Erwerbsschaden – Was steht mir zu?

Anwaltsspezialisten im Schadensrecht setzen Ihre Ansprüche durch

Durch Unfälle oder ärztliche Behandlungsfehler leiden Geschädigte nicht nur an körperlichen Einschränkungen. Häufig sind zeitweise oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit die Folge. Dadurch entstehen Erwerbsschäden, die der Schädiger vollständig ersetzen muss.

Die Berechnung von Erwerbsschäden ist oft schwierig, da neben dem tatsächlichen früheren Einkommen auch eine Prognose über das zukünftige Einkommen erstellt werden muss. Dies gilt insbesondere bei gut ausgebildeten jungen Geschädigten und Kindern.

Wir berechnen Ihren individuellen Erwerbsschaden und setzen ihn für Sie durch. Lassen Sie sich von einem unserer spezialisierten Anwälte beraten!

Wir beraten Sie gern persönlich!

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

+49 30 33 77 373-10

Wie wird die Höhe des Erwerbsschadens berechnet?

Da jeder Geschädigte individuelle Lebensumstände hat, wird der Erwerbsschaden nicht auf Basis von Durchschnittswerten berechnet. Die Höhe des Erwerbsschadens ergibt sich aus der Differenz von

  • Hätte-Verdienst (Einkünfte, die der Geschädigte ohne den entstandenen Schaden erzielt hätte) und
  • Ist-Verdienst (Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Krankengeldzahlungen, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, ALG II, Erwerbsminderungsrente oder Unfallrente).

Sobald ein Erwerbsschaden eingetreten ist, werden die bereits aufgelaufenen Beträge als Kapital und die zukünftigen als vierteljährliche Rente ausbezahlt. Der Geschädigte erhält diese Zahlungen dann bis zu einem gewissen Zeitpunkt, zum Beispiel bis zum Eintritt ins Rentenalter.

Die Nachweise und Anhaltspunkte zur Schätzung des Erwerbsschadens muss der Geschädigte liefern. Zusätzliche Leistungen aus der privaten Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Versicherung zahlt nicht - Erwerbsschaden

Berechnung des Erwerbsschadens bei Angestellten

Angestellte haben zunächst 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie anschließend 72 Wochen Anspruch auf Lohnersatzleistungen durch Kranken- bzw. Verletztengeld. Danach muss der verbleibende Erwerbsschaden vom Schädiger ausgeglichen werden.

Für die Berechnung wird geschätzt, wie sich die Karriere bzw. das Einkommen des Geschädigten ohne den Unfall entwickelt hätten. Miteinbezogen werden

  • mögliche Gehaltserhöhungen,
  • Gewinnsteigerungen,
  • Boni,
  • Entwicklungen von Tarifverträgen,
  • Tantiemen sowie
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Zum Nachweis genügt bereits eine Wahrscheinlichkeit von 50 %, dass sich die Karriere des Geschädigten so entwickeln wird. Die genaue Schadensermittlung bei Arbeitnehmern kann über zwei Methoden erfolgen:

1. Bruttolohnmethode

Bei dieser Methode wird der Bruttoverdienst abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Steuervorteile und andere Einkünfte zur Berechnung verwendet.

2. Modifizierte Nettolohnmethode

Für die Berechnung wird hier ein fiktives Nettoeinkommen abzüglich weiterer Nettoeinkünfte, zuzüglich Steuern als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Der Geschädigte hat die Wahl, welche Methode zur Berechnung herangezogen werden soll. Nicht ersatzfähig sind beispielsweise Gewinne aus Schwarzarbeit, Spesen, Freizeiteinbußen sowie Rentenversicherungsbeiträge.

Erwerbsschaden bei Selbstständigen berechnen

Ist der Geschädigte selbstständig, wird der Erwerbsschaden auf Basis seines wirtschaftlichen Erfolgs berechnet. Der Schädiger zahlt dem selbstständigen Geschädigten dann den prognostizierten Gewinn. Die Zahlungen erhält der Geschädigte dann bis zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Geschädigten bzw. bis er wieder an den Unternehmergewinn anknüpfen kann, den er ohne Schadensfall erreicht hätte.

Bei Selbstständigen gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, den Erwerbsschaden zu berechnen:

1. Kosten einer Ersatzkraft

Stellt der Selbstständige an seiner Stelle eine Ersatzkraft ein, muss der Schädiger die Kosten dafür übernehmen. Neben dem Arbeitsentgelt zahlt er auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie die abzuführende Lohnsteuer.

