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Todesfallleistung bei Tod nach Rosenstich

Bei Tod infolge eines Unfalls erbringen private Unfallversicherer oftmals eine sogenannte Todesfallleistung. Der Versicherer zahlt jedoch nicht in jedem Fall. Bestimmte Gesundheitsschädigungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, sind durch eine sogenannten "Geringfügigkeitsklausel" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Nach dieser Klausel sind geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Geringfügig ist eine Verletzung immer dann, wenn sie für sich genommen noch keinen Krankheitswert hat und keiner ärztlichen Behandlung bedarf.

Keine Todesfallleistung bei Geringfügigkeit

Eben auf diese Geringfügigkeitsklausel wollte sich der Versicherer in einem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 05. Juli 2013 - 12 U 12/13) verhandelten Fall berufen. Der Versicherungsnehmer hatte sich beim Rosenschneiden in den Finger gestochen und war infolge der Infektion verstorben.

Der Versicherer verweigerte aus zwei Gründen die Zahlung der Todesfallleistung: Zum einen liege schon kein Unfall vor, da der Versicherungsnehmer sich nur ungeschickt bewegt habe und zum anderen habe eben nur eine geringfügige Hautverletzung vorgelegen. Im Ergebnis drang die Versicherung mit beiden Argumenten nicht durch.

Unfall oder Ungeschick?

Ein Unfall im Sinne des Versicherungsrechts setzt ein plötzliches, von außen auf den menschlichen Körper wirkendes Ereignis voraus. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Rosendorn ganz offensichtlich von außen auf den Körper eingewirkt.

Daher stellte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es sich hierbei um einen Unfall handelte. Damit konnte auch gleich die nächste Hürde übersprungen werden. Denn obwohl Infektionen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, so sei nach Ansicht der Karlsruher Richter diese Infektion durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt und damit dennoch als Unfallfolge versichert.

Geringfügigkeitsklausel unter der Lupe des OLG

Der Versicherungsschutz hätte vorliegend nur dann entfallen können, wenn die Geringfügigkeitsklausel gegriffen hätte. Dies wäre der Fall, wenn der Krankheitserreger durch eine geringfügige Hautverletzung in den Körper gelangt wäre, die für sich genommen keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Dies könnte man bei einem Stich durch einen Rosendorn annehmen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch genauer hingesehen und sich präzise an den Wortlaut der Geringfügigkeitsklausel gehalten. Diese schließt den Versicherungsschutz nämlich nur aus, wenn es sich um eine geringfügige Hautverletzung handelt. Bei der Verletzung durch einen Rosendorn scheine es aber auch möglich, dass der Dorn sämtliche Hautschichten durchdringt und in das darunter liegende Gewebe sticht, also nicht mehr nur die Haut verletzt.

Da der Versicherer hier von seiner Leistungspflicht frei werden wolle, müsse er auch die Behauptung, der Dorn habe nur die Haut verletzt, beweisen. Da der Versicherer dies gerade nicht beweisen konnte, wurde er im Ergebnis zur Zahlung der Versicherungssumme verurteilt.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Verweigerung von Todesfallleistung

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