Auch Geld heilt keine Wunden – allerdings kann Schmerzensgeld bei der Verarbeitung eines Behandlungsfehlers oder Unfalls helfen. Es soll einen Ausgleich schaffen und eine gewisse Genugtuung für den Verletzten herbeiführen. Wie hoch der Schmerzensgeldbetrag am Ende ausfällt, hängt dabei von vielen Faktoren ab:
Achtung: Das Schmerzensgeld umfasst nicht den Ausgleich für Beeinträchtigungen der Haushaltsführung (sog. Haushaltsführungsschaden) oder Erwerbsschäden. Diese lassen sich neben dem Schmerzensgeld als unabhängige Posten geltend machen.
Im Folgenden haben wir aus der Rechtsprechung einige exemplarische Fälle mit Urteilen zusammengetragen. Diese Urteile stellen keine Präzedenzfälle dar, sondern können Ihnen nur einen ungefähren Eindruck für die rechtliche Einordnung und Schmerzensgeldhöhe einiger Verletzungen und deren Folgeschäden vermitteln.
Sachverhalt: Im Rahmen einer operativen Versorgung einer Nasenbeinfraktur kam es behandlungsfehlerhaft zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns eines 23-jährigen Mannes. Dadurch starb Gewebe im Großhirn ab, sodass der Kläger dauerhaft auf intensive Pflege angewiesen und außerstande ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Sachverhalt: Das 4j. Kind erlitt nach der Narkotisierung bei einer Operation einen schweren Hirnschaden und aufgrund dessen ein apallisches Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik (Spastik an allen vier Gliedmaßen). Das Kind muss nunmehr über eine PEG-Sonde ernährt werden und ist auf ständige Pflege angewiesen (zu 100% schwerbeschädigt, Pflegestufe III).
Sachverhalt: Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, welches jedoch im Krankenhaus nicht erkannt wurde. Folge: Hirnblutungen und -ödeme blieben unentdeckt und schädigten das Gehirn so massiv, dass der Kläger erblindete und eine neurokognitive Behinderung davontrug.
Sachverhalt: Bei einem weiblichen Säugling blieb grob behandlungsfehlerhaft eine Unterzuckerung unerkannt. Konsequenz: Eine Gehirnschädigung mit erheblicher Beeinträchtigung der Körperselbstwahrnehmung, geistige Behinderung, Epilepsie.
Sachverhalt: Bei einem Säugling blieb unter der Geburt eine Sauerstoffunterversorgung unentdeckt. Resultat: Geistige und körperliche Schwerbehinderung, lebenslang auf Pflege und Hilfe angewiesen.
Sachverhalt: Bei einer 47-jährigen Frau wurde grob behandlungsfehlerhaft eine Bluttransfusion unterlassen, sodass es zu einer schweren Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kam. Sie trug eine linksbetonte Erschlaffung des Körpers, Spasmen, Sprech- und Schluck- sowie erhebliche Hirnleistungsstörungen davon.
Sachverhalt: Nach einer Zwillingsgeburt blieb aufgrund von Behandlungsfehlern ein Herz-Kreislauf-Stillstand eines der beiden Säuglinge unentdeckt. Folge: Der Säugling bedarf der lebenslangen Intensivpflege, kann nur in einem Schrägbett liegen und ist auf einen speziellen Rollstuhl angewiesen.
Sachverhalt: Aufgrund von Behandlungsfehlern vor und während der Geburt kam es bei einem Säugling zu einer Sauerstoffunterversorgung. Konsequenz: Enzephalopathie, zerebrale Krampfanfälle, Saugstörung, Schluckstörung, Apnoen, Kreislaufinsuffizienz, lebenslange Intensivpflege.
Sachverhalt: Ein Geburtshilfefehler führte zu einer Sauerstoffunterversorgung des ungeborenen Kindes. Folgen: Bewegungseinschränkungen, Kraftlosigkeit, Nahrungsaufnahme nur mit Hilfe anderer, Epilepsie, Gehörschädigung.