Arbeitet ein Familienmitglied des Geschädigten unentgeltlich im Betrieb mit, entlastet das den Schädiger nicht. Der Schädiger muss außerdem dafür aufkommen, wenn die Ersatzkraft den Geschädigten nicht vollumfänglich ersetzen kann und dadurch ein Gewinnausfall zustande kommt. Hier können sowohl

  • der konkrete Erwerbsschaden (Kosten für die Ersatzkraft) als auch
  • der fiktive Erwerbsschaden (Lücke zum Gewinn ohne Schadensereignis)

geltend gemacht werden.

2. Entgangene Aufträge

Der Geschädigte kann seinen Erwerbsschaden durch konkret entgangene Aufträge nachweisen. Hierfür muss er aufzeigen, dass ihm bestimmte Aufträge ohne das schädigende Ereignis erteilt worden wären.

Er kann zudem nachweisen, dass er sie schadensbedingt nicht ausführen konnte und er diese Aufträge später nicht nachholen konnte.

3. Schadensberechnung auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse

Die Schadensberechnung erfolgt anhand der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre mittels Gewinn- und Verlustrechnung. Der tatsächliche Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem prognostizierten Gewinn, den der geschädigte Unternehmer ohne den Schadensfall erzielt hätte, sowie dem Gewinn, der tatsächlich erzielt wurde.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge werden bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt.

Für den zukünftig zu erwartenden Schaden ist eine Erwerbsprognose erforderlich. Wenn der Unternehmer erst kurz selbstständig ist oder er einen sehr hohen Geschäftsgewinn hat, besteht erhöhter Darlegungsaufwand.

Berechnung des Erwerbsschadens bei Arbeitslosen

Ist der Geschädigte zum Zeitpunkt des eingetretenen Schadens arbeitslos, darf bei der Berechnung nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft arbeitslos geblieben wäre.

Hier muss berücksichtigt werden, ob sich der Geschädigte darum bemüht hat, eine neue Arbeitsstelle zu finden oder sich weitergebildet hat. Zudem sind wechselnde Zeiten von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit für die zukünftige Entwicklung ausschlaggebend. Gegebenenfalls kann die Erwerbsprognose durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

Berechnung des Erwerbsschadens bei Kindern

Wenn Kinder geschädigt worden sind oder ein Geburtsschaden vorliegt, erleiden sie zwar aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit keinen Verdienstausfallschaden, wurden aber durch den entstandenen Erwerbsschaden um ihre Zukunftschancen gebracht.

Falls zum Schadenszeitpunkt noch keine verlässliche Prognose über den beruflichen Werdegang des geschädigten Kindes getroffen werden kann, wird oft der berufliche Werdegang der Eltern, Geschwister oder weiterer Familienmitglieder herangezogen. So kann geschätzt werden, welchen Karriereweg das Kind eingeschlagen hätte.

Bei älteren Kindern gibt es häufig schon Hinweise, die auf die spätere berufliche Laufbahn schließen lassen. Dies können schulische Leistungen, Praktika, bestimmte Begabungen und Fähigkeiten oder bereits erlangte Schulabschlüsse sein.

Kann man aus diesen Kriterien keine Schlussfolgerungen ziehen, muss auf die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern, den Beruf der Eltern oder der Großeltern zurückgegriffen werden.

Möglich ist auch eine Schätzung anhand des Durchschnittseinkommens von Kindern einer Familie aus vergleichbarem gesellschaftlichem Umfeld. Kann man anhand der gegebenen Umstände weder auf eine besonders erfolgreiche noch auf eine erfolglose Karriere schließen, ist von einer durchschnittlichen Berufslaufbahn mittlerer Art und Güte auszugehen.

Bei Studierenden und Auszubildenden gelten die gleichen Kriterien, wenn sie den gewünschten Beruf nicht ausüben können oder das Studium beziehungsweise die Ausbildung verspätet abschließen.

Schadenersatz bei Personenschaden, Erwerbsschaden bei Kindern und Jugendlichen

Sie haben einen Schaden erlitten?

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

+49 30 33 77 373-10

Erwerbsschaden – Holen Sie sich Rat beim Spezialisten

Wir von der Rechtsanwaltskanzlei Laux können Ihnen dabei helfen, Ihren Erwerbsschaden zu berechnen und für Sie durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer langjährigen Berufserfahrung zur Seite.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Sie erreichen uns Montag bis Freitag telefonisch unter 030 33 77 373 10 oder jederzeit per E-Mail an kanzlei@ra-laux.de.

Laux Rechtsanwälte in Berlin bei Erwerbsschaden und Schadenersatz