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Vorsicht bei der Schadenregulierung durch Haftpflichtversicherer

Berufsunfaehigkeitsversicherung zahlt nicht

Systematisch unzureichende Schadenregulierung der Haft­pflicht­ver­si­che­rer, vor allem bei Schwerstschä­den

Ein schwerer Verkehrsunfall ist immer ein schlimmer Schick­sals­schlag und verändert das Leben meist schlagartig:

  • Voll im Leben ste­hen­de Geschädigte können ihren zuvor er­folg­reich aus­ge­üb­ten Be­ruf und ihre Aufgaben in der Familie nicht mehr wahr­neh­men.
  • Schwer geschädigten Kindern oder Ju­gend­li­chen ist es we­gen des Unfalls oft gar nicht mehr möglich, ei­nen Beruf zu er­ler­nen und ihren Lebensunterhalt selbst zu ver­die­nen.

In solchen Fäl­len hat die Schadenregulierung der Haft­pflicht­ver­si­che­rer exis­ten­ziel­le Bedeutung. Ent­spre­chend kom­pli­ziert ist die Be­rech­nung und die Durch­set­zung der Schä­den.

Voller lebenslanger Schadenersatz ist möglich

Dabei sind die Grundvoraussetzungen eigentlich günstig. Die Ver­si­che­rungen sind - bei bestehender Haftung ihres Ver­si­che­rungs­neh­mers - zum vollen lebenslangen Schadenersatz oh­ne Ein­schrän­kun­gen verpflichtet. Die gesetzliche Min­dest­deckungs­sum­me in Höhe von 7,5 Mio € für Personenschäden reicht hier­für prak­tisch immer aus.

Die Schmerzensgelder bei Schwerst­schä­den, insbesondere von Kindern und Ju­gend­li­chen, sind in den letz­ten Jahren stark gestiegen. Üblich sind der­zeit Be­trä­ge in Hö­he von bis zu 700.000 €.

Zuletzt hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. eine taggenaue Berechnung von Schmer­zens­gel­dern be­für­wor­tet. Dies könnte die von den Versicherern zu leistenden Zah­lun­gen auf Millionenbeträge anheben.

Berechnung von Erwerbsschäden

Für die Berechnung von Er­werbs­schä­den gelten erhebliche Erleichterungen. Grund­sätz­lich wird eine Erwerbstätigkeit (auch bei vorheriger Ar­beits­lo­sig­keit) ver­mu­tet und das vor dem Unfall erzielte Einkommen (mit üb­li­chen Lohnsteigerungen) zu Grunde gelegt. Seine berufliche Ent­wick­lung ohne den Unfall muss der Geschädigte nur mit Wahr­schein­lich­keit (> 50 %) darlegen. Die Höhe seiner Schäden wird dann geschätzt (§ 287 ZPO).

Für Kin­der und Jugendliche gel­ten wei­te­re Er­leich­te­run­gen. Sie müssen lediglich anhand der Er­werbs- bzw. Ausbildungs­bio­gra­fien ihrer Eltern, nahen Ver­wand­ten und Ge­schwi­stern dar­le­gen, wie ihre Ausbildung und ihre Ein­kom­mens­ent­wick­lung oh­ne den Unfall verlaufen wären, wo­bei Zwei­fel zu Lasten des Schä­di­gers ge­hen.

Darüber hinaus müssen Kin­der und Ju­gend­li­che nicht warten, bis ihre Erwerbsschäden tat­säch­lich entstehen, sondern können diese bereits we­sent­lich frü­her fest­­stellen lassen. Er­lei­det beispielsweise ein 8-jähriges Kind so schwere Schä­den, dass eine spätere Berufstätigkeit (wahr­schein­lich) aus­ge­schlos­sen ist, kann ein bestimmtes späteres Berufsbild und die auf dieser Grund­la­ge zu zahlenden Er­werbs­schä­den be­reits im Kindesalter fest­ge­stellt wer­den.

Schadenregulierung in der Praxis fast immer schwierig

Völlig anders sieht die Schadenregulierung allerdings in der Praxis aus. Selbst bei ei­gent­lich unstreitiger Haftung verweigern die Haftpflichtversicherer oft die vor­be­halt­lo­se Anerkennung ihrer Scha­den­ser­satz-Ver­pflich­tung. Teilweise ge­lingt es ih­nen über Jahre, unter Verweis auf Un­si­cher­hei­ten bei der Schadensberechnung (die immer bestehen!) angemessene Zah­lun­gen zu vermeiden und die Be­trof­fe­nen mit geringen Abschlagszahlungen abzuspeisen.

Statt­des­sen wird ihnen emp­foh­len, sich von Mitarbeitern sog. Re­ha-Dien­ste "beraten" zu las­sen, die den Ver­si­che­rern dann wichtige interne Informationen übermitteln, die ihnen weitere Ar­gu­men­te für die Leistungsverweigerung in die Hand geben.

Taktik der Versicherer setzt Geschädigte unter Druck

So gerät der Ge­schä­dig­te immer mehr unter Druck. Er erhält jahrelang keine an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung und fühlt sich schließ­lich zu einem un­gün­sti­gen Ver­gleich gezwungen, mit dem er dann - ge­gen ei­nen bestimmten Ab­fin­dungs­be­trag - auf die Gel­tend­ma­chung aller weiteren An­sprü­che verzichtet.

Be­gün­stigt werden die­se "Re­gu­lie­rungen" oft durch den ei­ge­nen Rechtsanwalt des Ge­schä­dig­ten, der im Fal­le einer au­ßer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gung erhebliche Ge­büh­ren von der Ge­gen­sei­te er­hält und sich gleichzeitig die Mü­hen eines langjährigen Rechts­streits spart. Dabei er­fährt der Betroffene meist nicht, dass er im Ergebnis eines Rechts­streits mit ho­her Wahr­schein­lich­keit ein Mehr­fa­ches des Ab­fin­dungs­be­tra­ges er­hal­ten hätte.

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