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Wann haften Rettungsschwimmer, Bademeister und Badeaufsicht?

Wann haften Rettungsschwimmer, Bademeister und Badeaufsicht bei Personenschaden?

Die Familie gab nicht auf und brachte den Fall vor den BGH

Das höchste deutsche Gericht bewertete den Fall jedoch ganz anders. Die Fehlurteile aus den Vorinstanzen wurden aufgehoben. Der Fall muss in der Vorinstanz beim OLG nochmal aufgerollt werden.

Laut BGH haben die Vorinstanzen ganz falsch allein auf die von der Klägerin beschriebene Rettungsverzögerung abgestellt. Richtigerweise hätten in den Vorinstanzen aber geprüft werden müssen, wie lange die sozusagen perfekte Rettungsaktion gedauert hätte und ob in dieser angemessene Rettungszeit die schweren Gesundheitsschäden vermieden worden wären.

Was sind denn nun die konkreten Pflichten einer Badeaufsicht?

Laut BGH bestehe für Rettungsschwimmer und Bademeister zwar keine Verpflichtung zum lückenlosen Beobachten eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht sei jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.

Dabei sei der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden könne, was gegebenenfalls häufige Standortwechsel erfordere. Weiterhin gehöre es zu den Aufgaben der Badeaufsicht, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistungen zu sorgen. Das alles geschah in dem tragischen Fall des Mädchens unter der Boje leider nicht.

Auch die sogenannte Beweislastumkehr kann eine Rolle spielen

Zum einen muss geprüft werden, wie lange es bei korrektem Handeln der Badeaufsicht gedauert hätte, das Mädchen zu finden und zu retten. Zum anderen muss geklärt werden, ob die folgenschwere Hirnschädigung bei Rettung innerhalb der so ermittelten Zeitspanne vermieden worden wäre.

Selbst für den Fall, dass dieser Beweis nicht führbar ist, wäre das nicht zum Nachteil der Klägerseite. Wenn man nämlich das Verhalten des Bademeister – aus unserer Sicht zutreffend - sogar als „grob fahrlässig“ bewertet, dann käme es zu einer Beweislastumkehr. Hier gilt Ähnliches wie im Arzthaftungsrecht.

Die Pflichtverletzung eines Bademeisters ist mit der eines Arztes zu vergleichen. Erleidet ein Badegast einen Gesundheitsschaden, gilt also das gleiche Beweisrecht wie bei groben ärztlichen Fehlern. Aufgrund der komplexen und im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus werden erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen, sodass die Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigtenseite nur fair und billig ist.

Im Unglücksfall unbedingt spezialisierten Anwalt einschalten!

Das eigene Kind von einem auf den anderen Tag schwerstgeschädigt - ein Albtraum für Familien! Wenn man sich dann noch mit den Verantwortlichen um dringend benötigtes Geld für Pflegeleistungen, behinderungsbedingten Mehraufwand und Schulhelferkosten streiten muss und die existenzielle Absicherung des Kindes geregelt werden muss, übersteigt das oft die Kraft der Eltern.

Hier ist die gesamte Familie und das Umfeld gefordert: Suchen Sie juristische Beratung und Hilfe bei anwaltlichen Spezialisten für Personenschäden. Die Spezialisten in unserer Kanzlei stehen Geschädigten und deren Angehörigen mit jahrelanger Erfahrung und Hartnäckigkeit zur Seite und kämpfen für den Erfolg.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen u.a. Ihnen folgende Fachanwälte zur Verfügung:

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Die Familie gab nicht auf und brachte den Fall vor den BGH

Das höchste deutsche Gericht bewertete den Fall jedoch ganz anders. Die Fehlurteile aus den Vorinstanzen wurden aufgehoben. Der Fall muss in der Vorinstanz beim OLG nochmal aufgerollt werden.

Laut BGH haben die Vorinstanzen ganz falsch allein auf die von der Klägerin beschriebene Rettungsverzögerung abgestellt. Richtigerweise hätten in den Vorinstanzen aber geprüft werden müssen, wie lange die sozusagen perfekte Rettungsaktion gedauert hätte und ob in dieser angemessene Rettungszeit die schweren Gesundheitsschäden vermieden worden wären.

Was sind denn nun die konkreten Pflichten einer Badeaufsicht?

Laut BGH bestehe für Rettungsschwimmer und Bademeister zwar keine Verpflichtung zum lückenlosen Beobachten eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht sei jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.

Dabei sei der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden könne, was gegebenenfalls häufige Standortwechsel erfordere. Weiterhin gehöre es zu den Aufgaben der Badeaufsicht, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistungen zu sorgen. Das alles geschah in dem tragischen Fall des Mädchens unter der Boje leider nicht.

Auch die sogenannte Beweislastumkehr kann eine Rolle spielen

Zum einen muss geprüft werden, wie lange es bei korrektem Handeln der Badeaufsicht gedauert hätte, das Mädchen zu finden und zu retten. Zum anderen muss geklärt werden, ob die folgenschwere Hirnschädigung bei Rettung innerhalb der so ermittelten Zeitspanne vermieden worden wäre.

Selbst für den Fall, dass dieser Beweis nicht führbar ist, wäre das nicht zum Nachteil der Klägerseite. Wenn man nämlich das Verhalten des Bademeister – aus unserer Sicht zutreffend - sogar als „grob fahrlässig“ bewertet, dann käme es zu einer Beweislastumkehr. Hier gilt Ähnliches wie im Arzthaftungsrecht.

Die Pflichtverletzung eines Bademeisters ist mit der eines Arztes zu vergleichen. Erleidet ein Badegast einen Gesundheitsschaden, gilt also das gleiche Beweisrecht wie bei groben ärztlichen Fehlern. Aufgrund der komplexen und im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus werden erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen, sodass die Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigtenseite nur fair und billig ist.

Im Unglücksfall unbedingt spezialisierten Anwalt einschalten!

Das eigene Kind von einem auf den anderen Tag schwerstgeschädigt - ein Albtraum für Familien! Wenn man sich dann noch mit den Verantwortlichen um dringend benötigtes Geld für Pflegeleistungen, behinderungsbedingten Mehraufwand und Schulhelferkosten streiten muss und die existenzielle Absicherung des Kindes geregelt werden muss, übersteigt das oft die Kraft der Eltern.

Hier ist die gesamte Familie und das Umfeld gefordert: Suchen Sie juristische Beratung und Hilfe bei anwaltlichen Spezialisten für Personenschäden. Die Spezialisten in unserer Kanzlei stehen Geschädigten und deren Angehörigen mit jahrelanger Erfahrung und Hartnäckigkeit zur Seite und kämpfen für den Erfolg.

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