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Diagnosefehler - Wann liegt ein Diagnosefehler vor?

Falsche Diagnose durch den Arzt? Laux Rechtsanwälte klären auf.

Können Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich durchsetzen? Entscheidend hierfür ist oft die Einordnung des Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozess. Bei Schädigung durch einen Arztfehler ist für den Verlauf des Rechtsstreits wichtig, welche Befunde erhoben und welche Diagnosen gestellt wurden. Als Ausgangspunkt sollte der medizinische Sachverhalt genau analysiert werden, bevor der Vorwurf der fehlerhaften ärztlichen Behandlung erhoben wird.

Denn entscheidend ist, ob ein Diagnosefehler oder ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Beide sind Unterfälle des ärztlichen Behandlungsfehlers, haben aber unterschiedliche Konsequenzen für den Fortgang des Gerichtsprozesses.

Diagnosefehler – Definition und Bedeutung im Arzthaftungsprozess

Der Diagnosefehler bzw. Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt von ihm erhobene oder bereits vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die eigentlich gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift. Analysiert und interpretiert ein Arzt Befunde, wie zum Beispiel

  • Ultraschallbilder,
  • Laborwerte,
  • CT- und MRT-Daten oder
  • Röntgenbilder,

sind die dort erkennbaren Symptome nicht immer einer Erkrankung eindeutig zuzuordnen, sondern können auf verschiedene Ursachen hindeuten. Außerdem lösen dieselben Krankheiten bei unterschiedlichen Patienten oft ganz verschiedene Symptome aus.

Deshalb ist eine korrekte Diagnose im Einzelfall grundsätzlich erschwert. Basiert der Diagnosefehler lediglich auf einer Fehlinterpretation der erhobenen Befunde, erkennen die Gerichte dies meist nicht als Behandlungsfehler an.

Wann liegt ein Diagnosefehler vor? Arzthaftungsrecht

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Befunderhebungsfehler - Definition und Auswirkungen auf das Verfahren

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt die medizinisch gebotenen Befunde nicht erhebt. Er hat es also sorgfaltswidrig unterlassen, seinen Verdacht durch entsprechende Untersuchungen abzusichern und dem Patienten dadurch geschadet. In der Fallgruppe der unterlassenen Befunderhebung wird zwischen dem einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn

  • die Unterlassung eines Befundes aus medizinischer Sicht unverständlich ist, der Fehler also einfach nicht passieren darf oder
  • die Erhebung von Kontroll-Befunden unterlassen und dadurch eine eigentlich gebotene Therapie versäumt wird.

Das Vorliegen eines solchen eklatanten Fehlers ist für den Patienten meist nur schwer nachzuweisen.

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Der Fehler entscheidet über den Erfolg einer Klage

Ob ein Behandlungsfehler auf einen Diagnosefehler oder fehlerhafte Befunderhebung zurückzuführen ist, kann im Arzthaftungsprozess für den Patienten weitreichende Konsequenzen haben. Beim Befunderhebungsfehler stehen die Aussichten um ein Vielfaches besser als bei einer Fehldiagnose, den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für geschädigte Patienten durchzusetzen.

Daher ist es wichtig, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sofort einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht einzuschalten. Dieser kann einschätzen, ob ein Diagnosefehler oder ein Befunderhebungsfehler vorliegt, indem er den medizinischen Sachverhalt prüft.

Beweislast und Beweislastumkehr durch Behandlungsfehler

Im Gerichtsprozess liegt die Beweispflicht in der Regel beim Kläger, also in diesem Fall auf der Seite des geschädigten Patienten. Er muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler durch den beklagten Arzt vorlag und ihm daraus ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Hat ein ärztlicher Behandlungsfehler eine bestimmte Schwere erreicht, kehrt sich die Beweislast um - nun ist die Seite des behandelnden Arztes dafür verantwortlich, die Kausalität des Gegenteils zu beweisen. Ein solcher grober Behandlungsfehler stellt eine enorme Beweiserleichterung für den Kläger dar und bietet eine realistische Chance für einen erfolgreichen Prozess.

Falsche Diagnose: Die Beweislast im Arzthaftungsprozess liegt beim Patienten

Ein einfacher Diagnosefehler führt in der Rechtsprechung meist nicht zur Arzthaftung. Die Gerichte urteilen nur mit großer Zurückhaltung zu Ungunsten des Mediziners, wenn er bei seiner Diagnose geirrt hat. Symptome können selbst bei derselben Erkrankung bei unterschiedlichen Patienten stark variieren. Zudem können gleiche Symptome auf unterschiedliche Erkrankungen hinweisen. Deshalb möchten die Gerichte in der Regel eine Fehlinterpretation dem Arzt nicht anlasten. Die objektive Fehlerhaftigkeit einer Diagnose ist sozusagen "vertretbar", wenn alle wichtigen und notwendigen Befunde erhoben worden sind und darauf basierend eine angemessene und fachlich vertretbare Diagnose gestellt wurde.

Aus rechtlicher Sicht ist die Ausgangslage für den Patienten daher schlecht, wenn er Ansprüche und Schadensersatz alleine darauf stützt, dass Befunde falsch interpretiert wurden.

Bei einem einfachen Diagnosefehler des Arztes muss der Patient beweisen,

  • dass die falsche Diagnose des Arztes eine "gänzlich unverständliche, nicht mehr vertretbare" Fehlleistung darstellt,
  • dass ein Gesundheitsschaden des Patienten vorliegt,
  • und dass die ärztliche Fehldiagnose und die damit verbundene falsche Behandlung der Krankheit ursächlich für den vorliegenden Schaden ist.

Die Beweislast im Arzthaftungsprozess liegt im Falle eines Diagnosefehlers also auf Seiten des Patienten.

Unterlassene Befunderhebung: Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr als Vorteil für Patienten

Wenn ein Befunderhebungsfehler vorliegt, stehen die Chancen für den Patienten deutlich besser. Er führt zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden: Der Arzt muss beweisen, dass der Schaden an der Gesundheit des Patienten auch dann eingetreten wäre, wenn der Befund erhoben und somit richtig behandelt worden wäre. Diesen Zusammenhang nachzuweisen, wird ihm kaum gelingen.

Allerdings gilt diese Beweislastumkehr bei unterlassener Befunderhebung nur, "wenn sich bei der gebotenen Abklärung [der Symptome] mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis ergeben hätte, und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde" (BGH, Urteil vom 13.09.2011 zum Az. VI ZR 144/10). Mit anderen Worten: Die Beweislast des Arztes gilt, wenn die eingehende Untersuchung des Patienten (z.B. durch Erstellung eines Röntgenbildes) zu einem Befund geführt hätte (z.B: eine Fraktur), der seinerseits zum ärztlichen Eingreifen verpflichtet hätte.

Beweislastumkehr ohne Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers möglich

Im Jahr 2011 stellte der Bundesgerichtshof in zwei wichtigen Urteilen (VI ZR 87/10, VI ZR 144/10) klar, dass die für den Patienten so vorteilhafte Beweislastumkehr überhaupt keinen groben Befunderhebungsfehler voraussetzt. Bereits ein einfacher (“verständlicher”) Befunderhebungsfehler führt – im Gegensatz zu einem einfachen Diagnosefehler – zu einer Beweislastumkehr.

Die Idee dahinter ist einfach: Es würde sonst vom Zufall abhängen, ob ein Patient, bei dem ein wichtiger Befund nicht erhoben wurde, von der Beweislastumkehr profitiert oder nicht. Die Kenntnis über diese Regelungen im Arzthaftungsrecht ist für geschädigte Patienten besonders wichtig für die Erfolgsaussicht einer Klage.

Wegen der rechtlichen Besonderheiten und komplizierten Beweislastverteilung in einem Arzthaftungsprozess sollten Sie sich in Ihrem Fall unbedingt an eine fachkundige Kanzlei wenden. Unsere Anwälte für Arzthaftungsrecht beraten und vertreten Sie gern.

Schmerzensgeld bei Diagnosefehler? Lassen Sie sich von spezialisierten Anwälten beraten

Patienten, die aufgrund einer Fehldiagnose, einer ungenügenden Befunderhebung oder fehlerhaften Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben, sollten sich unbedingt die Hilfe von spezialisierten Anwälten und Fachanwälten einholen. Ein Rechtsanwalt mit Prozesserfahrung und Fachwissen im Arzthaftungsrecht kann bereits im Vorfeld einschätzen, ob im Einzelfall Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung anwendbar sind.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte.

Rechtsanwältin Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht

Wir vertreten Rechtsfälle bundesweit

Uns ist klar, dass nicht alle Mandanten die Möglichkeit haben, Besprechungen in unserem Büro wahrzunehmen. Viele unserer Kunden leben in anderen Bundesländern oder haben aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, persönlich mit uns zu sprechen. Für sie haben wir unsere Kanzleiorganisation angepasst und ermöglichen seit Jahren bedürfnisgerecht reibungslose Kommunikation mit unseren Mandanten in ganz Deutschland per E-Mail, Briefpost, Telefon oder auch datensicher und verschlüsselt per Online Akte.

Für eine kompetente Rechtsberatung im Arzthaftungsrecht stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung: