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Leistungsablehnung – Tod durch Stromschlag oder Herzfehler?

Große Werbekampagnen der deutschen Versicherer sollen bei den Kunden das Gefühl totaler Absicherung suggerieren. Kommt es jedoch zum sogenannten Leistungsfall z. B.

  • Unfallverletzung,
  • Tod,
  • Krankheit oder
  • Arbeitsunfähigkeit

müssen die Versicherten häufig feststellen, dass diese Sicherheit nicht existiert. Beiträge gezahlt, Leistung null. Für Leistungsablehnungen findet der Versicherer allzu oft gute Gründe. Das erscheint logisch, denn nur so funktioniert das Geschäft mit der Angst.

Leistungsablehnung: Grunderkrankung oder Unfall?

Beispielhaft hierfür ist der Fall des bereits 2004 verstorbenen Elektroinstallateurmeisters:

  • Dieser erlitt wenige Tage vor seinem Tod bei Arbeiten an einem Schaltschrank einen schweren Stromschlag.
  • In den folgenden Tagen fühlte er sich zunehmend schlecht, berichtete Freunden sowie seiner Familie davon.
  • Nur 11 Tage nach dem Unfall verstarb der Mann.
  • Der Versicherer jedoch akzeptierte den Stromschlag als mögliche Todesursache nicht und ließ von seinem Gutachter eine schwerwiegende Herzerkrankung des Verstorbenen als Grunderkrankung feststellen.

Die erbberechtigte Witwe hoffte darauf, die Todesfallsumme von 51.000,00 € erhalten zu können. Weit gefehlt, der in Koblenz ansässige namenhafte Versicherer verweigerte die Zahlung. Der Tod sei durch die vorherbestehende Herzerkrankung eingetreten, der Stromschlag selbst könne nicht bewiesen werden, so die Begründung für die Leistungsablehnung.

Die Witwe musste Klage erheben und erreichte nach zwei Klageverfahren in Koblenz einen Zwischenerfolg:

Zwischenerfolg in 2. Instanz gegen Leistungsablehnung

Das OLG Koblenz (Urteil vom 18. Juni 2010, Az.: 10 U 1014/09) gab der Berufung statt, weil alle Zeugen bei dem Verstorbenen nach dem Unfalltag auffallende Veränderungen (Blässe, Abgeschlagenheit, Schwindel u.a.) festgestellt haben. Dies lasse auf einen Stromunfall schließen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sei auch der Tod auf diesen zurückzuführen, die Herzerkrankung allein habe zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Tod geführt.

Doch noch immer kann sich die Witwe nicht sicher fühlen, der Versicherer hat nämlich Revision eingelegt. Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes in Karlsruhe - dem Bundesgerichtshof - steht noch aus.

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