Startseite › Verjährungsfragen in der Arzthaftung – einfach oder kompliziert?
Im Jahr 2018 wurden laut Bundesärztekammer (BÄK) 10.839 Begutachtungsanträge bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern durch die dortigen Gutachterkommissionen bewertet, der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bearbeitete im selben Jahr 14.100 Anträge. Die Dunkelziffer ärztlicher Fehlbehandlungen dürfte diese Zahlen um ein Vielfaches übersteigen.
Doch nicht immer ist dem Patienten direkt im Anschluss der Behandlung klar, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist. Erst Wochen, Monate oder gar Jahre später erhärtet sich oft der Verdacht, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Doch was dann? Wie lange kann man gegen einen Arzt bzw. Behandler vorgehen und wie lange hat man Anspruch auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld? Wann beginnt die Verjährungsfrist für Behandlungsfehler und wann läuft sie ab?
Unser Tipp: Wenden Sie sich bei Verjährungsfragen immer an einen Spezialisten für Arzthaftungsrecht. Nur dieser kann Ihnen sicher sagen, ab wann Sie mit der Verjährung rechnen müssen, ob Sie also noch abwarten können oder dringend handeln müssen!
Alle Ansprüche können verjähren (§ 194 BGB), also auch Schadenersatzansprüche wegen (grob) fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach Behandlungsfehlern beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Fehler passiert ist und der Patient diesen bemerkt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Hierfür genügt es aber nicht, dass es bei einer Behandlung zu einem Schaden gekommen ist und der Patient hiervon wusste, sondern dem Geschädigten muss auch klar (oder grob fahrlässig unklar) sein, dass der Schaden auf einem Fehler beruht, also der Facharztstandard nicht eingehalten wurde. Das ist regelmäßig erst bei Kenntnis der vollständigen Krankenunterlagen und einer medizinischen Bewertung (Gutachten) der Fall.
Im August 2015 wurde dem 65-jährigen Patienten ein neues Hüftgelenk eingesetzt. Zwei Wochen nach der Operation kommt es zu einer tiefen Beinvenenthrombose. Im Dezember 2015 muss der Unterschenkel amputiert werden.
Hier beginnt die Verjährung frühestens am 01. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2018, aber nur dann, wenn der Patient bereits im Jahr 2015 wusste, dass es zu der Thrombose bei ordnungsgemäßer Behandlung (vermutlich) nicht gekommen wäre. Erfährt er hiervon (z.B. über ein Gutachten) erst im Jahr 2016, endet die Verjährungsfrist frühestens am 31. Dezember 2019!
Das Gleiche gilt, wenn der Patient den Fehler zwar nicht kannte, dieser sich ihm – z.B. wegen ungewöhnlicher Umstände (eine Routinebehandlung führt zu einer Schwerstschädigung) – aber aufdrängen musste. Dann kann die Verjährung bereits am Ende dieses Jahres wegen grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen beginnen.
Unabhängig von der Kenntnis der Patienten verjähren Schadenersatzansprüche aus ärztlichen Behandlungen spätestens 30 Jahre nach der Schädigung, § 199 Abs. 2 BGB (taggenaue Berechnung). Danach kann kein Anspruch mehr geltend gemacht werden, auch wenn die Patienten keine Ahnung von der Fehlbehandlung und der Missachtung des Facharztstandards hatten.
Eine kürzere Höchstfrist gilt für Direktansprüche gegen Kfz-Haftpflichtversicherer und andere Versicherer. Diese beträgt gemäß § 115 VVG (Verkehrsunfälle, Insolvenz, unbekannter Aufenthalt), nur 10 Jahre nach Eintritt des Schadens.
Wenn die Schadenersatzpflicht des Arztes gerichtlich festgestellt oder verbindlich anerkannt ist, verjähren alle Ansprüche grundsätzlich erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit gilt aber für sogenannte wiederkehrende Leistungen, also für Ansprüche, die regelmäßig entstehen, wenn auch ggfs. in unterschiedlicher Höhe (z.B. Renten, Zinsen, Mehrbedarf). Diese verjähren ebenfalls in 3 Jahren, müssen also innerhalb dieser Frist berechnet und geltend gemacht werden.
Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen ist und diese erst weiterläuft, wenn der Grund für die Hemmung weggefallen ist. Hemmungsgründe sind vor allem
Fällt der Grund für die Hemmung weg, beginnt die Verjährungsfrist nach 3 bzw. 6 Monaten wieder neu zu laufen, wird also der bereits abgelaufenen Zeit hinzugerechnet. Die richtige Beurteilung der Hemmungsgründe (wann werden „Verhandlungen“ geführt, wann sind sie „eingeschlafen“, wann ist eine Zustellung noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO?) und die dann erforderliche taggenaue Berechnung kann sehr kompliziert sein.
In einigen Fällen muss dies gerichtlich entschieden werden, wie ein Fall zeigt, der 2017 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) behandelt wurde. Konkret ging es um die Frage, ob ein Schlichtungsantrag bei einer Ärztekammer im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers die Verjährung. Der BGH bejahte diese Frage – ein solcher Antrag hemme die Frist, da das hierfür nötige Einvernehmen zwischen dem Patienten und dem Arzt bzw. Behandler unwiderleglich vermutet werde.
Unsicherheiten wegen möglicher Verjährung nach einem ärztlichen Behandlungsfehler sind kein Grund, zustehende Leistungen und Ansprüche z. B. auf Schmerzensgeld für den Geschädigten nicht einzufordern. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht kennen sich mit der Verjährung nach ärztlichen Behandlungsfehlern bestens aus und können Ihnen genau sagen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf. Für eine kompetente Rechtsberatung steht Ihnen folgende/r Fachanwältin/Fachanwalt zur Verfügung:
Redaktion Medizinrecht
Rechtsanwalt Joachim Laux: Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht. Gründer und Partner der Kanzlei Laux Rechtsanwälte, Berlin. Spezialisiert auf Behandlungsfehler, Ärztepfusch, Schadensrecht bei schweren und schwersten Unfällen sowie Zahlungs-/Leistungsverweigerungen von Versicherungen. Bekannt aus zahlreichen TV-Interviews. Kontakt aufnehmen