Für einen Behandlungsfehler muss ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard vorliegen. Die ärztlichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen, dem behandelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Erst dann besteht ein Anspruch auf Entschädigung.
Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. Der Facharztstandard ist höher als der Standard eines Allgemeinmediziners.
Erst in wenigen Spezialkliniken erprobte Methoden der Diagnose und Therapie bestimmen nicht den ärztlichen Standard. Ebenso kann nicht die neueste und modernste apparative Technik verlangt werden. Auch nach Durchsetzung einer neuen Methode oder neuer medizinischer Geräte kann eine gewisse Karenzzeit bis zur Anwendung hinnehmbar sein. Bei Personenschäden durch Ärztepfusch steht Patienten Schadensersatz zu. Erfolgsaussichten können im Rahmen einer Erstberatung eruiert werden.
Im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder Diagnosefehlers kommt eine vertragliche wie auch deliktische Haftung in Betracht. Misserfolg allein ist kein Beweis für schlechte Behandlungsqualität. Das Medizinrecht sieht diese Tatsache durchaus vor und enthält entsprechende Regelungen.
Dennoch haben Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers / eines Diagnosefehlers das Recht auf bestmögliche Beratung und Unterstützung durch einen Anwalt, der sich im Medizinrecht auskennt. Egal ob es sich dabei um mangelnde Krankenhaushygiene, Dokumentationsmängel oder Aufklärungsfehler handelt:
Geschädigte Patienten haben das Recht auf angemessene juristische Vertretung und auf eine ausreichende Entschädigung.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer Erstberatung, um herauszufinden, welche Ansprüche Sie tatsächlich bei einem Fehlverhalten des Arztes bzw. bei einem Kunstfehler, welche einen Personenschaden zur Folge hatte, haben bzw. ob Ihre Patientenrechte verletzt wurden. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall von Geburtsschäden.
Ein Behandlungsfehler kann demnach immer dann entstehen, wenn der zuständige Arzt nicht die notwendige Sorgfalt walten ließ. Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung sind folgende Fälle:
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Über den "einfachen" Behandlungsfehler hinaus existiert im Arzthaftungsrecht zudem der sogenannte grobe Behandlungsfehler. Der grobe Behandlungsfehler bezeichnet in Deutschland einen Sonderfall. Ein derartiger grober Fehler / Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.
Die Besonderheit liegt hier in der Tatsache, dass sich die Beweislast umkehrt. Bei einem einfachen Behandlungsfehler stehen die Patienten in der Beweispflicht. Also muss die Patientenseite vollständig beweisen, dass durch die Behandlung ein Schaden entstanden ist.
Wird allerdings ein grober Behandlungsfehler festgestellt, dann kommt es zur umgekehrten Beweislast. In diesem Fall muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler gerade nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist.
Nutzen Sie in jedem Fall die Möglichkeit einer Erstberatung, um entscheiden zu können, ob Sie Opfer eines (groben) Behandlungsfehlers geworden sind!
Das Gericht stellt auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens einen groben Behandlungsfehler fest, wenn der Arzt einen Fehler begangen hat, welcher aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Die Behandlung hat damit gegen elementare Behandlungsregeln und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft verstoßen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Arzt bei der Behandlung des Patienten entgegen jedem medizinischen Standard und gegen praxisbewährte Erkenntnisse handelte. Somit hat er den Fehler und damit den Schaden direkt zu verantworten. Die Regulierung erfolgt über die Haftpflichtversicherung des Arztes.
Zudem kommt es beim groben Behandlungsfehler zusätzlich auch darauf an, ob ein Facharzt oder eine Fachklinik die Therapie durchgeführt hat oder ob ein niedergelassener Arzt behandelte. Für den niedergelassenen Arzt gelten selbstverständlich andere Standards als für den Klinikarzt.
Wie bereits erwähnt, ist ein grober Behandlungsfehler für den Geschädigten aus rechtlicher Sicht günstig, da sich die Beweislast umkehrt und dann der Schädiger beweisen muss, dass der entstandene Schaden nicht auf seinem Fehler beruht. Das kommt relativ häufig vor. Beispiele sind folgende Fälle:
Es gibt mehrere Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt. Dabei gibt es kostenfreie Wege (besonders wichtig, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt) wie den über die gesetzliche Krankenkasse. Auch der Weg über eine Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer erscheint als bequem – aber hier lauert ein Fallstrick: Die Ärzteschaft selbst hat diese Einrichtungen gegründet, um die Patientinnen und Patienten bei der Klärung eines Behandlungsfehlerverdachts zu unterstützen.
Die Unparteilichkeit solcher Gutachten lässt sich daher anzweifeln.
Sich an den zuständigen Arzt oder an das Krankenhaus zu wenden, mag in den Augen vieler Patienten zunächst logisch sein, kann sich jedoch als fataler Fehler erweisen, da dieser unmöglich objektiv sein kann.
Der zunächst aufwendiger erscheinende Weg über einen Anwalt, der sich auf den Bereich der Arzthaftung spezialisiert hat und nur die Geschädigten vertritt, dürfte hingegen der sachdienlichste sein. Denn hier steht der Mandant, zumeist ein Laie auf den medizinischen und rechtlichen Gebieten, an erster Stelle und erhält schon im Rahmen einer Erstberatung die Informationen, die ihm bei der Wahl der nächsten Schritte helfen können. Auch, inwieweit eine bestehende Rechtschutzversicherung den finanziellen Aufwand für den Mandaten übernehmen kann.
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler bzw. einem Kunstfehler sollten Sie sich unbedingt Hilfe von einer dritten unabhängigen Partei holen.
Hier wären zuallererst die “Patientenanwälte” zu nennen. Speziell ein Anwalt mit fundierten Kenntnissen im Arzthaftungsrecht (besonders bezüglich der aktuellen Rechtsprechung) kann in aller Regel die beste Leistung anbieten, angefangen bei dem größten Beratungsspektrum bis hin zur Vertretung vor Gericht.
Ein erfahrener Fachanwalt für Medizinrecht, spezialisiert auf den Bereich der Arzthaftung, kann Ihnen häufig schon im ersten Beratungsgespräch eine Einschätzung zu Ihren Erfolgschancen geben.
Weitere Möglichkeiten sind die folgenden Anlaufstellen, bei denen Betroffene ebenfalls Beratung, jedoch keine gerichtliche Vertretung erhalten:
Generell können die Krankenkassen und Schlichtungsstellen zwar bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung erste Hilfestellungen bieten, allerdings ist die Höhe des Schmerzensgeldes am Ende erfahrungsgemäß oftmals deutlich geringer als bei der Konsultierung eines Anwalts.
Grundsätzlich ist es bei einem Behandlungsfehler immer möglich, einen Anwalt zurate zu ziehen, selbst wenn Sie bereits das Krankenhaus bzw. die Krankenkasse kontaktiert oder die Gutachterkommissionen um ein Gutachten gebeten haben.
Andersherum nehmen etwa die Institutionen der jeweiligen Landesärztekammer (Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen) nur Fälle an, bei denen es noch kein gerichtliches Verfahren gibt.
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Zunächst kann Ihnen ein erfahrener Anwalt häufig schon im Erstgespräch eine Ersteinschätzung zu Ihrer Situation und Aufklärung bezüglich Ihrer Patientenrechte geben. Wird der Fall angenommen, so stellt die Kanzlei sicher, dass Behandler - ob Arzt oder Krankenhaus - die relevanten Unterlagen vollständig herausgeben.
Anschließend werden die Unterlagen geprüft und der Mandant wird darüber beraten, welcher Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vorliegt und inwiefern dieser realisierbar ist.
In der Regel wird sich über die Verhandlung mit der Haftpflichtversicherungen der Gegenseite um eine außergerichtliche, schnelle Einigung bemüht. Fruchtet dies nicht, kann es dazu kommen, dass der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden muss. Besonders im Bereich der Arzthaftung ist es hilfreich, eine Rechtschutzversicherung zu haben.
Ein Behandlungsfehler oder auch Geburtsschaden wird nicht offiziell gemeldet, daher gibt es auch keine Bundesstatistik. Die entsprechenden Stellen wie etwa der MDK, die ein Gutachten erstellen, veröffentlichen zwar jährlich Zahlen. Allerdings spiegeln diese Zahlen nur die Fälle wieder, die dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgelegt wurden, nicht alle tatsächlich existierenden Behandlungsfehler in Deutschland.
Das bedeutet konkret: Sie können Ihren Fall dem MDK oder den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern vorlegen, eine offizielle Meldestelle gibt es jedoch nicht.
Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, stellt sich zunächst die Frage, ob dieser nicht möglicherweise bereits verjährt ist. Die Antwort findet sich in § 199 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt [...] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Im Grunde bedeutet dies, dass die generelle Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Allerdings beginnt bei einem Behandlungsfehler die Verjährung nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige medizinische Eingriff stattfand, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem der Patient Kenntnis davon erlangt bzw. hätte erlangen können, dass ein Fehler vorliegt.
Verjährungsfragen im Arzthaftungsrecht sind oft nicht einfach zu beantworten, daher haben wir in unserem gesonderten Beitrag weitere Einzelheiten über die Verjährungsfristen für Behandlungsfehler zusammengestellt.
Ihre Partner bei Behandlungsfehlern
Der Klinikarzt, der auf Überweisung des Hausarztes/niedergelassenen Facharztes tätig wird, ist grundsätzlich nicht zu umfassender Beratung, sondern zur Erbringung der ärztlichen Leistung entsprechend der Überweisung verpflichtet. Jedoch muss er prüfen, ob die von ihm erbetene Leistung ärztlich sinnvoll ist, den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist.
Etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der ihm übermittelten Diagnose hat er nachzugehen und darf sie nicht auf sich beruhen lassen. Er kann auch mit Einwilligung des überweisenden Arztes die notwendige Abklärung selbst vornehmen oder den überweisenden Arzt in einem Arztbrief von seinem Verdacht verständigen.
Der Hausarzt darf sich darauf verlassen, dass die Klinikärzte seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben, weil er auf deren bessere Sachkunde und größere Erfahrung vertrauen darf. Der Hausarzt darf die Untersuchungsergebnisse des hinzugezogenen Arztes jedoch nicht kritiklos übernehmen.
Die vertikale Arbeitsteilung bedeutet das Zusammenwirken der im selben Fachgebiet eingesetzten Ärzte und Pflegekräfte. Die Grund- und Behandlungspflege fällt in den Aufgabenbereich der Pflegekräfte, erfolgt aber auf ärztliche Anordnung. Insofern stellt das Unterlassen aus ärztlicher Sicht gebotener Pflegemaßnahmen einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.
Im Falle zeitlich nachfolgender Behandlung durch verschiedene Ärzte ist vom Grundsatz der jeweiligen persönlichen Verantwortung auszugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob im Fall zeitlich aufeinanderfolgender Behandlungen der erstbehandelnde Arzt, dem selbst ein Behandlungsfehler anzulasten ist, für Versäumnisse des zweitbehandelnden Arztes einzustehen hat.
Hier gilt der Grundsatz: Der erstbehandelnde Arzt haftet grundsätzlich auch für Fehler des nachbehandelnden Kollegen. Ausgenommen sind hiervon grobe Behandlungsfehler.
Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung im Arzthaftungsrecht auch bei Geburtsschäden stehen Ihnen u. a. folgende Fachanwälte zur Verfügung: