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Ärztlicher Behandlungsfehler bei der Geburt eines Kindes

Im Fall von ärztlichen Behandlungsfehlern haben Patienten nicht nur Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen finanziellen Schadens, sondern auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Dabei sind die von den deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder in den letzten Jahren deutlich angestiegen, insbesondere was die sogenannten Schwerstschäden betrifft.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.9.2008 (Az. 1 U 152/07) zugrunde liegenden Fall führten mehrere ärztliche Behandlungsfehler vor und unmittelbar nach der Geburt des Klägers zu schwersten körperlichen und geistigen Schäden. So ist der Kläger wegen der Behandlungsfehler bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen. Er kann weder lachen noch weinen und ist auch zu Kommunikation mit anderen nicht in der Lage.

Nach Auffassung des OLG ist eine wesentlich schwerere Schädigung nicht vorstellbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hielt das Gericht daher ein Schmerzengeld von 500.000,- € für angemessen. Die Funktion des Schmerzensgeldes bestehe darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen Schäden und ferner Genugtuung für ihm zugefügtes Leid zu geben. In Fällen wie dem vorliegenden stehe die Zerstörung der Persönlichkeit im Vordergrund und sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eigenständig zu bewerten.

Lange Zeit galt ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € als oberste Grenze der von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder. Diese Grenze wurde vom Landgericht Gera in seiner Entscheidung vom 06. Mai 2009 durchbrochen. Der Kläger war infolge einer massiven Sauerstoffunterversorgung bei seiner Entbindung von Geburt an schwerstgeistig und -körperlich behindert, blind und darüber hinaus bettlägerig und im Wachkoma liegend sowie an ein Sauerstoffgerät angeschlossen. Das Gericht sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,- € zu. Die Entscheidung wurde in der 2. Instanz (Beschluss des OLG Thüringen vom 14. August 2009, Az. 4 U 459/09) bestätigt.

Welche Höhe im Einzelfall angemessen ist, hängt stets von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Patienten, die Opfer von Behandlungsfehlern geworden sind, sollten sich von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt beraten lassen.

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