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Zur Aufklärungspflicht des Arztes bei theoretischen, in der Praxis noch nicht eingetretenen Risiken

Im Juli 2010 hat der BGH erneut eine grundsätzliche Entscheidung zur Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht getroffen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2010).

Zwar wurde die zugrunde liegende Sache zur Entscheidung zurück an das Berufungsgericht verwiesen, jedoch lässt sich der Begründung des BGH entnehmen, wann nach Ansicht des entscheidenden Senates eine Aufklärungspflicht des Arztes auch über solche Risiken besteht, die sich in der Vergangenheit bei vergleichbaren Eingriffen noch nicht verwirklicht haben.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall wurde beim Kläger im Jahre 2001 eine schmerzhafte Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert. Zur Linderung der Beschwerden nahm der behandelnde Arzt eine sogenannte „periradikuläre Therapie“ (PRT) vor. Dabei werden unter Hilfe eines Röntgengerätes oder Computertomographen schmerzstillende Medikamente an die entsprechende Nervenwurzel im Bereich der Wirbelsäule injiziert.

Bei dem genannten Eingriff kam es sodann zu Komplikationen die zur Querschnittlähmung des Patienten führten. Im Rahmen der Aufklärung vor der Behandlung wies der behandelnde Arzt darauf hin, dass es im Rahmen der PRT zu einer längerfristigen Lähmung kommen könne, die sich jedoch immer vollständig zurückbilde. Auf die Gefahr einer dauerhaften Querschnittlähmung als Komplikation wurde der Kläger hingegen nicht hingewiesen.

Das Urteil des OLG Hamburg

Das als Berufungsgericht mit der Sache befasste OLG Hamburg verneinte eine Aufklärungspflicht des Arztes bezüglich einer Querschnittlähmung. Zuvor war es im Rahmen einer PRT noch nie zu einer solchen Komplikation gekommen, weswegen sie kein dem Eingriff typischer Weise anhaftendes Risiko darstelle sondern eine lediglich theoretisch mögliche Behandlungsfolge, über die nicht zwingend aufzuklären sei.

Die Meinung des BGH

Der BGH hingegen geht davon aus, dass das Berufungsgericht die Verneinung einer Aufklärungspflicht nicht zutreffend begründet hat.

Die Vorinstanz habe die Aussage des Sachverständigen, der von einer Aufklärungspflicht ausging, nicht fehlerfrei gewürdigt. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass jede Injektion in unmittelbarer Nähe der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden anatomischen Verhältnisse das Risiko einer Querschnittlähmung in sich trägt und deswegen auch ein insoweit theoretisch bestehendes Risiko der Aufklärung bedarf.

Insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen stellt der BGH in seiner Entscheidung fest, dass alleine die Tatsache, dass sich ein Risiko bei einer Behandlungsmethode noch nie verwirklicht hat, nicht automatisch zur Verneinung einer Aufklärungspflicht führe.

Existiert ein Risiko, weil es Eingriffen in der betreffenden Körperregion aufgrund der anatomischen Verhältnisse spezifisch anhafte, so sei über dieses theoretische Risiko auch dann aufzuklären wenn es sich noch nie verwirklicht hat.

Insbesondere das Thema der Aufklärungspflicht und deren Reichweite im Rahmen der Arzthaftung ist einer differenzierten Kasuistik durch die Rechtsprechung unterworfen. Deswegen ist es sowohl Ärzten als auch betroffenen Patienten im Streitfall zu raten, eine auf Medizinrecht spezialisierte Anwaltskanzlei aufzusuchen.

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