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Zahlt die Unfallversicherung bei alkoholbedingtem Unfall?

Wer eine private Unfallversicherung abschließt, fühlt sich in der Regel gut aufgehoben. Allerdings greift der Versicherungsschutz bei Weitem nicht bei jedem Unfall. In den Versicherungsbedingungen sind vielmehr diverse Leistungsausschlüsse enthalten, die dazu führen, dass die Unfallversicherung nicht zahlt. Einer der praktisch bedeutsamsten ist der Leistungsausschluss aufgrund einer Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers.

In seinem Urteil vom 28. September 2012 (AZ: 20 U 107/12) hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit dem speziellen Fall der Bewusstseinsstörung infolge von Trunkenheit zu befassen. Die klagende Versicherungsnehmerin hatte als Fußgängerin versucht, vor einem heranfahrenden Pkw die Straße zu überqueren. Dabei wurde sie von dem Pkw erfasst und verletzt. Zum Unfallzeitpunkt betrug ihre Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) 1,92 Promille.

Zwar ist es im Gerichtsprozess grundsätzlich Sache des Versicherers, sowohl das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung als auch ihre Ursächlichkeit für den Unfall zu beweisen. In Fällen von Trunkenheit wird allerdings auf die für die Trunkenheit im Straßenverkehr geltenden Regelungen zurückgegriffen.

Danach gilt die Bewusstseinsstörung bei absoluter Fahruntauglichkeit zu Gunsten des Versicherers als unwiderleglich bewiesen. Darüber hinaus gilt für die Unfallursächlichkeit der Trunkenheit der sogenannte Anscheinsbeweis. Dieser ist nur zu erschüttern, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig behaupten kann, dass auch ein Nüchterner die Gefahrenlage nicht gemeistert hätte.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall wies die Versicherungsnehmerin eine leicht unter der für Fußgänger geltenden Promille-Grenze liegende BAK von 2,0 Promille auf. Daher stellte das OLG auf die für Fälle relativer Fahruntauglichkeit geltenden Regeln ab, wonach neben der BAK ein alkoholbedingtes Fehlverhalten vorliegen muss. Dieses Fehlverhalten sah das OLG in dem Versuch, eine Straße unmittelbar vor einem herannahenden Pkw zu überqueren, begründet.

"Nüchterner" Bewusstseinszustand zum Unfallzeitpunkt wurde nicht bewiesen

Mit ihrem Einwand, sie habe erst kurz vor dem Unfall eine Flasche Wein getrunken, weshalb die Resorptionsphase zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei und weshalb von der um 20.15 Uhr festgestellten BAK auch nicht auf eine Verkehrsuntüchtigkeit um 18.00 Uhr geschlossen werden könne, ist die Versicherungsnehmerin nicht durchgedrungen.

  • Denn zum Einen hatte sie den von ihr behaupteten "Sturztrunk" nicht bewiesen.
  • Zum Anderen erachtete es das OLG unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr als ausreichend, dass die Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zumindest später zu einer Blutalkoholkonzentration führte, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen sei.
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Die Versicherung zahlt nicht?

Das Unfallversicherungsrecht bietet dem Versicherer eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Einfacher ausgedrückt: Die Versicherung zahlt nicht. Für die erfolgreiche Durchsetzung von Leistungsansprüchen bedarf es daher einschlägiger Fachkenntnisse. Als auf Versicherungsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei helfen wir Ihnen kompetent und fachkräftig.

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