Die Restschuldversicherung zahlt nicht?

Vom Sinn und Unsinn der Restkreditversicherung

Eine Restschuldversicherung (auch RSV, Ratenschutzversicherung, Restkreditversicherung, Kredit-Lebensversicherung) ist eine spezielle Form der Risikolebensversicherung. Sie soll sicherstellen, dass ein laufender Kredit weitergezahlt werden kann, wenn der Kreditnehmer erkrankt, arbeitslos wird oder stirbt.

Viele unserer Mandanten sind überrascht, wenn Sie bemerken, dass sie eine derartige Versicherung haben. Diese Policen hängen als „Blinddarm“ an Bankdarlehen und Kreditverträgen und haben oft ähnlich schmerzhafte Auswirkungen wie ein entzündeter Blinddarm. Denn wenn der Ratenschutz greifen soll, dann blockt die Versicherung ab. Dem Patienten geht es zunehmend schlechter, es muss notoperiert werden.

Die Leistung soll im Todesfall für die Erben und bei Wegfall des Erwerbseinkommens für den Kreditnehmer als versicherte Person erbracht werden. Zahlungsempfänger der oft fünf- bis sechsstelligen Versicherungssummen ist in erster Linie die kreditgebende Bank. Diese ist entweder selbst Versicherungsnehmer für die Restschuldversicherung oder die Person, an welche die Leistung aus der Versicherung abgetreten worden ist.

Doch was tun, wenn es zu einer unberechtigten Leistungsverweigerung durch den Versicherer kommt, d. h., wenn die Restschuldversicherung nicht zahlt?

Unser Tipp: Suchen Sie sich einen Spezialisten für diese “Operation” und lassen Sie sich nicht von Kurpfuschern Ratschläge geben.

Leistungsverweigerung bei der Restschuldversicherung

Häufig verweigert der Versicherer die Zahlung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Klausel, die den Versicherungsschutz bei Vorliegen schwerer Krankheiten ausschließen soll. Sogar psychische Erkrankungen, eine der häufigsten Ursachen für lange Fehlzeiten am Arbeitsplatz, werden ausgeschlossen. Im Todesfall wird gerne auf eine Ausschlussklausel verwiesen, die einen kausalen Zusammenhang bereits bestehender Vorerkrankungen und eingetretenem Tod beinhaltet.

Die im Ablehnungsschreiben geschilderten Begründungen zur Leistungsverweigerung klingen für den Versicherungsnehmer oft nachvollziehbar, sodass dieser – nicht zuletzt wegen der Undurchschaubarkeit der Vertragsbedingungen und der Tatsache, dass der Versicherer seinen Sitz meist nicht vor Ort oder gar im europäischen Ausland hat – ebenso häufig von einer weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche absieht.

Nicht selten stellt sich dies jedoch als ein teurer Irrtum und zu schnelles Aufgeben heraus. Im Krankheitsfall oder bei eingetretener Arbeitslosigkeit ist es naturgemäß nicht einfach, einen Kredit abzubezahlen – erst recht, wenn dieser Zustand langfristig andauert. Im Todesfall müssen Angehörige einen Teil der Restschuld tragen.

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Lichtblick: Neue EU-Richtlinie seit Juni 2017 für den Abschluss von RSV

Obwohl die Restschuldversicherung eine freiwillige Versicherung ist, wird diese Verbrauchern bei Kreditabschlüssen – beispielsweise für ein Auto, eine Küche oder teure Elektrogeräte – gerne automatisch mitverkauft oder als verpflichtende Voraussetzung zur Kreditbewilligung dargestellt. In der Theorie klingt eine Absicherung gegen Zahlungsunfähigkeit sinnvoll und wie ein freundlicher Service des Kreditgebers. Die detaillierte Beratung zu den Vertragsbedingungen der Restschuldversicherung steht dagegen häufig im Hintergrund; die „günstigen“ Tarife sind oft voller Fallstricke und zu teuer.

Nach einer neuen EU-Richtlinie vom Juni 2017 müssen Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Restschuldversicherung besser aufgeklärt werden und vor allem schriftliche Unterlagen zu Vertragsdetails und Widerrufsrecht erhalten. Anschließend haben Kunden 14 Tage Zeit zum Widerruf. Der Widerruf darf ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Eine solche Klausel zur „Gesundheitserklärung“ in den Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung könnte beispielsweise folgendem Wortlaut haben:

Restschuldversicherung: Neue EU-Richtlinie 2017

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“

Ob so eine Klausel in feinstem Juristendeutsch im individuellen Fall zutreffend oder wirksam ist, können die Versicherten als Rechtslaien kaum beurteilen. Hier empfehlen wir: Unbedingt eine eingehende Prüfung der gesamten Unterlagen, insbesondere der Ausschlussklauseln, und natürlich nur durch einen Spezialisten, bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Vorformulierte Klauseln in der Restschuldversicherung nicht immer gültig

Dem Versicherer ist es bei vielen Restschuldpolicen schon aus rechtlichen Gründen verwehrt, sich auf vorformulierte Ausschlussklauseln zu berufen. Es fand nämlich in den meisten Fällen überhaupt keine Risikoprüfung statt, denn der kleine Zusatzvertrag soll am Bankberater-Schreibtisch möglichst „geräuscharm“ zusammen mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass die Klauseln meist gar nicht einschlägig sind, weil der behauptete Zusammenhang zwischen Tod bzw. Verlust des Arbeitsplatzes und Krankheit tatsächlich gar nicht besteht, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann. Die Folge ist oft eine uneingeschränkte Leistungsverpflichtung des Versicherers, der dann – bei Kenntnis der rechtlichen Grundlagen – problemlos auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann.

Die Restschuldversicherung zahlt nicht

Anwalt für Versicherungsrecht hilft, wenn die Restschuldversicherung nicht zahlt

Gerade im hochkomplexen Versicherungsrecht sind die Rechtssuchenden ohne die Hilfe eines Spezialisten oftmals chancenlos. Die Übermacht der Versicherer schlägt auf deren Rechtsberater und Anwälte durch: Die Gegner sind bestens aufgestellt und führen meist hochprofessionelle Kanzleien auf den Honorarlisten. Daher sollten Versicherte nur Hilfe eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Diese Spezialisten kennen die Kniffe und Tricks der Versicherer und können mit wenig Aufwand oft viel erreichen. Zumindest einen Teil der Anwaltsgebühren können Rechtssuchende häufig beim Restschuldversicherer oder bei der eigenen Rechtsschutzversicherung erstattet verlangen.

Solche Fälle treten nicht nur im Zusammenhang mit der Restschuldversicherung auf, sondern betreffen viele Versicherungsnehmer, von der privaten Unfallversicherung bis zur Berufsunfähigkeitsversicherung – oftmals werden Leistungen ungerechtfertigt gekürzt oder gar ganz verweigert. Währenddessen werden andere wichtige Aspekte unter den Tisch gekehrt, wie etwa der Haushaltsführungsschaden, von dem viele Betroffene nicht wissen, ob dieser in ihrem Fall vorliegt. Wir bieten Ihre eine umfassende Beratung und Betreuung, können Ihren Haushaltsführungsschaden berechnen sowie Ihre Ansprüche beziffern und bei der Durchsetzung derselben unterstützen.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen folgende Rechtsberater zur Verfügung:

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht