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Versicherungsvertragsrecht: Hinweispflicht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einem Hinweisbeschluss vom vom 12. Oktober 2012 (Az.: 20 U 139/12) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versicherer nach § 19 Abs. 5 VVG n.F. belehren muss, wenn der Antrag zwar noch unter Geltung des alten Rechts gestellt wurde, der Vertragsschluss aber unter Geltung des neuen Rechts nach dem 01.01.2008 erfolgte.

Das OLG hat die Hinweispflicht bejaht. Der klagende Versicherungsnehmer hatte Gesundheitsfragen im Antrag unzutreffend beantwortet, der Antrag wurde am 30. Dezember 2007 ausgefüllt, die Vertragsannahme erfolgte am 30. Januar 2008. Der Versicherer erklärte die rückwirkende Vertragsanpassung unter Leistungsausschluss von Zahnbehandlungen. Auf diese Rechtsfolge hatte er jedoch im Antragsformular von 2007 nicht hingewiesen.

Das OLG gab dem klagenden Versicherungsnehmer recht: Der Versicherer sei an seine Leistungszusage gebunden, die Vertragsanpassung unwirksam, weil der Versicherer auf diese Rechtsfolgen nach § 19 Abs. 5 VVG nicht hingewiesen habe. Die Verpflichtung hierzu sei nicht deshalb entfallen, weil der Antrag unter Geltung des alten VVG am 30. Dezember 2007 erfolgte.

Für die Rechtsfolge sei das neue VVG anwendbar, da der Vertragsschluss erst am 30. Januar 2008 erfolgte. Die Fortgeltung des alten VVG gelte nur für vollständig abgeschlossene Sachverhalte. Auf vorliegenden Sachverhalt treffe dies nicht zu.

Der Versicherer habe noch die Risikoprüfung durchgeführt, der Versicherungsnehmer habe der Nachmeldepflicht unterlegen. In diesem Fall sei der Versicherer nach neuem Recht unter Geltung des § 19 Abs. 5 VVG verpflichtet, die Hinweispflicht bis zur Abgabe der Annahmeerklärung nachzuholen.

Auch sei der Schutzzweck der Aufklärung nicht entfallen, da der Versicherungsnehmer bis zur Annahme des Vertrages die Nachmeldung hätte vornehmen können. Der Versicherer hätte somit über die Rechtsfolge der rückwirkenden Vertragsanpassung aufklären müssen.

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