Sachverhalt: Eine Hochschwangere wurde wegen eines Darmverschlusses operiert, jedoch wurde es unterlassen, die Vitalwerte des Kindes im Mutterleib zu überwachen. Folge: Hypoxie im Mutterleib durch lebensbedrohliche Vitalparameter des Kindes. In Folge dessen kann dieses nicht selbständig laufen, aufrecht sitzen und leidet an kognitiven Einschränkungen.
Sachverhalt: Eine unentdeckte Nabelschnurumschlingung im Mutterleib führte beim Kind zu einer Sauerstoffunterversorgung. Konsequenz: Allgemeine Entwicklungsstörung, expressive Sprachentwicklungsstörung, motorische Koordinierungsstörungen, Epilepsie.
Sachverhalt: Der 42j. Kläger erlitt im Rahmen einer grob fehlerhaft durchgeführten Nasenscheidewandbegradigung eine Verletzung der Schädelbasis. Dies führte zu einer massiven Einblutung im Gehirn und einem Frontalhirnsyndrom. Der Kläger erlitt dadurch einen vollständigen Verlust des Orientierungsvermögens, der Konzentrationsfähigkeit, des Antriebs, der Entschlussfähigkeit, der Libido, des Geschmackssinnes und der Fähigkeit Freude zu empfinden. Insgesamt kam es zu einer nachhaltigen Veränderung der Persönlichkeit und zu vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
Sachverhalt: Die 3j. Klägerin erlitt infolge einer Narkosefehlbehandlung einen hypoxischen Hirnschaden. Infolgedessen ist sie nun ein Intensivpflegefall. Sie wird nie sprechen können, muss auf Dauer gewickelt und gefüttert werden und kann weder gehen noch sitzen.
Sachverhalt: Ein Rangierlokomotivführer stieß beim Rückwärtsfahren durch einen Tunnel mit dem Kopf gegen eine nicht eingeschaltete Lampe. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, musste 13 Wochen stationär behandelt werden und verstarb in einem Pflegefachzentrum.
Sachverhalt: Infolge eines Verkehrsunfalls erlitt die Klägerin ein Schädelhirntrauma II. Grades mit frontaler Gehirnquetschungsblutung und daraus resultierender Gehirnschädigung in Form einer dauerhaften „hirnorganischen Wesensveränderung“. Die Klägerin verbrachte 3 Wochen im Krankenhaus mit anschließendem vierwöchigem Rehabilitationsaufenthalt. Nunmehr bestehen dauerhafte Gangunsicherheit mit Schwindel, Beeinträchtigungen des Geruchs- und Geschmackssinns sowie Kopfschmerzen und einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom. Der Klägerin wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Sachverhalt: Bei einer Lehrerin wurde behandlungsfehlerhaft ein Hirnimpulsgenerator zur tiefen Hirnstimulation eingesetzt. Konsequenz: Die Klägerin wurde dauerhaft erwerbsunfähig.
Sachverhalt: Ein Mann geriet als Beifahrer in einen Verkehrsunfall. Resultat: Schädelbasisbruch und Schädelhirntrauma, Brustkorbverletzung, psychische Beeinträchtigungen.
Sachverhalt: Die 35j. Klägerin erlitt infolge eines Unfalls im Rahmen eines Stuntworkshops ein Schädelhirntrauma II. Grades mit Gehirnquetschung und subduralem Bluterguss sowie traumatischer Hirnblutung. Die Klägerin verbrachte 7 Tage im Krankenhaus. Nunmehr leidet sie dauerhaft an Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen und einem leichten Aufmerksamkeitsdefizit.
Sachverhalt: Ein 81-jähriger Mann kollidiert auf dem Fahrrad mit einem parkenden PKW. Konsequenz: 9-tägiger stationärer Aufenthalt, vier Wochen neurologische Reha.
Sachverhalt: Ein Mann erlitt wegen eines rechtswidrigen Polizeieinsatzes eine Kopfplatzwunde und eine Oberarmverletzung. Folge: Gehirnerschütterung, chronisch auftretende Kopfschmerzen, Kurzzeitgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen.
Sachverhalt: Die Klägerin erlitt ein Schädelhirntrauma I. Grades, nachdem ihr eine 1 Kg schwere Holzfigur auf den Kopf gefallen war. Sie befand sich daraufhin in ambulanter ärztlicher Behandlung und war 6 Wochen beruflich eingeschränkt.
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