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Verunfallte Jecken während der Karnevalszeit – wer zahlt?

Unfall in der Karnevalszeit – wer zahlt?

Verunfallte Jecken während der Karnevalszeit – wer zahlt? Die gesetzliche oder die private Unfallversicherung?

Der 11.11. um 11:11 Uhr ist ein magischer Zeitpunkt, die fünfte Jahreszeit – auch als Karneval bekannt – beginnt. Ein paar Wochen nach den Weihnachtsfeiertagen um den Jahreswechsel herum geht es im Februar dann richtig los. Es wird geschunkelt, gesungen, gelacht und gefeiert.

Bei so viel trunkener Ausgelassenheit und dem Zusammentreffen vieler Menschen lassen sich Unfälle mit körperlichen Folgen leider nicht immer vermeiden. In diesem Fall enden die Feierlichkeiten häufig mit zwei großen Fragezeichen:

  • Wann zahlt die gesetzliche und wann die private Unfallversicherung?
  • Und was kann man tun, wenn keine der beiden zahlt?
  • Haftet jemand für die Körperschäden?

Probleme bei der privaten Unfallversicherung – Zahlungen können eingeschränkt werden

Stürze und Kollisionen während des Karnevalsumzuges, mit der „Kamelle“ am Auge verletzt oder im Festzelt von der Bierbank gefallen – für derartige Unfälle mit gesundheitlichem Dauerschaden gibt es während der Karnevalszeit viele Ursachen.

Die Absicherung durch eine private Unfallversicherung wäre oft hilfreich, Invaliditätszahlungen erhält aber nicht jede/r Unfallverletzte. Gern beruft sich der Unfallversicherer auf vereinbarte Leistungsausschlüsse. In der Regel betrifft dies Unfälle in Verbindung mit Alkohol. Die Klausel zu „Alkoholbedingter Bewusstseinsstörung“ ermöglicht hier leider häufig Leistungsverweigerung. Und da Alkoholkonsum während einer Karnevalsveranstaltung an der Tagesordnung ist, liegt es nahe, dass der Unfallversicherer Zahlungen mit der bloßen Behauptung, dass Alkohol mitgewirkt habe an dem Geschehen, zu verweigern sucht.

Der Streit ist also vorprogrammiert. Allerdings hat der Unfallversicherer die volle Beweislast für den Alkoholisierungsgrad und den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und bewusstseinstrübendem Alkohol.

Ein Beispiel: Nächtlicher Treppensturz im Autohaus nach Faschingsfeier

Im Rahmen einer Faschingsveranstaltung hatte der Versicherungsnehmer eine unbekannte Menge an Alkohol zu sich genommen, verließ diese zu nächtlicher Stunde und kroch durch ein Loch in der Scheibe in ein Autohaus. Er wurde am folgenden Morgen mit schweren Verletzungen am Fuß der Kellertreppe aufgefunden. Es wurde herausgefunden, dass der Mann zum Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,0 bis max. 2,9 Promille gehabt haben musste und dass die Treppe, die er herabgestürzt war, nicht beleuchtet war und auch nicht beleuchtet werden konnte.

Warum der Versicherungsnehmer gestürzt war, konnte er sich und anderen nicht mehr erklären. Auch nicht, warum er sich in dem Autohaus befand. Für die erlittenen gesundheitlichen Dauerschäden verlangte der Mann von seinem privaten Unfallversicherer eine monatliche Unfallrente. Der Versicherer weigerte sich erwartungsgemäß zu zahlen, da der Versicherungsnehmer ja wegen der Alkoholisierung gestürzt sei und noch dazu im Vorfeld eine Straftat (Einbruch in das Autohaus) begannen habe, wegen derer es ja erst zu dem Treppensturz habe kommen können.

Aber: Alkoholwert 1,0 Promille ist bei Unfallversicherung noch unschädlich!

Der Versicherungsnehmer ließ sich das zum Glück nicht gefallen und klagte für sein Recht. Sowohl das Landgericht Offenburg als auch das OLG Karlsruhe waren auf seiner Seite. In der Berufung machte das OLG dem Versicherer deutlich, dass die Argumentation bezüglich des übertriebenen Alkoholgenusses so nicht möglich ist.

Im Ergebnis sei zugunsten des Versicherungsnehmers von einem allenfalls bewiesenen Alkoholgehalt in Höhe von 1,0 Promille auszugehen. Bei einem Blutalkoholwert in dieser Höhe könne man aber nicht automatisch auf eine Bewusstseinsstörung schließen. Vielmehr komme angesichts der Umstände eine andere Ursache für den Sturz in Betracht: Es sei dunkel gewesen und der Kläger habe sich auf unbekanntem Terrain befunden.

