoden für die Berechnung des Schadenersatzes zurück. Denn der so errechnete Betrag steht dem Geschädigten auch zu, wenn er keine Haushaltshilfe engagiert.

  1. Differenzmethode: Das Gericht ermittelt zunächst die Haushaltstätigkeiten, die vor der Verletzung des Betroffenen durch diesen regelmäßig ausgeführt wurden und weist dem Aufwand eine Stundenanzahl zu, die dafür aufgewendet wurde. Im Zuge dessen wird auch festgestellt, was davon nach dem Unfall nicht mehr möglich ist. Die Differenz in der Stundenzahl wird mit einem bestimmten Stundensatz, der einer Haushaltshilfe gezahlt würde, multipliziert. Da die Bezahlung für die jeweiligen Haushaltstätigkeiten regionalen Unterschieden unterliegt, wird auch dieser Faktor in die Berechnung mit eingebracht. Bei der Ermittlung des zu zahlenden Betrages setzt das Gericht wenigstens jedoch den Mindestlohn an.
  2. Tabelle nach Schulz-Borck/Hoffmann bzw. Pardey: Wenn der Zeitaufwand für Haushaltstätigkeiten im Einzelfall nicht konkret ermittelbar ist, bieten Tabellen einen Anhaltspunkt. Gerichte orientieren sich bei ihren Entscheidungen häufig am Tabellenwerk “Der Haushaltsführungsschaden” der Autoren Hermann Schulz-Brock und Frank Pardey (früher Schulz-Borck/Hoffmann). In komplexen Tabellen werden darin die erforderlichen Stunden für bestimmte Tätigkeiten dargelegt. Dabei spielt die Anzahl der Personen im Haushalt eine wichtige Rolle, denn die Autoren gehen davon aus, dass der zeitliche Aufwand steigt, je mehr Menschen im Haushalt leben. Durchschnittlich werden bei einem Single-Haushalt demnach zum Beispiel 19 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche angesetzt. Diese Stundenzahl wird mit einem Betrag multipliziert, der sich wiederum am Tariflohn orientiert.
  3. Hohenheimer Verfahren: Dem Hohenheimer Verfahren zur Bewertung der Haushaltsarbeit liegt ein ausführlicher Fragebogen, bei dem u.a. Haushaltsgröße, Beruf des Haushaltsvorstandes, Einkommen, Haushaltsausstattung und -aufgaben abgefragt werden, zugrunde. Ein Gutachter erstellt anhand der Antworten ein Profil des Haushalts und ordnet dieses einem von sieben festgelegten Haushaltstypen zu. Auf dieser Basis ergibt sich, wie viel Schadenersatz dem Betroffenen zusteht.

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Haushaltsführung: Diese Tätigkeiten zählen dazu

Das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann firmierte in den ersten Auflagen noch mit dem Untertitel “Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt”. In einer Zeit der Single-Haushalte und gleichberechtigten Arbeitsteilung in Lebensgemeinschaften mutet dies sehr veraltet an, weshalb die Publikation mittlerweile “Der Haushaltsführungsschaden - Schadenersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten” heißt. Was zu dieser unentgeltlichen Arbeit zählt, hat sich jedoch kaum verändert. Nach wie vor wird anerkannt, dass die Haushaltsführung einen nicht unerheblichen Aufwand verlangt. Deshalb wird die Minderung der häuslichen Arbeitsleistung von der Rechtsprechung auch als Schaden anerkannt, sofern es sich nicht nur um ganz geringfügige Beeinträchtigungen handelt.

Zu den Haushaltstätigkeiten zählen:

  • Planung und Organisation des Haushaltes
  • Einkaufen
  • Kochen
  • Spülen, Aufräumen und Putzen
  • Wäsche waschen
  • Pflege und/oder Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern
  • Gartenarbeit
  • Reparaturen
Schadensersatz inklusive Haushaltsführungsschaden

Beispiel: Moderne Haushalte, aktualisierte Rechtsprechung

Auch Gerichte müssen sich in ihren Entscheidungen immer wieder den tatsächlichen Lebensumständen von Menschen anpassen. Deshalb spielte in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (18. Oktober 2018 - 22 U 97/16) bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens besonders auch der moderne Zuschnitt des Haushalts eine Rolle.

Als Motorradfahrer wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW erheblich verletzt und war über einen Zeitraum von vier Monaten krankgeschrieben. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 € und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens. In erster Instanz wurde ihm die Forderung vom Landgericht in vollem Umfang zugesprochen. Der Beklagte ging in Berufung, hatte damit vor dem OLG jedoch keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000 Euro an den Verletzten sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500 Euro.

Die neuartige Ermittlung des Haushaltsführungsschadens geht über die bloße Anwendung von Tabellen, die bisher auf traditionellen Rollenbildern und Unterscheidungen beruhten, hinaus. “In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellte das OLG fest.

Neue Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts beruhen, differenzieren demnach zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten zusätzlich aber auch die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Dabei werden vier Anspruchsstufen unterschieden. Der jeweilige Anspruch ist unter anderem abhängig vom der Abwechslung im Speiseplan, Art der Gerichte, Aufwand beim Garnieren und den Tätigkeiten im Übrigen im Haushalt. Diese Abstufung führt zu einem angesetzten Arbeitsaufwand zwischen 25,7 und 60,5 Stunden pro Woche. Darauf beruhend wird eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl für die Haushaltsführung ermittelt.

Ausgehend vom Nettoeinkommen wies das OLG im vorliegenden Fall einen Arbeitsanteil im Zweipersonenhaushalt von 25,9 Stunden für die Frau und 18,55 für den Mann aus. Für diesen Stundenaufwand wurde ein erhöhter Stundensatz von 10 Euro für einfache Haushaltsarbeiten aufgrund des gehobenen Haushaltszuschnitts im vorliegenden Fall angesetzt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16 (vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.03.2016, Az. 13 O 129/15)

So setzen Sie Ihren Anspruch auf Ersatz bei Haushaltsführungsschaden durch

Die Berechnung und Darlegung des Haushaltsführungsschadens ist also auch mit Hilfe von Tabellen oder eines Fragebogens äußerst kompliziert und geht in der Praxis meist weit darüberhinaus. Neben zu berücksichtigenden Umständen wie z.B. der Größe der Wohnung ist maßgeblich, ob es sich um einen Single- oder einen Mehrpersonenhaushalt handelt. Bei den Mehrpersonenhaushalten wiederum wird unterschieden zwischen Haushalten, die von Ehepartnern, Familien, Lebenspartnern, nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bloßen Wirtschaftsgemeinschaften geführt werden. Dazu kommen der Einsatz von Maschinen zur Erleichterung der Tätigkeiten sowie individuelle Ansprüche an die Haushaltsführung.

Zur Prüfung und gegebenenfalls gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche sollten Sie sich in jedem Fall an einen auf Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Nur so können Sie sicher gehen, dass Ihnen der finanzielle Ausgleich ausgezahlt wird, der Ihnen zusteht und Ihre Bedürfnisse abdeckt.

Kontakt zum Anwalt bei Haushaltsführungsschaden

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung zu der Unfallversicherung stehen Ihnen folgende Rechtsberater zur Verfügung:

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht