Bei der Haftung von Ärzten kommt neben dem Behandlungsfehler auch die Verletzung der Aufklärungspflicht - also der Aufklärungsfehler - in Frage. Doch was genau bedeutet das eigentlich?
Jede ärztliche Maßnahme ist immer mit Eingriffen in die körperliche Integrität der Patientinnen und Patienten verbunden und erfüllt von daher im zivilrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Sinne den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Diese ist jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn patientenseits der Maßnahme zugestimmt und der Arztseite damit eine Einwilligung erteilt wurde.
Eine rechtswirksame Zustimmung oder Einwilligung setzt eine informierte Entscheidung voraus. Dazu muss die Arztseite die Patientinnen und Patienten rechtzeitig und ausreichend über die beabsichtigte Maßnahme informieren und aufklären. Das bedeutet, dass diesen „eine angemessene und ausreichende Überlegungsfrist zu seiner freien Willensbildung“ zur Verfügung stand. Bei einer geplanten Operation zum Beispiel bedeutet dies, eine vollständige Aufklärung spätestens am Tag vor der Operation durchzuführen. Geht der Operation noch eine stationäre Aufnahme voran, muss die Aufklärung am Tag vor der stationären Aufnahme erfolgen, da der Patient/die Patientin sonst regelmäßig Hemmungen hat, sich noch gegen den Eingriff zu entscheiden.
Zu den Faktoren einer umfassenden Aufklärung gehören:
Verdacht auf mangelhafte oder fehlende Aufklärung?
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Für die Einwilligung der Patientin/des Patienten kommt es auf die entsprechende Einwilligungsfähigkeit an. Diese fehlt bei Kindern, nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen und bei geschäftsunfähigen Erwachsenen grundsätzlich. Hier muss die Einwilligung der jeweiligen gesetzlich Vertretenden eingeholt werden, wobei auch diese von dem Arzt/der Ärztin in vollem Umfang über die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme unterrichtet werden müssen. Auch hier gilt, dass ausreichend Zeit zwischen Information und Zustimmung gegeben sein muss.
Seit einiger Zeit ist § 630c Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Reform der Patientenrechte ausdrücklich geregelt, wie ärzteseits Patientinnen und Patienten aufzuklären sind:
„Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“
Die Ärztekammern der Bundesländer gehen noch einmal deutlicher auf das Thema Aufklärung ein und finden klare Worte zum Thema Risikoaufklärung:
„Die Patientin oder der Patient ist vor der Durchführung eines Eingriffs oder einer anderen Behandlung insbesondere über die damit verbundenen Risiken aufzuklären, die im Rahmen der jeweiligen Behandlung wesentlich sind, selbst wenn sie sich statistisch sehr selten verwirklichen. Patientinnen und Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden, den Stellenwert eines Risikos in der eigenen Situation abzuschätzen… Patientinnen und Patienten sind umso ausführlicher und eindrücklicher über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären, je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist…“ (Auszug Merkblatt Aufklärungspflicht Ärztekammer Berlin, März 2017).
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache der Arztseite. Gebe es aber mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient/die Patientin eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse diesen durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko sie sich einlassen wollen.
Es gilt: Je weniger dringlich sich der Eingriff nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstellt, desto weitgehender sind Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht über die Behandlungsmöglichkeiten.
Liegt also eine Erkrankung mit "relativer Indikation" vor, gibt es entsprechend des Krankheitsbildes für Patientinnen und Patienten zwar eine vorteilhafte, jedoch nicht zwingend erforderliche Maßnahme zur Behandlung seiner Erkrankung. So wäre bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder auch Nichtstun geboten.
Abwarten oder Nichtstun – das sind Vorschläge, die schmerzgeplagte Personen unter Umständen gar nicht gern hören. Dennoch sind die Patienten und Patientinnen auf die Ehrlichkeit und die genaue Risikoaufklärung durch die ärztlich Behandelnde angewiesen. Medizinische Laien können ohne diese Aufklärung nicht wissen, wie sehr sich das Leiden durch eine Operation verschlimmern kann.
Eine wichtige Ausnahme bei ärztlichen Aufklärungspflicht stellt die Notfallbehandlung dar. Hier kann ein sofortiger Eingriff dringend geboten sein, wenn lebensbedrohliche Folgen oder eine deutliche Verschlechterung der Heilungschancen abzuwenden sind. Eine Notfallbehandlung ist zum Beispiel bei Unfällen, Schlaganfällen o.Ä. gegeben. In derartigen Fällen ist der Umfang der Aufklärungspflicht, ebenso wie der Umfang der Kriterien für Behandlungsfehler, erheblich geringer.
Die Arztseite ist verpflichtet, die Durchführung der Patientenaufklärung nachzuweisen. Daher ist es wichtig, dass er derartige Aufklärungen in den Behandlungsunterlagen dokumentiert und die Patienten und Patientinnen schriftlich vorbereitete Aufklärungs- und Einwilligungsblätter unterzeichnen. Dies ist besonders wichtig, wenn es später wegen eines Medizinfehlers zu einer Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz kommt. Rein rechtlich können bereits durch unzureichende Aufklärung Schadenersatzansprüche gegenüber den Ärzten und Arztinnen geltend gemacht werden. Grundsätzlich liegt die Beweislast bei der Ärztin/dem Arzt oder bei dem Krankenhaus. Daher können im Falle unzureichender Aufklärung auch ohne nachweisbaren Behandlungsfehler Schmerzensgeldforderungen Erfolg haben.
Eine mögliche Behandlungsalternative kann die sogenannte Außenseitermethode zur Heilbehandlung sein. Beabsichtigt die Behandlerseite eine solche Methode zur Heilbehandlung anzuwenden, so ist der Patient/die Patientin umfassend sowohl über die Methode als auch die damit eventuell verbundenen besonderen Risiken aufzuklären. Da patientenseits medizinische Behandlungen natürlich auch abgelehnt werden dürfen – die unabhängig davon, ob allgemein anerkannte Behandlungen oder Außenseitermethode – müssen Patient oder Patientin ohne zeitlichen Druck und ausreichend informiert frei entscheiden dürfen.
In der Tat verhält es sich so, dass die viele Arzthaftungsprozesse aufgrund von Aufklärungsfehlern gewonnen werden. Aufklärungsfehler bieten eine große Chance für die Patientenseite. Nachfolgend stellen wir die einzelnen Aufklärungsfehlergruppen anhand neuerer Gerichtsentscheidungen dar. Eine ordnungsgemäße Aufklärung setzt folgendes voraus:
Nur dann, wenn die Ärztin/der Arzt über sämtliche der oben genannten Punkte aufklärte und wenn kein Notfall vorlag, liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung vor.
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Kommt es zum Streit darüber, ob die Patientenseite ausreichend umfänglich und im vorgegebenen Maße über Alternativen, Risiken und Nutzen aufgeklärt hat, kann ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht für den Patienten Schadensersatz fordern.
Oftmals hätte der Patient/die Patientin der Behandlung niemals zugestimmt, wenn zuvor ausreichend über die Behandlung und über Risiken aufgeklärt worden wäre. Dabei liegt die Behauptungs- und Beweislast für die erfolgte Aufklärung nicht bei der Patientenseite. Die Arztseite muss nachweisen, dass sich die Patientin/der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der durchgeführten Behandlung oder Operation entschlossen hätte. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so haftet die Behandlerseite für die Gesundheitsschäden und muss Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Ebenso kann die gesetzliche Krankenkasse Ansprüche gegen den behandelnden Arzt, bzw. das Krankenhaus geltend machen. Dabei ist es irrelevant, ob zusätzliche Behandlungsfehler vorliegen.
Sollten Sie eine mangelhafte oder fehlende Aufklärung vermuten, dann helfen wir Ihnen gerne. Sie haben das Recht auf eine mündige Entscheidung und bei Verletzung der Aufklärungspflicht steht Ihnen die beste anwaltliche Beratung zu. Wir behandeln Ihren Fall behutsam. Die geschulten Assistentinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Ihr Spezialistenteam (Fachanwaltschaften für Medizinrecht und Versicherungsrecht) berät Sie durch jahrelange Prozesserfahrung optimal und hilft Ihnen, alle Ansprüche umfassend geltend zu machen. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen folgende/r Fachanwältin/Fachanwalt zur Verfügung: