Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Zusatzversicherung. Sie soll im Versicherungsfall – also bei eingetretener Berufsunfähigkeit – den Lebensunterhalt sowie den Lebensstandard des Versicherten durch die Zahlung einer Rente gewährleisten. Tritt der Versicherungsfall ein, erhält der Versicherte bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit oder bis zum Eintritt ins Rentenalter eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Rentenhöhe wird dabei bei Vertragsabschluss festgelegt, ebenso wie der Versicherungsbeitrag und eine mögliche Beitragsdynamik.
Doch genau bei der Definition der Berufsunfähigkeit liegt das Problem. Um "von Rechts wegen" als berufsunfähig zu gelten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
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Die staatliche Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit ist spätestens seit 2001 nicht mehr gegeben, die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es nicht mehr. Versicherte Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, erhalten seitdem im Ernstfall nur noch eine Erwerbsminderungsrente aus der Rentenkasse. Dies jedoch auch nur dann, wenn sie in ihrer Erwerbsfähigkeit teilweise bis voll gemindert sind, also keiner beruflichen Tätigkeit länger als 6 Stunden am Tag nachgehen kann und somit eine Erwerbsminderung vorliegt. Eine Absicherung des gewohnten Lebensstandards ist damit nicht mehr gegeben.
Die Definition der Berufsunfähigkeit ist einerseits sehr eindeutig, andererseits kommt es aber auch hier zu häufigen Streitereien. Um "von Rechts wegen" als berufsunfähig zu gelten und eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Bezug von Krankengeld gehört nicht dazu!
Die Kriterien zur "Erlangung" der Berufsunfähigkeit sind zwar in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrags der Berufsunfähigkeitsversicherung für jeden Versicherten gleich, in der Realität überprüfen die Versicherungsunternehmen jedoch in jedem einzelnen Fall sehr genau, ob alle Punkte wirklich unumstößlich erfüllt sind.
Die erste Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit - und damit für den Erhalt der Berufsunfähigkeitsrente - ist, dass der Versicherungsnehmer unter einer Krankheit oder einem Kräfteverfall leidet.
Bei Krankheiten muss es sich um Erkrankungen oder Beeinträchtigungen handeln, die einen Einfluss auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben. Als Krankheit wird ein körperlicher oder geistiger Zustand angenommen, der von der Normalität bzw. von dem normalen Gesundheitszustand des Versicherten abweicht und zudem die berufliche Einsatzmöglichkeit oder Leistungsfähigkeit beschränkt oder verhindert. Auch bei heilbaren Krebserkrankungen, die eine nur zeitweise Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt, ist es möglich, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten. In diesem Fall ist eine zeitweise Leistungserbringung möglich.
Neben den physischen Erkrankungen sind insbesondere in den vergangenen Jahren auch die psychischen Erkrankungen in den Fokus der Berufsunfähigkeitsversicherer gerückt, da ihr Anteil als Ursache für die Berufsunfähigkeit deutlich zugenommen hat. Laut Morgan & Morgan (unabhängiges Analysehaus) bleiben Nervenkrankheiten mit 33,51% die häufigste Ursache einer Berufsunfähigkeit (Bericht 2022). Und hierbei wurden die psychischen Auswirkungen der Corona-Pandemie noch nicht berücksichtig. Zudem ist der ärztliche Nachweis psychischer Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit nicht einfach, weshalb gerade bei Krankheiten ohne nachweisbare organische Ursache wie zum Beispiel bei ME/CFs oder auch Long Covid / Post Covid häufig ein Gutachterstreit droht, bevor eine Rente gezahlt wird.
Für den Kräfteverfall als Voraussetzung für den Versicherungsfall in der BU-Versicherung muss ein altersbedingter Kräfteverfall vorliegen, der mehr als altersentsprechend ist. Der vorliegende Kräfteverfall muss nach regelmäßiger Rechtsprechung eindeutig vom Normalzustand abweichen und bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu Beeinträchtigungen führen, damit die Rente fällig wird.
Als mehr als altersentsprechend wird ein Kräfteverfall definiert, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zu anderen Personen derselben Altersgruppe deutlich niedriger ist. Ein Vergleich mit Personen in derselben Berufsgruppe ist irrelevant.
Sowohl bei Krankheit als auch bei Kräfteverfall muss der Versicherte selbst aktiv werden, um die Berufsunfähigkeit zu beweisen um die Rente zu erhalten. Die Unterstützung durch einen Arzt ist in der Regel unerlässlich, um den Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf das berufliche Tätigkeitsfeld für den BU-Versicherer zu erbringen. Aussagekräftige Befundberichte sowie ärztliche Atteste, die die Leistungseinschränkungen bei der Berufsfähigkeit darlegen, müssen dem Berufsunfähigkeitsversicherer am besten bereits mit dem Leistungsantrag bei Beantragung der Rente eingereicht werden.
Die Versicherungen machen es den Verbrauchern jedoch hierbei nicht leicht. Die Versicherung kann Gutachten durch einen festgelegten medizinischen Sachverständigen zur Gesundheitsprüfung fordern. Spätestens jetzt sollten Versicherte einen zweiten, unabhängigen Gutachter zurate ziehen.
Als berufsunfähig gilt außerdem nur, wer in seinem aktuellen Beruf nur weniger als 50 Prozent seines bisherigen Pensums leisten kann. Entscheidend sind in der Regel die bisher geleisteten Arbeitsstunden. Das heißt:
Auch hier ist der Versicherte bei der Antragsstellung für die Berufsunfähigkeitsrente wieder in der Bringpflicht: Üblicherweise wird er aufgefordert, detailgenau auszuführen, wie seine Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgesehen haben, wie sein Tagesablauf vor dem Eintritt der Beeinträchtigung war und wie sich die Sachlage aktuell gestaltet. Die Auswirkungen der Erkrankung sollten in dieser Tätigkeitsschilderung daher genau dargelegt werden, genauso wie die prozentuale Einschränkung, die sich durch die Erkrankung auf Berufsfähigkeit ergibt.
Bei der Tätigkeitsdarlegung ist mit größter Vorsicht vorzugehen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zu einer "Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles" führen. In diesem Fall muss der BU-Versicherer keine Leistung erbringen!
Auch beim Nachweis der Leistungsfähigkeit setzt die Berufsunfähigkeitsversicherung gerne auf die Zermürbungstaktik und den "eigenen" Gutachter. Das Nichterreichen des BU-Grades von 50 Prozent ist zweithäufigster Ablehnungsgrund der Berufsunfähigkeitsrente.
Als berufsunfähig gilt man außerdem erst, wenn man seinen bisherigen Beruf für eine längere Zeit nicht mehr ausüben kann – und zwar voraussichtlich für mindestens 6 Monate oder länger.
Das klingt einfacher, als es sich in der Realität häufig darstellt. Denn nicht immer ist von Beginn eines Unfalls oder einer Krankheit an klar, wie lange der Versicherungsnehmer seinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben kann.
Die Klägerin erkrankte im Jahr 2020 an einer Krebserkrankung ohne Vorerkrankung. Auf Basis des Therapiekonzeptes der Ärztin von war davon auszugehen, dass die Patientin im Jahr 2021 wieder vollständig arbeitsfähig sein würde. Sie vertraute auf das Konzept und hoffte, bald wieder arbeiten gehen zu können.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüfte derweil, ob die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten sollte, oder vielleicht doch eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit fließen sollte.
Im Jahr 2022 – zwei Jahre nach Beginn der Krankheit – entschied die DRV, dass volle Erwerbsunfähigkeit vorliege und Teilhabeleistungen der DRV nicht als sinnvoll erachtet werden, weil die Klägerin einfach zu krank sei. Die volle Erwerbsminderungsrente wurde genehmigt.
Daraufhin meldete sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung den Leistungsfall. Der BU-Versicherer musste die starken gesundheitlichen Einschränkungen der Frührentnerin akzeptieren und die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zusagen.
Allerdings zahlt die Versicherung die BU-Renten erst für den Zeitraum ab Mai 2022, nicht etwa für den Zeitraum seit Beginn der Erkrankung in 2020. Die Mandantin akzeptiert verständlicherweise dieses Leistungsverhalten nicht, da sie nachweislich bereits in 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente erfüllte. Dies jedoch wurde ihr erst bewusst, nachdem sie sogar als erwerbsunfähig eingestuft wurde. Mit diesem Nichtwissen erklärte sie gegenüber der Versicherung die verspätete Anmeldung des Leistungsfalls. Der Berufsunfähigkeitsversicherer akzeptiert diese Erklärung nicht und besteht weiterhin auf verspätete Anzeige des Leistungsfalls und somit auf Verlust der rückwirkenden Leistungen. Eine diesbezüglich Klage ist beim Landgericht anhängig, das Urteil wird erwartet.
Vielen Versicherten stellt sich die Frage, wann sie den Versicherungsfall der BU-Versicherung melden sollen. Ein Blick in die Vertragsbedingungen soll Klärung schaffen, wie das Fallbeispiel jedoch zeigt, ist es dennoch nicht immer einfach, den richtigen Zeitpunkt zu finden. Einerseits muss geprüft werden, wie lange die versicherte Person nicht mehr in Lage gewesen sein soll, der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzukommen, andererseits muss beachtet werden, ab wann der Rentenbezug möglich ist, inwieweit also rückliegende Zeiträume für den Leistungsbezug einbezogen werden. Ein Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht nötig. Hier macht es Sinn, sich von einem Versicherungsexperten beraten zu lassen. Über unser Kontaktformular können Sie uns eine kurze Beschreibung Ihrer Situation zukommen lassen, Sie erhalten von uns kostenlos und unkompliziert eine Ersteinschätzung.
Viele berufsunfähige Versicherungsnehmer sind mit der Beantragung von Rentenleistung überfordert. Die Fülle an Informationen, die der BU-Versicherer von seinen Versicherungsnehmern abfragt, ist für die meisten überwältigend. Auch fragen sich besonders selbstständig Tätige, wie viele Informationen dem BU-Versicherer im Rahmen seiner Leistungsprüfung überhaupt zustehen. Diese Unsicherheit nutzen die Versicherer gern aus, indem sie den Versicherungsnehmern „Hilfe“ beim Ausfüllen der Unterlagen anbieten. Diese „Hilfe“ reicht von dem Angebot eines Telefonats zum gemeinsamen Ausfüllen des Leistungsantrags bis hin zum Hausbesuch durch Mitarbeiter der Versicherung. In unseren Augen ist diese Marketingstrategie zur Verbesserung des Anscheins der Kundenfreundlichkeit in keiner Weise hilfreich, die Leistungsprüfung zu beschleunigen oder die Rate der abgelehnten Leistungsanträge zu minimieren. Ganz im Gegenteil. Die mitarbeitswilligen Versicherungsnehmer sind so doppelt überrascht, wenn es doch zur Leistungsablehnung kommt. Und – viel schlimmer – sind so meist davon überzeugt, tatsächlich keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrenten zu haben, da sie dem Urteil des Versicherungsunternehmen glauben.
Berufsunfähigkeitsrenten sind ebenso wie das Bruttoeinkommen aus Arbeit zu versteuern. Zu der Steuerpflicht existieren komplizierte Regeln zum Versteuern nur des sog. Ertragsanteils, die für die Versicherten leider nicht transparent erscheinen. Der Steuerpflicht unterliegt dabei nicht das Bruttoeinkommen, auch nicht das Nettoeinkommen, sondern versteuern muss man halt nur diesen Ertragsanteil, also einen geringen Teil des Nettoeinkommens. Dazu können Steuerberater Auskunft erteilen.
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Wollen Sie möglichst unkompliziert und fehlerfrei Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (Rente) beantragen, empfehlen wir, sich an einen Experten im Bereich Berufsunfähigkeit zu wenden. In der ersten Stufe wird geprüft, ob Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und damit einen Rentenanspruch haben. In der zweiten Stufe wird dann gemeinsam mit Ihnen der Leistungsantrag ausgefüllt und es werden nur die Informationen an den Versicherer weitergeleitet, die diesem auch zustehen. Rückfragen während der Leistungsprüfung werden kompetent und knapp beantwortet, um eine zügige Leistungsentscheidung und somit die Auszahlung der Rente zu erreichen – ohne Leistungskürzungen oder gar Leistungsverweigerungen. Also genau so, wie bei Vertragsabschluss vereinbart.
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