Auch die vorsätzliche Straftat konnte der Versicherer dem Mann nicht beweisen. Es sei gänzlich unklar, warum der Kläger das Gebäude betreten habe und wer die Scheibe des Autohauses eingeschlagen habe. Der Versicherer musste seinem Versicherungsnehmer die zustehenden Monatsrente zahlen.

Die  "Karnevals - Police" – Schutz oder Geldabzocke?

Um vermeintlich derartige Streitereien vermeiden zu können, schließen vorsichtige Jecken die von schlauen Versicherern angebotene „Karnevals-Police“ ab. Diese Police soll nur während der Karnevalszeit gelten und enthält (je nach vereinbarten Bedingungen) keinen Leistungsausschluss für alkoholbedingte Unfälle.

Hier sollte man jedoch vor dem Abschluss genau Kosten und Nutzen abwägen. Denn in der Regel werden bei dieser Police nur sehr geringe Versicherungsleistungen, also kleine Invaliditätszahlungen und keine Renten, verkauft. Ausreichender Schutz für folgenschwere Unfälle sieht anders aus!

Unfälle bei betrieblichen Versammlungen – hier ist die Unfallkasse gefragt

Besonders in den Karnevalshochburgen ist es üblich, dass Betriebe eigene Karnevalsveranstaltungen organisieren. Kommt es hier zu einem Unfall, wird dieser als Arbeitsunfall eingestuft. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse/Berufsgenossenschaft) die Kosten für Heilbehandlungen, sie zahlt Verletztengeld aus und zahlt bei einem erheblichen Dauerschaden sogar eine Verletztenrente.

Die Abgrenzung, ob ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, kann jedoch recht kompliziert sein und birgt ein hohes Streitpotential.

Arbeitsunfall - ja oder nein?

Damit von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden kann verlangte das Bundessozialgericht (BSG) in der Vergangenheit, dass die Unternehmensleitung als Veranstalter auftrat und auch persönlich anwesend sein musste. Mittlerweile ist es glücklicherweise davon etwas abgewichen. Nun reicht es aus, wenn die Teilnahme allen Angehörigen der „organisatorischen Einheit“ offen steht und die „Leitung der Einheit“ an der Veranstaltung teilnehme (BSG, Urteil vom 05. Juli 2016 – AZ B 2 U 19/14R).

Wer zahlt, wenn eine Person eine andere verletzt und dauerhaft schädigt?

Für während der Karnevalsveranstaltung durch andere Teilnehmer verursachte Personenschäden kommt der Schädiger oder auch dessen private Haftpflichtversicherung auf. Schadensersatz und Schmerzensgeld helfen vielen dauerhaft Unfallgeschädigten bei einer angemessenen Lebensführung in der Lebenszeit nach dem gewaltvollen Ereignis.

Oftmals sind neben Schmerzensgeld auch Einkommensschäden und vermehrte Bedürfnisse zu ersetzen. Da hier häufig sechsstellige Haftungsbeträge aufgerufen werden müssen, gibt es viel Ärger mit der Gegenseite, die sowohl den Haftungsgrund als auch die Höhe der Zahlungen klein halten will.

Wenden Sie an einen Anwalt wegen einer Unfallversicherung oder eine der anderen zuständigen Versicherer mit Leistungsverweigerung drohen – wir kennen uns mit Fällen dieser Art aus und stehen an Ihrer Seite, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen möchten.

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Wir beraten Sie gern persönlich!
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Unsere Spezialisten für Personenschäden - immer für Sie da!

Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen, Freunde oder Bekannten während einer Karnevalsveranstaltung einen Personenschaden erleiden müssen, dann denken Sie an Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder auch an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse!

Suchen Sie unbedingt Beratung und Unterstützung eines anwaltlichen Spezialisten im Bereich Personenschäden.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir unterstützen seit Jahren erfolgreich dauergeschädigte Unfallopfer durch auf den Bedarf zugeschnittene Beratungspakte, außergerichtliche Regulierungshilfe gegenüber den Versicherungen und durch anwaltliche Prozessvertretung im Klage- und Berufungsverfahren.

Gern unterstützen wir Sie, wenn aufgrund von Alkoholkonsum oder vermeintlichem Vorschaden die Unfallversicherung nicht zahlt. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen u.a. Ihnen folgende Fachanwälte zur Verfügung: