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Den Anwalt bei Geburtsschaden konsultieren und Schmerzensgeld fordern

Rechtsanwalt Geburtsschadensrecht

Die Geburt des eigenen Kindes ist ein aufregender und vermutlich lang herbei gesehnter Moment. Kommt es während der Entbindung zur Schädigung des Neugeborenen, wird aus dem Traum für die Familie schnell ein Alptraum. Die Familie erlebt statt eines großen Glücks plötzlich unvorstellbares Leid und weiß im ersten Moment nicht, wie es weitergehen soll.

In dieser schwierigen Lebenssituation sind wir Ihr starker und einfühlsamer Partner. Als Anwalt bei Geburtsschaden und langjähriger Experte im Geburtsschadensrecht können wir helfen, das Leid zu lindern und die finanziellen Hürden zu bewältigen.

Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin, bei Geburtsschaden konsultieren, Ansprüche geltend machen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind oftmals um ein Vielfaches höher, als den meisten Opfern weisgemacht wird.

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht

Kind mit Geburtsschäden – was ist zuerst zu tun?

Eltern von geburtsgeschädigten Kindern stehen oft vor unüberwindlich scheinenden Herausforderungen – persönlich und finanziell. Die Aussicht auf schnellen finanziellen Ausgleich durch die Schädiger ist verlockend. Doch sollten Sie sich darauf einlassen?

1. Nicht auf eigene Faust die Schädiger kontaktieren!

In einer emotional schwierigen Situation und ohne professionelle Schützenhilfe Verhandlungen mit Ärzten oder Kliniken zu führen, führt meist nicht zum gewünschten Erfolg. Dies kann die finanzielle Entschädigung sogar erschweren.

2. Keine Strafanzeige gegen die Schädiger stellen!

Strafanzeigen sind – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – nicht sinnvoll. Sie führen zur Beschlagnahme der Krankenunterlagen und meist zu jahrelangen Ermittlungen. Fast immer wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), weil die Beweisregeln im Strafrecht viel strenger sind als im zivilrechtlichen Verfahren (Schadenersatz, Schmerzensgeld). Dieses wird durch die strafrechtlichen Ermittlungen aber blockiert.

3. Keine Abfindungsangebote annehmen!

Gegnerische Versicherungen bieten oft schnelle Abfindungszahlungen – sogenannte „freiwillige Einmalzahlungen“ – an. Diese sind um ein Vielfaches niedriger, als den meisten Opfern zusteht und sollten keinesfalls angenommen werden.

4. Erforderliche Dokumente beschaffen!

Erforderliche Dokumente wie Mutterpass, Untersuchungshefte oder Briefe sollten so schnell wie möglich zusammengetragen bzw. angefordert werden. Nur so ist eine lückenlose Beweisführung möglich.

5. Anwalt im Bereich Geburtsschadensrecht konsultieren!

Die Rechtsanwälte im Geburtsschadensrecht sind Spezialisten in den Rechtsgebieten Medizinrecht und Versicherungsrecht und kennen sowohl die besten Vorgehensweisen für Geschädigte als auch die Tricks der gegnerischen Seite. Als starker Partner an Ihrer Seite kämpft der Anwalt bei Geburtsschaden für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Die Spezialisten im Geburtsschadensrecht

Ratgeber bei Geburtsschäden - Häufigste Fragen beantwortet

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Das Gedächtnisprotokoll der Mutter und des Lebenspartners. Darin werden die Geschehnisse, Auffälligkeiten und anwesenden Personen während der Schwangerschaft, der Entbindung und der kinderärztlichen Behandlung festgehalten. Grundsätzlich gilt: So exakt (Daten, Uhrzeiten, Abläufe) wie möglich!
  • Der Mutterpass im Original.
  • Das Kinderuntersuchungsheft in Kopie.
  • Die Arztbriefe, die an Sie als Eltern geschickt wurden.
  • Sämtliche Behandlungsunterlagen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und vom Kinderarzt, der das Kind nach der Entbindung betreut hat. Diese umfassen beispielsweise Ultraschallbefunde, CTG-Aufzeichnungen, das Geburtsprotokoll und Medikationsbögen. Der *Anwalt für Geburtsschäden* unterstützt Sie dabei, diese Unterlagen zusammenzutragen.
Ein Neugeborenes wird untersucht – sind Geburtsschäden aufgetreten, sollten Sie einen spezialisierten Anwalt kontaktieren

Welche Ansprüche könnten bestehen?

Bei Geburtsschäden, die durch Fehler während der Schwangerschaft, unter der Geburt oder während der weiteren Behandlung durch den Kinderarzt bedingt sind, könnten folgende Ansprüche bestehen:

  • Anspruch auf Schmerzensgeld zur finanziellen Genugtuung und zum Ausgleich der Behinderung
  • Anspruch auf Schadensersatz für Pflegeaufwand, behinderungsbedingte Aufwendungen, Erwerbsschäden etc.

Gegen wen könnten Ansprüche bestehen?

Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatzansprüche könnten gegenüber folgenden Parteien bestehen:

  • Versicherung des behandelnden Arztes oder der Hebamme während der Schwangerschaft
  • Versicherung der Entbindungsklinik, in der die Geburt stattfand bzw. Versicherung der Hebamme oder des Geburtshelfers bei einer Hausgeburt
  • Versicherung des behandelnden Kinderarztes direkt nach der Geburt

In welcher Höhe sind Entschädigungen wie Schmerzensgeld zu erwarten?

Bei geburtsgeschädigten Kindern, die schwerstmehrfachbehindert und dadurch lebenslang ein Pflegefall sind, kann ein Schmerzensgeld in der Höhe von bis zu 700.000 Euro zugesprochen werden. Bei Kindern, die eine Armplexuslähmung erlitten haben (Schulterdystokie), haben Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 60.000 Euro (mehr dazu bei den Urteilen im Geburtsschadensrecht). Wie hoch die tatsächliche Summe ausfällt, hängt vor allem von dem Grad der Schädigung und dem Umfang der Hilfebedürftigkeit ab.

Welche Aufwendungen können erstattet werden?

Das geburtsgeschädigte Kind und dessen Eltern sollen durch den Schadensersatz für behinderungsbedingte, geldwerte Aufwendungen entschädigt werden. Je nach Pflege- und Hilfebedarf des Kindes kann der Schadensersatz über 3.000 Euro pro Monat betragen. Diese Summe wird lebenslang beispielsweise für folgende Aufwendungen gezahlt:

  • Kosten für zusätzliche Pflege, Versorgung, Therapie und Hilfe im Alltag
  • Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die von der Krankenkasse oder der Pflegekasse nicht übernommen werden
  • Kosten für notwendige behinderungsbedingte Umbaukosten für das Haus bzw. die Wohnung sowie für das Auto
  • Kosten einer professionellen Pflegekraft bzw. Verdienstausfall der pflegenden Eltern und mehr

Soweit für die Zukunft noch nicht feststeht, welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, stellen die Gerichte auf Antrag auch fest, dass jeder künftige materielle und immaterielle Schaden ersetzt werden muss.

Den Anwalt bei Geburtsschäden einschalten, um eventuelle Ansprüche durchsetzen zu können

Müssen Kassenleistungen zurückgezahlt werden?

Nein. Bereits erhaltene Kassenleistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf bedingt die Leistungen und Zahlungen der Kranken- oder Pflegekasse – unabhängig von erhaltenen Schmerzensgeld- oder Schadensersatz-Zahlungen. Pflegegeld, Heil- und Hilfsmittelkosten sowie Behandlungskosten werden weiterhin gezahlt.

Wird weiterhin Sozialhife gewährt?

Der Erhalt von weiteren Leistungen der Sozialhilfe muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich erhalten nur einkommens- und vermögenslose Personen Sozialhilfe. Wenn die Versicherung Schadenersatz leistet, kann die Sozialhilfe daher wegfallen. Schmerzensgeld wird jedoch nicht angerechnet.

Wer ist in der Beweispflicht?

Der Patient! Grundsätzlich muss der Geschädigte bzw. sein rechtlicher Vertreter nachweisen, dass der Arzt oder die Hebamme einen Fehler (Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler, Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler) begangen haben. Er muss grundsätzlich auch beweisen, dass ein Geburtsschaden vorliegt und auf dem Fehler beruht (Kausalität). Häufig profitiert der Patient aber von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Behandler wegen grober Fehler, Dokumentationsmängeln oder nicht erhobener Befunde. Dann muss der Arzt oder die Hebamme beweisen, dass es auch ohne die Fehler zu dem Schaden gekommen wäre, was meist nicht gelingt und zur Schadenersatzpflicht führt.

Welche Verjährungsfristen bestehen?

Spätestens wenn ein konkreter Behandlungs- oder Aufklärungsfehlerverdacht besteht und alle Unterlagen zusammengetragen sind, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Jahresende zu laufen. In dieser Zeit muss die Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld schriftlich bei der Versicherung des Schädigers geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist dies nicht mehr möglich. Deshalb sollten mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche so früh wie möglich geprüft und geltend gemacht werden. Schalten Sie daher so schnell wie möglich einen Anwalt für Geburtsschadensrecht ein! Hat ein Schriftwechsel mit der gegnerischen Versicherung (Verhandlungen) begonnen, läuft die Verjährung nicht weiter (Verjährungshemmung). Der Rechtsanwalt kennt die Fristen und kann Ihnen gern Genaueres dazu erklären.

Körperliche und geistige Behinderungen sind meist die Folge von Geburtsschäden

Wie können wir als Rechtsanwälte bei Geburtsschäden helfen?

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht Joachim Laux und Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht Almuth Arendt-Boellert sind Spezialisten im Bereich Geburtsschäden. Unsere Kanzlei mit ihren Fachanwälten für Medizinrecht ist seit Jahren regelmäßig mit der Betreuung von Behandlungsfehlern bei Geburten aus dem gesamten Bundesgebiet befasst. Rechtsanwalt Joachim Laux ist auch überregionaler Referent für Geburtsschäden (Deutsche Anwalt Akademie). Wir verfügen in diesen Fällen über sehr große Erfahrung.

Wir vertreten ausschließlich die Opferseite und niemals die Behandler, Krankenhäuser, Kliniken oder Versicherungen. Mit unseren Beratungsärzten, unserem Sachverständigen-Netzwerk, unserer jahrelangen Erfahrung und zahlreichen erfolgreich geführten Auseinandersetzungen mit der Gegenseite über Schadenersatz und Schmerzensgeld sind wir Ihr sachkundiger Partner, der Sie mit Fingerspitzengefühl berät und mit kluger Strategie rechtlich vertritt. So haben Sie und Ihr Kind optimale Aussichten, angemessen für die entstandenen Schäden und die weitreichenden Folgen des Geburtsschadens entschädigt zu werden.

Wir beraten Sie gern persönlich!

  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
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+49 30 33 77 373-10

Wie Kliniken, Ärzte und Hebammen hohe Schadensersatz-Summen und Schmerzensgelder umgehen wollen

Ein Anwalt für Geburtsschäden ist Spezialist auf dem Gebiet Geburtsschadensrecht, das im Medizinrecht aufgrund seiner Komplexität eine Sonderstellung einnimmt. Unsere Experten kennen die üblichen Tricks und erkennen jeden Versuch von Behandlern oder Kliniken, Fehler zu leugnen, entstandenen Schaden herunterzuspielen oder die Aufklärung der Angelegenheit zu blockieren.

Vorsicht vor einmaliger Abfindung und Regulierungsgesprächen

Manchmal bieten die Haftpflichtversicherer hohe Einmalzahlungen als Abfindung an – mitunter Zahlungen im sechs- bis siebenstelligen Bereich. Die Vorteile einer Abfindungszahlung bzw. Vergleichszahlung liegen bei Geburtsschäden aber vor allem auf der Seite der Haftpflichtversicherung: Sie ermöglicht dem Versicherer rechnerische Sicherheit und erspart die kostenintensive lebenslange Begleitung des Geschädigten unter Einsatz teuren Personals. Außerdem beendet eine solche Zahlung sofort das Geburtsschaden-Verfahren – auch wenn auf Patientenseite wichtige Ansprüche übersehen wurden. Die jahrelange Erfahrung zeigt: Die von den Versicherungen angebotenen Summen sind fast immer viel geringer als das, was den Geschädigten tatsächlich zusteht. Keineswegs sollten Abfindungszahlungen ohne vorherige eingehende Beratung eines auf Geburtsschäden spezialisierten Rechtsanwalts angenommen werden.

Unter der Geburt muss der Arzt auf Komplikationen angemessen reagieren – führt ein Fehler zum Geburtsschaden, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden

Hinderliche Ermittlungsverfahren und Verzögerungstaktiken

Verfahren im Geburtsschadensrecht sind langwierig und erfordern auf Seiten der Geschädigten einen langen Atem sowie viel Kraft und Geld. Je länger das Verfahren sich hinzieht – bei drei Instanzen etwa sechs Jahre –, desto höher wird die Verlockung, eine Vergleichszahlung der gegnerischen Versicherung anzunehmen. Auch wenn die Schädiger es bestreiten, nutzen sie diesen Umstand durch eine klar zu erkennende Verzögerungstaktik aus. Diese Strategie verfolgen sie von Anfang an, um die Seite des Geburtsgeschädigten zu zermürben und mit einer Vergleichszahlung auf niedrigem Niveau davon zu kommen. Mit unmotivierten Vergleichsangeboten, substanzlosen Befangenheitsanträgen gegen die Sachverständigen oder dem Pochen auf prozessuale Formalitäten zieht die gegnerische Seite das Verfahren maximal in die Länge. Das Spiel auf Zeit hat weitere, traurige Folgen: Verstirbt das Kind während des Verfahrens, fällt der Anspruch auf zukünftigen Schadensersatz weg. Unsere spezialisierten Anwälte im Geburtsschaden-Bereich kennen diese Tricks und erarbeiten Strategien, um ihnen entgegenzuwirken.

Wegen dieser Übermacht stehen die kleinen Patienten und deren Eltern ohne kompetenten anwaltlichen Beistand schnell auf verlorenem Posten.

Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht

Komplizierte Bedingungen in der Geburtshilfe und in handlungsrelevanten Problemfeldern

Besonders die Geburtshilfe ist ein kompliziertes medizinisches Feld, dessen Bedingungen und Anforderungen oft undurchsichtig und komplex sind. Eine weitreichende Kenntnis der Abläufe und Methoden ist sehr wichtig, um erfolgreich gegen die Schädiger vorgehen zu können und Schadensersatz durchzusetzen. Unsere Kanzlei setzt daher auf die Unterstützung medizinischer Experten. Ein Netzwerk medizinischer Berater hilft unseren Fachanwälten und den Mandanten, das „Mediziner-Deutsch“ der Gutachten ins Verständliche zu „übersetzen“. So steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche deutlich. Unsere Beratungsärzte sind durch ihre tägliche Arbeit in Kliniken mit dem Krankenhausalltag vertraut und kennen die Schwachstellen und Abläufe, die zur Schädigung von Patienten führen. Unsere Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht schaffen zusammen mit unseren Beratungsärzten Klarheit und unterstützen Sie fachkundig bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Die Geburtshilfe ist ein kompliziertes medizinisches Feld – nur ein Anwalt mit weitreichenden Kenntnissen der Abläufe und Methoden kann wirkungsvoll Ihre Ansprüche durchsetzen

Geburtsschäden durch Behandlungsfehler?

  • Unsere Anwälte werten Ihre Unterlagen aus!

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Welche Ursachen und gesundheitliche Folgen haben Geburtsschäden?

Die fehlerhafte Beurteilung einer Behandlungssituation, fehlende Befunde oder falsche ärztliche Entscheidungen sind häufige Ursache für einen Geburtsschaden. Trotz vorhandener Kompetenz treffen Ärzte und Hebammen manchmal falsche Entscheidungen, verzichten auf die Erhebung wichtiger Befunde, interpretieren diese nicht richtig oder klären nur mangelhaft über Behandlungsrisiken und -alternativen auf. Die Konsequenzen für die Mutter und besonders das Kind sind weitreichend. Dabei gibt es mehrere Szenarien, die einen Geburtsfehler zur Folge haben.

Wann kann es zu Geburtsschäden kommen?

Zu einem Geburtsschaden kann es grundsätzlich kommen durch:

  • Fehler in der Schwangerschaftsvorsorge oder wenn Komplikationen während der Schwangerschaft ein Handeln des Arztes, der Hebamme oder des Geburtshelfers erforderlich machen
  • Fehlerhaftes Handeln der Mediziner und Geburtshelfer unter der Geburt
  • Fehler durch den Kinderarzt während der ersten Versorgung des Neugeborenen
Geburtsschäden können viele Ursachen haben und erfordern sofortige medizinische Betreuung

Welche Ursachen haben Geburtsschäden?

Die häufigste Ursache für einen Geburtsschaden ist Sauerstoffmangel (Asphyxie) während der Geburt, beispielsweise ausgelöst durch Plazentainsuffizienz, Plazentaablösung, Nabelschnurkompression oder Nabelschnurumschlingung. Wird auf die pathologische Veränderungen in der Versorgung des Fötus trotz Anzeige beim CTG (Kardiotokogramm) oder bei der Mikroblutuntersuchung (MBU) bzw. Blutgasanalyse (BGA) nicht oder falsch reagiert, liegt ein Behandlungsfehler mit meist schwerwiegenden Folgen vor.

Die Schulterdystokie und die daraus manchmal resultierende, meist irreversible Plexusparese (Plexuslähmung) hat ihre Ursache in einer gestörten Geburtsmechanik. Dabei verhakt sich bei einer vaginalen Geburt die Schulter des Kindes im Becken der Mutter, was einen Notfall bedeutet, auf den die Ärzte sofort reagieren müssen. Bei den dann angewandten „Manövern“ kommt es häufig zu einer Schädigung der Nerven in der Schulter des Kindes und damit zu einer Armlähmung. Eigentlicher Grund hierfür ist oft ein fehlerhafter und nicht ausreichend kommunizierter (Aufklärung) Verzicht auf einen Kaiserschnitt (Sectio), z.B. wenn das Kind größer und schwerer als normal ist (Makrosomie). Bei einer Sectio kann es nicht zu einer Schulterdystokie kommen.

Auch therapeutische Versäumnisse während der Schwangerschaft führen zu Geburtsschäden. Häufigster Fall ist ein perinatal erworbener Hirnschaden bzw. Cerebralschaden oder auch hypoxisch ischämische Enzephalopathie (HIE). Oft wird dieser ausgelöst durch einen Sauerstoffmangel (Asphyxie) im Mutterleib mit dem Risiko irreparabler Hirnschäden. Bleibt die Asphyxie infolge ärztlicher Versäumnisse trotz erkennbarer Befunde unentdeckt, ist das Neugeborene regelmäßig geburtsgeschädigt.

Häufige Fehler in der Geburt

Die folgenschwersten Geburtsschäden sind Hirnschädigungen. Hierbei kommt es während oder kurz nach der Geburt zur Unterversorgung des Kindes mit Sauerstoff (hypoxischer Hirnschaden).

Folgende Fallgruppen sind häufig Ausgangspunkt eines regulierungsfähigen Geburtsschadens:

  • falsch gewählter Zeitpunkt der Geburtseinleitung (die Situation wird falsch eingeschätzt und ein Not-Kaiserschnitt wird nicht oder zu spät eingeleitet oder eine Frühgeburt nicht verhindert)
  • verzögerte Verlegung in eine spezialisierte Perinatalklinik (z.B. nach vorzeitigem Blasensprung oder Amnion-Infektion)
  • regelwidrige Lage des Kindes (die Entscheidung zum Kaiserschnitt wird fehlerhaft (nicht) getroffen)
  • nicht erkannte/s Übergewicht oder Übergröße des Kindes (Makrosomie); große Kinder neigen zur „Unterzuckerung“ (Hypoglykämie) während der Geburt
  • Organisationsfehler in der Geburtsklinik und dadurch kritische Verzögerungen (EE-Zeit von mehr als 20 Minuten)
  • Nichtreaktion auf Schwangerschaftsrisiken (Alkoholabhängigkeit, Drogenmissbrauch, Mehrlingsschwangerschaften, Krankheiten der Mutter wie Herz-/Kreislauf-Erkrankungen, Infektionen, Diabetes mellitus, Wachstumsverzögerungen)
Durch Sauerstoffmangel unter der Geburt, der aus einem Diagnose- oder Behandlungsfehler resultiert, führt regelmäßig zu schwersten Schädigungen

Positive Urteile im Geburtsschadensrecht

Das OLG Hamm hat bereits am 16. Januar 2002 (3 U 156/00) einem schwerst geburtsgeschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen, da dem beklagten Arzt grobe Behandlungsfehler unterlaufen waren. Das betroffene Kind hatte durch Sauerstoffmangel unter der Geburt schwerste Hirnschäden erlitten und wird lebenslang „rund-um-die-Uhr“ pflegebedürftig sein (hypoxischer Hirnschaden). Seine Persönlichkeit ist maximal beeinträchtigt. Außerdem leidet das Kind unter Epilepsie.

Die Ärzte hatten auffällige Herztöne des Kindes bei der Geburt im CTG bemerkt, aber keine lückenlose Überwachung und keinen Notkaiserschnitt angeordnet.

Auch spätere Untersuchungen mit pathologischen Befunden führten nicht zu einer Not-Sectio. Das war erst viel zu spät der Fall, weshalb erst viele Stunden nach dem ersten pathologischen Befund das Kind mit extrem straffer Nabelschnurumschlingung geboren wurde.

Das OLG Hamm erkannte hier (auch) in zweiter Instanz mehrere grobe Behandlungsfehler.

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, „einfachen“ Befunderhebungsfehlern sowie schweren Dokumentations- und Organisationsmängeln – ein Vorteil (auch) im Geburtsschadensrecht

Wichtig: Bei groben Behandlungsfehlern und bei „einfachen“ Befunderhebungsfehlern profitieren die Kläger von der Beweislastumkehr. Auch bei schweren Dokumentationsmängeln und bei groben Organisationsfehlern (z.B. Zeitverzögerungen, weil ein Krankenhaus nicht ausreichend auf Notfälle eingestellt ist) kann es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Geschädigten kommen. Dann müssen Sie nicht mehr selbst den Zusammenhang zwischen Fehler und Schäden (Kausalität) beweisen, sondern der Arzt oder die Hebamme müssen sich entlasten.

Da es sich dabei um komplizierte medizinische und juristische Einschätzungen handelt, sollten sich die Betroffenen immer von im Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwälten beraten lassen. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern.

Dem zuvor genannten Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2002 haben sich mittlerweile fast alle Oberlandesgerichte in Deutschland angeschlossen, weshalb bei schwersten Geburtsschäden Schmerzensgelder in Höhe von 500.000 Euro praktisch den Mindestbetrag darstellen. Beispielhaft seien hier drei weitere Fälle mit schwersten Schädigungen durch Behandlungsfehler geschildert:

  • OLG Zweibrücken, 22. April 2008 (5 U 6/07): Dem Kläger wurden 500.000 Euro Schmerzensgeld plus 500 Euro monatliche Rente (insgesamt ca. 630.000 Euro) zugesprochen, da er infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers während der Geburt schwere Hirnschädigungen erlitt. Grund dafür war ein Sauerstoffmangel unter der Geburt infolge grober ärztlicher Pflichtverletzung des Schädigers bei der Geburtsüberwachung und bei der Geburtshilfe. Der Kläger ist geistig und körperlich schwerstbehindert, nahezu blind und leidet unter Epilepsie. Durch seine Hilflosigkeit ist er sein gesamtes Leben lang auf intensive Pflege angewiesen.
  • OLG Jena, 14. August 2009 (4 U 459/09): Das OLG Jena hat die Berufung des Schädigers gegen das Urteil des LG Gera vom 6. Mai 2009 (2 O 15/05) abgewiesen. Dieses hatte entschieden, dass dem Kläger 600.000 Euro Schmerzensgeld zustehen, da dieser durch einen groben Behandlungsfehler der Klinik einen schweren Hirnschaden erlitten hatte. Ein medizinisch dringend gebotener Kaiserschnitt konnte im beklagten Perinatalzentrum nur verzögert durchgeführt werden. Ein Zeitbedarf von mehr als 20 Minuten (hier: 30 Minuten) ist nicht akzeptabel. Infolgedessen kam es zu einem Sauerstoffmangel während der Geburt. Der Kläger ist schwerst geistig und körperlich behindert und blind. Er ist sein gesamtes Leben auf intensive Pflege angewiesen.
  • LG Aachen, 30. November 2011 (11 O 478/09): Dem Kläger wurden 700.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund mehrerer grober Behandlungsfehler zugesprochen, die zu einer schwerwiegenden Mehrfachbehinderung des Klägers geführt haben. Eine verzögerte Diagnosestellung infolge einer unzureichenden Anamneseerhebung sowie eine fehlerhafte Behandlung haben dazu geführt, dass der Kläger – zum Behandlungszeitpunkt zweieinhalb Jahre alt – einen schweren Hirnschaden erlitt und nun geistig und körperlich schwerstbehindert ist. Er ist in erheblichem Umfang pflegebedürftig und lebenslang auf intensive Betreuung angewiesen.

Individuelle Forderungen ermitteln – der Rechtsanwalt für Geburtsschäden hilft
Dies sind freilich besonders gravierende Fälle mit schwerstgeschädigten Kindern. Welche Erfolgsaussichten ein Verfahren in Ihrem persönlichen Fall besitzt und in welchem Umfang Schmerzensgeld und Schadensersatz geschuldet bzw. zu erwarten ist, klären unsere Anwälte gern nach einer individuellen Prüfung.

Behandlungsfehler bei Geburtsschäden – immer einen Fachanwalt einschalten

Behandlungsfehler bei Geburtsschäden müssen immer gründlich und umfassend geprüft werden. Betroffene sollten unbedingt einen auf Arzthaftung spezialisierter Rechtsanwalt bei Geburtsschaden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (1 U 4550/08) in zweiter Instanz einem geburtsgeschädigten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen. Infolge einer nicht fachgerechten Behebung einer Schulterdystokie kam es bei der Patientin zu einer Armplexuslähmung, der einen vollständigen Funktionsverlust des rechten Armes und und der rechten Hand zur Folge hatte. Dies ist vergleichbar mit einer Armamputation, da die Patientin ihr Leben lang den rechten Arm nicht benutzen kann.

Im vorliegenden Fall entschloss sich der behandelnde Arzt, die Geburt neun Tage nach dem errechneten Geburtstermin einzuleiten. Trotz erster Komplikationen wurde kein Kaiserschnitt durchgeführt. Nach vollständiger Eröffnung des Muttermundes und einem Pressversuch der Mutter, fielen die Herztöne des Kindes plötzlich stark ab.

Darauf reagierte der Arzt nicht mit geeigneten Sofort-Maßnahmen. Erst mehrere Minuten später ordnete der Arzt zu eine Vakuumextraktion an, bei der sich nach drei Zügen der Kopf des Kindes von der Saugglocke löste.

Mithilfe einer Divergenzzange konnte der Kopf entwickelt werden, allerdings kam es dabei zu einer Schulterdystokie, da das Kind mit der rechten Schulter am Schambein der Mutter hängen blieb. Die Herztöne des Kindes sanken weiter ab, durch eine Nabelschnurkompression war zudem die Sauerstoffversorgung unterbrochen. Kurz darauf wurde das Kind geboren, wobei sofort die mangelhafte Beweglichkeit des rechten Armes auffiel.

Beweislastumkehr im Geburtsschadensrecht – wenn der Arzt in der Pflicht ist

Die Maßnahmen zur Behebung der Schulterdystokie sind nicht dokumentiert – das kam der Klägerin zugute. Denn bei groben Behandlungsfehlern und schweren Dokumentationsmängeln kommt es im Geburtsschadensrecht zur sogenannten Beweislastumkehr – die Beweispflicht liegt dann beim Arzt und nicht mehr beim Patienten.

Nach Ansicht des OLG München hat der Arzt die während der Geburt aufgetretene Schulterdystokie nicht fachgerecht behoben und dadurch die Armplexuslähmung der Klägerin verschuldet. Durch die mangelhafte Dokumentation und widersprüchliche Aussagen konnte das Gegenteil nicht bewiesen werden. Laut OLG München trug der Arzt die Haftung, das Gericht sah daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro für die Klägerin als angemessen an.

Weitere Urteile zum Schmerzensgeld bei Geburtsschäden verdeutlichen, dass die Höhe der erzielten Schmerzensgelder vom Einzelfall abhängt und nicht vor genauer Kenntnis Ihres Falls prognostiziert werden kann.

Sofort einen Rechtsanwalt bei Geburtsschaden einschalten!

Da im Arzthaftungsrecht komplizierte medizinische und juristische Einschätzungen vorgenommen werden müssen, sollten Betroffene immer schnellstmöglich einen Anwalt für Geburtsschäden kontaktieren. Mit unseren spezialisierten Anwälten im Medizin- und Versicherungsrecht, unserem internen Sachverständigen und unserem weitreichenden Netzwerk aus medizinischen Fachleuten helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche festzustellen und gegenüber den Schädigern durchzusetzen.

Wir kämpfen an Ihrer Seite. Mandatieren Sie uns!

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Anwalt für Geburtsschaden: Wir sind der starke Partner an Ihrer Seite!

Kommt es bei der Entbindung zu Komplikationen und resultieren daraus ernsthafte Geburtsschäden, wird aus dem freudigen Ereignis der Geburt oft ein Alptraum für Eltern und Kind – und das dauerhaft. Eine emotional und finanziell schwierige Zeit, in der Sie auf fachkundige und einfühlsame Unterstützung angewiesen sind, um das Leid zu lindern und die finanziellen Herausforderungen bewältigen zu können.

Zukünftige Belastungen durch Geburtsschäden einkalkulieren

Ein zivilrechtliches Verfahren gegen einen Arzt, eine Hebamme oder eine Klinik sollte nicht nur eine Entschädigung für bereits erlittenes Leid und bereits entstandene Kosten zum Ziel haben. Zukünftige Belastungen, die aus dem Geburtsschaden durch Sauerstoffmangel resultieren, sollten unbedingt anerkannt werden, um auch die weitere Versorgung der oder des Geschädigten zu sichern. Die Ermittlung und Bezifferung der einzelnen Schadenspositionen stellt den Anwalt für Geburtsschadensfällen vor große Herausforderungen und erfordert ein hohes Spezialwissen im Gebiet des Geburtsschadensrechts. Die erfahrenen Anwälte von Laux Rechtsanwälte verfügen über dieses Spezialwissen und kämpfen an Ihrer Seite, damit jetzt und in Zukunft das Leid des Kindes und der Eltern gelindert werden kann und die Familie einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhält.

Ist das Kind geburtsgeschädigt, muss die Familie im Alltag viele Herausforderungen meistern – finanziell und persönlich.

Ein Geburtsschaden betrifft auch das Sozialversicherungsrecht

Oft tangieren Fälle aus dem Geburtsschadensrecht weitere Rechtsgebiete. Ein Beispiel ist das Sozialversicherungsrecht, das unter anderem die Versorgung mit medizinischen Leistungen und Arzneimitteln und den Anspruch auf Sozialhilfe regelt, sowie die Grundlage für die Prüfung des Behinderungsgrades und die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit darstellt. Unsere Kanzlei verfügt nicht nur über einen Anwalt für Geburtsschaden-Sachen, sondern auch über ausgebildete Experten im Sozialversicherungsrecht. So arbeiten alle Fachanwälte unserer Kanzlei Hand in Hand, um Ihre berechtigten Forderungen mit maximaler Erfolgsaussicht durchzusetzen.

Rechtsanwalt Geburtsschaden: Umfassende und einfühlsame Betreuung aus einer Hand

Unsere Rechtsanwälte im Geburtsschadensrecht beraten vertrauensvoll und streng vertraulich. In der schwierigen Situation mit einem geburtsgeschädigten Kind unterstützen wir Sie gern in allen rechtlichen Belangen und haben auch stets ein offenes Ohr für Ihre Sorgen. Unser Ziel ist es, die Situation für Sie und Ihr Kind zu verbessern und die Grundlage dafür zu schaffen, dass Sie die finanziellen Herausforderungen endlich meistern können. Dafür kämpfen wir mit Engagement und Expertise an Ihrer Seite.

Lassen Sie sich von unseren Fachanwälten für Medizinrecht und Versicherungsrecht beraten. Sie erreichen unsere Berliner Kanzlei im Kranzler Eck von Montag bis Freitag unter +49 (0)30 33 77 373 10 oder jederzeit per E-Mail unter kanzlei@ra-laux.de. Wir freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme. Der Erstkontakt ist in jedem Fall für Sie kostenlos.

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