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Erfahrene und kompetente Patientenanwälte in Berlin

Fachanwälte für Medizinrecht kämpfen für Sie

Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes für Behandlungsfehlern. Sie ist Teil des Medizinrechts. Deshalb sollten Arzthaftungsfälle ausschließlich von Fachanwälten für Medizinrecht bearbeitet werden.

Wenn Sie vermuten, dass ein Arzt Sie oder eine Ihnen nahestehende Person falsch behandelt und dadurch einen Schaden verursacht hat, sollten Sie uns Ihren Fall schildern. Unsere hochspezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Wenn Sie uns beauftragen, kämpfen wir mit Herz und Verstand an Ihrer Seite.

Fachanwalt für Medizinrecht (Arzthaftung) – der Spezialist auf Ihrer Seite

Krank zum Arzt und kränker wieder nach Hause?
Dieses Gefühl ist vielen Patienten nicht fremd und schnell kommt der Verdacht auf, dass ärztliche Fehler der wahre Grund für den ungünstigen Behandlungsverlauf sind. Aber wie soll man sich als Patient bei „Ärztepfusch“ verhalten? Welche Ansprüche stehen Ihnen zu und wie setzen Sie diese durch?

Unsere ausschließlich auf Patientenseite tätigen Fachanwälte für Medizinrecht beantworten alle Ihre Fragen und unterstützen Sie in folgenden Schwerpunkten:

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Verdacht auf Behandlungsfehler?

  • Montag bis Donnerstag
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Ihre Spezialisten im Arzthaftungsrecht

Problem Arzthaftung – was tun als Betroffener?

Leider bleiben die meisten Behandlungsfehler verborgen. Wie sollen Patienten auch wissen, ob etwas schief gelaufen ist, oder ob es sich um eine schicksalhafte Komplikation handelt (wie die behandelnden Ärzte meist beteuern)?

Die erfolgreiche Betreuung von Arzthaftungsmandaten und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen setzt neben umfassenden haftungsrechtlichen Kenntnissen auch solche des ärztlichen Berufsrechts, der Organisation des Gesundheitswesens, der Klinik- und Praxisorganisation und vor allem die zutreffende Einschätzung medizinischer Zusammenhänge voraus. Hierauf sind unsere Fachanwälte für Medizinrecht seit vielen Jahren spezialisiert.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Wenn der Arzt den medizinischen Standard nicht einhält, begeht er einen Behandlungsfehler. Wenn dem Patienten dadurch einen Schaden entsteht, muss der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer diesen ausgleichen.

Problem Arzthaftung – was tun als Betroffener?

Bei wem liegt die Beweislast?

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss zunächst einmal der Patient beweisen. Das ist häufig nicht schwer, weil sich der Behandlungsverlauf aus den Krankenunterlagen ergibt und sich der Facharztstandard gut recherchieren lässt. Schwieriger ist meist der Nachweis, dass der Fehler auch bestimmte Schäden verursacht hat (Kausalität). Wird z.B. eine Spinalanästhesie sorgfaltswidrig vorgenommen und leidet der Patient nach der Operation an einer Querschnittslähmung, versteht sich nicht von selbst, dass der Fehler auch Ursache des Schadens ist. Hier kann dem Patienten aber eine Beweislastumkehr zu Gute kommen, wenn der Fehler besonders schwer wiegt (grober Behandlungsfehler) oder darin besteht, dass notwendige Befunde nicht erhoben wurden (Befunderhebungsfehler). Kommt es zur Beweislastumkehr, steht die volle Haftung des Arztes meistens fest. Denn der (sichere) Beweis, dass es zu den Schäden auch ohne den Fehler gekommen wäre, gelingt fast nie.

Bei der Aufklärung muss von vornherein der Arzt beweisen, dass er den Patienten über den zu erwartenden Verlauf der Behandlung, deren Zielrichtung und Risiken sowie über Behandlungsalternativen vollständig und richtig aufgeklärt hat. Gelingt ihm dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Dann muss aber der Patient beweisen, dass der Fehler zu Schäden geführt hat, er also z.B. auf eine Operation, die zu einer Querschnittslähmung geführt hat, bei richtiger Aufklärung verzichtet hätte. Wenn ihm dies gelingt, hat ihm der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer ebenfalls alle Schäden zu ersetzen, also Schmerzensgeld zu zahlen und alle Vermögensnachteile (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Mehrbedarf) auszugleichen. Mit dem (häufigen) Einwand, dass auch eine andere Behandlung oder der Verzicht auf die Behandlung zu Schäden hätte führen können, wird der Arzt nicht gehört.

Wie wird die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld bestimmt?

Vermehrte Bedürfnisse, zusätzliche Aufwendungen für Haushaltsführung, Pflegekosten, Fahrtkosten und behinderungsgerechte Ausstattungen kommen beim Schadensersatz (§§ 249, 843, 844 BGB) ebenso in Betracht wie die Kompensation von Erwerbsschäden und Rentenschaden. Darüber hinaus ist gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld und/oder gemäß § 844 Abs. 3 BGB ein Angehörigenschmerzensgeld zu zahlen.

Selten gleichen sich zwei Arzthaftungsfälle, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ist und in jedem Einzelfall bestimmt werden muss. Dies ist kompliziert und setzt große Erfahrung voraus. Neuerdings wird auch diskutiert, ob Schmerzensgelder anhand einer bestimmten Formel (durchschnittliches Bruttoinlandseinkommen x Grad der Schädigung) taggenau berechnet werden sollten, was in den meisten Fällen zu deutlich höheren Beträgen führt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31. Oktober 2018 - 22 U 97/16). Lassen Sie in jedem Fall unsere erfahrenen Fachanwälte für Medizinrecht prüfen, in welcher Höhe Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

Bei wem liegt die Beweislast?

Interessante Urteile im Bereich des Arzthaftungsrechts

Das Leben stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urteil vom 02. APRIL 2019 - VI ZR 13/18)

Große Aufmerksamkeit erlangte im Frühjahr 2019 ein Urteil des Bundesgerichtshofs über Schadenersatzansprüche wegen unerwünschter Lebensverlängerung. Es ging um folgenden Fall:

Der Vater des Klägers litt an fortgeschrittener Demenz, war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Er verstarb im Oktober 2011. In den letzten fünf Jahren seines Lebens wurde er über eine Magensonde ernährt. Der beklagte Arzt betreute ihn hausärztlich.

Eine Patientenverfügung gab es nicht, weshalb sich sein Wille in Bezug auf lebensverlängernde Maßnahmen nicht zweifelsfrei feststellen ließ. Der Kläger sah in der künstlichen Ernährung seines Vaters spätestens seit Anfang 2010 nur noch die sinnlose Verlängerung von Leiden. Der Hausarzt sei verpflichtet gewesen, dieses Leiden zu beenden und den Tod des Vaters zuzulassen.

Das Oberlandesgericht München war diesen Argumenten zunächst gefolgt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Denn der Arzt sei verpflichtet gewesen, die mögliche Fortsetzung der Sondenernährung mit dem Kläger zu besprechen. Da er dies nicht getan habe, sei er dem Patienten (und nach dessen Tod dem Kläger) zum Schadenersatz verpflichtet.

Dies ließ der Bundesgerichtshof aus grundsätzlichen Erwägungen nicht stehen und wies die Klage in letzter Instanz ab. Unabhängig davon, ob es im Rahmen der Behandlung zu Versäumnissen gekommen sei, könne die Verlängerung des Lebens keinen Schaden darstellen, denn „das menschliche Leben“ sei als „höchstrangiges Rechtsgut absolut erhaltungswürdig“. Eine Entscheidung über dessen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb könne ein mit medizinischen Mitteln verlängertes Leben auch dann keine Schadenersatzansprüche begründen, wenn das Weiterleben mit schwerem Leiden verbunden sei.

Wir halten diesen Ansatz für unnötig theoretisch und im Ergebnis für falsch. Natürlich steht niemandem ein Urteil über den Wert des Lebens zu! Wenn der Patient seinen Willen aber nicht mehr äußern kann, müssen hierüber Dritte entscheiden, und zwar nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige.

Warum ärztliche Fehlentscheidungen zu keinen Schadenersatzansprüchen führen dürfen, leuchtet nicht ein. Ein Unwerturteil über das Leben ist hiermit jedenfalls nicht verbunden. Offenbar darf aus Sicht des Gerichts „nicht sein, was nicht sein soll“, womit der Fall an die vor Jahrzehnten geführte Diskussion über „das Kind als Schaden“, also Schadenersatzansprüche von Eltern bei der Geburt ungewollter Kinder erinnert. Auch dies wurde lange aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, letztlich hat sich jedoch eine vernünftige Sichtweise durchgesetzt, die Schadenersatzansprüche bejaht, wenn die Geburt auf (schweren) Behandlungsfehlern beruht.

Theoretische Sichtweisen führen dagegen im Ergebnis zu „rechtsfreien Räumen“, womit massive Nachteile für alle Beteiligten verbunden sind, vor allem auch für die behandelnden Ärzte, die sich gezwungen fühlen könnten, bei jedem Schwerstkranken „alle Register zu ziehen“, um sich bloß keinen Vorwürfen auszusetzen, insbesondere nicht der Klinikverwaltung, kostspielige Behandlungen unterlassen zu haben.

Herabgesetzte Beweislast des Patienten bei Hygienefehlern (BGH Urteil vom 19.02.2019 - VI ZR 505/17)

Mit einem Urteil vom 19.02.2019 hat der BGH seine Rechtsprechung im Bezug auf die Beweislast bei Hygienefehlern in Krankenhäusern bestätigt. Bereits drei Jahre zuvor hatte er entschieden, dass es - wegen der typischen Beweisnot des Patienten bei Hygienefehlern - ausreiche, dass dieser Tatsachen vortrage, die solche Fehler vermuten ließen (Beschluss vom 16.08.2016, - VI ZR 634/15 -). Dann müsse das Krankenhaus darlegen und beweisen, dass die Hygienestandards eingehalten worden seien.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Patientin im Anschluss an die operative Entfernung ihrer Gebärmutter mit Darmbakterien infiziert. Deshalb musste später eine Notoperation durchgeführt werden, bei der ihre Eierstöcke und der Blinddarm entfernt wurden. Die Infektion führte die Patientin auf unhygienische Zustände in ihrem Krankenzimmer zurück.

Nachdem das Landgericht Lüneburg und das Oberlandesgericht Celle keine groben Versäumnisse des Krankenhauses erkennen konnten, hielt der Bundesgerichtshof die Schilderungen der Klägerin für ausreichend. Nun muss das Krankenhaus nachweisen, dass es die Hygienevorschriften zu jeder Zeit eingehalten hat.

Der Fall wurde ans OLG Celle zurückverwiesen und ist noch nicht abschließend entschieden. Durch das Revisionsurteil hat sich die Prozesssituation der Patientin nun deutlich verbessert.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Beitrag: Gestärkte Position von Patienten bei Hygienefehlern

50.000 € Schmerzensgeld Wegen Amputation des rechten Unterarms nach Kompartmentsyndrom (OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2017 - 26 U 59/16)

In diesem Fall hatte der Kläger eine Prellung des rechten Unterarms, des Ellenbogens und der Hand erlitten. Der Arm wurde vom behandelnden Arzt mittels Gipsschiene ruhig gestellt. Etwa nach einer Woche zeigten sich eine deutliche Schwellung und Hämatome und der Patient klagte über Schmerzen. Dennoch nahm der Arzt keine nähere Untersuchung vor.

Erst nach dem vierten Nachschautermin überwies er ihn an einen Chirurgen, der ein sog. Kompartmentsyndrom feststellte, also einen Überdruck im Gewebe, der zu Nekrosen und Nervenschäden führt. Der Arm des Patienten musste schließlich amputiert werden.

Nachdem das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bochum keinen Behandlungsfehler erkennen konnte, hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil auf und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu (Urteil vom 13.06.2017 - 26 U 59/16 -). Dabei kam dem Kläger u.a. die unzureichende und unvollständige Dokumentation des Arztes zu Gute. Kompartmentsyndrome sind zwar seltene, aber gefürchtete Folgen von äußeren Verletzungen oder Operationen und müssen von jedem Arzt erkannt werden.

Weitere Details zu Dokumentationsmängeln und dem vorliegenden Fall haben wir in unserem Beitrag zusammengestellt: Schmerzensgeldanspruch bei Amputation des Unterarms nach Prellung

75.000 € Schmerzensgeld wegen inkompletter Kaudalähmung nach LWS-Operation ohne vollständige Risikoaufklärung (OLG Hamm, Ureil vom 15. Dezember 2017 -26 U 3/14)

In diesem Fall litt der Kläger bereits seit Jahren an Schmerzen im Bereich des unteren Rückens (Lendenwirbelsäule). Nachdem ambulante Therapien erfolglos waren, empfahl der Arzt die operative Weitung eines Wirbelkörperkanals, die er als Belegarzt selbst durchführte.

Nach der Operation kam es zu neurologischen Ausfällen, vor allem Lähmungserscheinungen beider Beine und Blasenentleerungsstörungen. Nach zwei erfolglosen Revisionsoperationen leidet der Kläger nun an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen in den Beinen, dauerhaften Schmerzen, Störung der Sexualfunktion und Depressionen.

Über diese Risiken hatte ihn der Arzt vor der Operation nicht informiert. Das OLG Hamm sprach dem Kläger daher in zweiter (Urteil vom 15.12.2017 -26 U 3/14 -) ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, das wir angesichts der Schwere der Verletzung allerdings für untersetzt halten.

Mehr Informationen und zur Risikoaufklärung im Allgemeinen und diesem Arzthaftungsprozess im Besonderen erhalten Sie in unserem Blog: Risikoaufklärung vor einer Wirbelsäulenoperation

Nicht in Berlin? Unsere Rechtsanwälte für Patienten sind bundesweit für Sie unterwegs!

Als Fachanwälte für Medizinrecht beraten und vertreten wir seit Jahren Mandanten speziell in Fragen des Arzthaftungsrechts im gesamten Bundesgebiet. Wir nehmen Gerichtstermine vor allen Landes- und Oberlandesgerichten wahr. Der Sitz unserer Kanzlei in Berlin ist lediglich der Ausgangspunkt unserer Tätigkeit.

Wir wissen, dass nicht alle Mandanten die Möglichkeit haben, Besprechungen vor Ort in unserem Büro wahrzunehmen. Deshalb bieten wir auch Fernmandate mit E-Mail-Kontakt und Web-Akte sowie Online-Rechtsberatung mit Festpreis an.

Erfolge für unsere Mandanten: Arzthaftung – Behandlungsfehler

LG Berlin, Vergleich 09/2020 8 O 108/14

Bei dem damals 3 ½-jährigen Mandanten wurde 1998 eine Raumforderung im Gehirn übersehen. Trotz regelmäßiger Kontrollen und Überwachung eines Krampfleidens wurde erst im Alter von 8 Jahren der Tumor im Bereich der Hirnanhangsdrüse diagnostiziert. Auch nach operativer Teilresektion des Tumors und Bestrahlung leidet der heute 24-jährige Mandant unter schweren endokrinologischen Schäden.

In dem seit 2015 anhängigen Rechtsstreit vor dem LG Berlin und gleichzeitig durchgeführten Vergleichsverhandlungen konnten wir bis heute Schmerzensgeld, Erwerbsschäden, Haushaltsführungsschäden und Mehrbedarf in Höhe 1,2 Mio € für den Mandanten durchsetzen.

LG Berlin, Vergleich vom 28.01.2020 -5 O 122/16-

Die Mandantin litt – nach einem Herzkatheter - an einer Gefäßaussackung (Aneurysma spurium) im Bereich der Leiste. Ihr wurde eine Thrombin-Unterspritzung empfohlen, ohne auf die besonderen Risiken der Behandlung und Alternativen (z.B. chirurgische Versorgung) hinzuweisen. Es kam dann zu einem Gefäßverschluss und deshalb zur (teilweisen) Lähmung des rechten Beins.

Vor dem Landgericht Berlin erstritten wir – wegen Aufklärungsfehlern – die Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von 120.000 € und die Erstattung der vollen Prozesskosten durch die Beklagte.

KG, Vergleich vom 09.09.2019 -20 U 138/18-

Durch einen Arterienverschluss und ein sog. Kompartmentsyndrom, den die Behandler zu spät erkannten, verlor die Mandantin ihren linken Unterschenkel.

Wir setzten Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden) in Höhe von 230.000 € durch.

Hilfe durch unsere erfahrenen Anwälte im Arzthaftungsrecht – Kontaktieren Sie uns!

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen gerne. Unsere freundlichen, geschulten Mitarbeiterinnen vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Sie erreichen unsere Berliner Kanzlei von Montag bis Freitag unter +49 (0)30 33 77 373 10 oder jederzeit per E-Mail unter kanzlei@ra-laux.de. Für eine kompetente Rechtsberatung im Bereich Arzthaftungsrecht und die rechtliche Vertretung im Verfahren stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte und Spezialisten zur Verfügung:

Hilfe vom Anwalt im Arzthaftungsrecht

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