Online Akte

         

Wirft Ihnen die BU-Versicherung arglistige Täuschung vor?

Anfechtung des Vertrages durch den BU-Versicherer nicht einfach hinnehmen

Wer einen Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Lebensversicherung abschließt, muss als Versicherungsnehmer alle Gegebenheiten offenlegen, die für den Versicherer zur Übernahme des Versicherungsrisikos bedeutsam sein können. Eine besondere Rolle spielen dabei Vorerkrankungen oder medizinische Behandlungen.

Macht der Versicherungsnehmer hier falsche Angaben, kann es sich um eine arglistige Täuschung der Berufsunfähigkeitsversicherung handeln. Dieser Anfechtungsgrund nach § 123 BGB wird für Leistungsablehnungen der Versicherer immer wieder angeführt: Sie wollen sich so vom Vertrag lösen und ihre Zahlungspflicht umgehen.

Doch in vielen Fällen trifft den Versicherten selbst kein Verschulden. Deshalb sollten Betroffene es nicht einfach hinnehmen, wenn Versicherer den Vertrag anfechten oder den Rücktritt erklären. Lassen Sie sich bei Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung immer von unseren spezialisierten Anwälten beraten!

Vertragsabschluss durch Versicherungsagenten

Oftmals hilft ein Versicherungsagent beim Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn im Gespräch Krankheiten oder Behandlungen erwähnt werden, die der Versicherungsagent für irrelevant hält und deshalb nicht in den Antrag aufnimmt, wird es problematisch.

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden (Urteil vom 10. August 2012, Az. 11 U 116/11): Die Versicherungsnehmerin erwähnte beim Ausfüllen des Antrags für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegenüber dem Versicherungsagenten Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, Verspannungen, einen Krankenhausaufenthalt sowie mehrere Krankschreibungen. Diese Angaben notierte dieser im Antrag gleichwohl nicht.

Arglistige Täuschung - Definition

Der Versicherer erklärte später die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Juristen sprechen davon, wenn jemand durch eine absichtliche Lüge falsche Tatsachen vorspiegelt oder durch bewusstes Verschweigen einen Irrtum bei dem Getäuschten hervorruft. Wer arglistig handelt, ist sich also der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst.

Arglistige Täuschung der Versicherung oder Irrtum des Versicherungsagenten?

Im vorliegenden Fall korrigierte das OLG Brandenburg die Anfechtung des Vertrages durch den BU-Versicherer allerdings und stellte den Vertragsfortbestand fest. Zwar hatte der Versicherungsagent als Zeuge keine konkrete Erinnerung zu dem Fall, er gab in der mündlichen Verhandlung aber an, generell vor Einträgen von Kundenangaben in das Antragsformular eine selbstständige Prüfung vorzunehmen, ob angegebene Erkrankungen "relevant" seien.

Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass er die geschilderten Beschwerden der Versicherungsnehmerin aus diesem Grund nicht in das Antragsformular aufgenommen hatte. Insofern gelte der Versicherungsagent als Vertreter des BU-Versicherers.

Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe beim Antrag dem Versicherungsagenten seine Erkrankungen geschildert, kann sich der Versicherer nicht auf die Angaben im Antragsformular berufen. Nur die überzeugende Aussage des Versicherungsagenten, alle Angaben vollständig aufgenommen zu haben, können diese Behauptung widerlegen, heißt es im Urteil. Dabei muss er sich allein auf sein Gedächtnis stützen, nicht auf Aufzeichnungen.

Wir beraten Sie gern persönlich!

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

+49 30 33 77 373-10

Recht auf Rücktritt: Wer hat die Beweispflicht bei arglistiger Täuschung?

Fehlende und falsche Angaben im Vertrag stellen ohnehin nicht in jedem Fall einen Grund zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dar. Bevor der BU-Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten und Leistungen verweigern kann, muss er die Arglist des Versicherten beweisen.

Der berufsunfähige Versicherte muss sich nicht darum kümmern, den von der Berufsunfähigkeitsversicherung erhobenen Vorwurf der Arglist zu entkräften. Vielmehr muss die BU-Versicherung beweisen, dass er arglistig gehandelt hat bei der Angabe falscher Tatsachen oder der Nichterwähnung relevanter Umstände. Insbesondere muss die Berufsunfähigkeitsversicherung beweisen, dass er wissentlich und willentlich gehandelt hat.

Dabei muss sich die Versicherung auch an eine absolute Anfechtungsfrist ab Vertragsabschluss von zehn Jahren halten. Danach kann ein Versicherungsvertrag nicht mehr wegen unrichtiger Gesundheitsangaben angefochten werden. Diese Entscheidung fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. November 2015 - IV ZR 277/14 - in einem Grundsatzurteil.

Wem vorgeworfen wird, arglistig getäuscht zu haben, sollte einen Fachanwalt einschalten

Mittlerweile wenden die Versicherungen regelmäßig bei der Nachprüfung der Vertragsangaben eine arglistige Täuschung der Versicherung ein. Für den Versicherten geht es dabei oft um existenzielle Leistungen. Deshalb sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt an einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Fachanwaltstitel wenden.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristig Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen unter anderem folgende Rechtsberater zur Verfügung:

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht