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Beweismaß für den Leistungsausschluss bei Ertrinkungstod

Der Versicherte kam während eines Tauchgangs zu Tode. Streitig war, ob ein Ertrinkungstod vorlag und bejahendenfalls, ob hierfür von der Unfallversicherung ausgeschlossene Ursachen maßgeblich waren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11 - erneut das Beweismaß zur Feststellung eines Leistungsausschlusses dargelegt.

Leistungsausschluss bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen

Gem. § 2 I (1) AUB 88 besteht kein Versicherungsschutz bei Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Ist hierdurch der - versicherte - Ertrinkungstod eingetreten, ist die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen. Diesen Ausschlusstatbestand hat der Versicherer zu beweisen.

Das Gericht stellte fest, dass der Versicherte zwar ertrunken, der Ertrinkungstod aber aufgrund einer Bewusstseinsstörung (verursacht durch ein Herzleiden) eingetreten ist. Dies hat der medizinische Sachverständige als "sehr wahrscheinlich" angesehen. Dadurch sei der Leistungsauschluss mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass vernünftige Zweifel daran nicht bestünden, selbst wenn sich der Beweis nicht mit absoluter Sicherheit führen lasse.

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordere keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

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