Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird, sollten die Versicherten an sich genau wissen, was wie vertraglich geregelt wird. Schließlich wollen Versicherte Schutz und Sicherheit einkaufen und brauchen Gewissheit, unter welchen Bedingungen diese Police greift.
Doch spätestens bei Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen BU-Versicherungen genau zu überprüfen, ob alle Bedingungen für die Inanspruchnahme wirklich erfüllt sind (vgl. Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente). Ein Kriterium, welches dabei immer wieder besonders geprüft und angezweifelt wird, ist der Grad der Berufsunfähigkeit.
Versicherungen haben naturgemäß ein Interesse daran, die Zahlungen im Versicherungsfall möglichst gering zu halten. Insbesondere für die Berufsunfähigkeitsversicherung beobachten wir die Zunahme von Gerichtsprozessen wegen der Leistungsverweigerungen der Versicherungen.
Eine beliebte Ablehnungstaktik der Versicherungen ist das Runterrechnen des Berufsunfähigkeitsgrades.
Die BU-Rente wird nämlich erst dann gezahlt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit bei 50 Prozent liegt. Und hier wird es schwierig, denn nicht allein die Arbeitsstunden sind für diese Bewertung entscheidend, sondern auch die Art der Tätigkeit und die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.
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Eine rein stundenmäßige, also quantitative Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit ist fragwürdig, wie das folgende Beispiel zeigt.
Der Kläger war Softwareprogrammierer und hat zuletzt einige Monate in einer von seiner Ehefrau gegründeten Firma gearbeitet. Er litt an depressiven Störungen und multiplen, körperseitig links angesiedelten Schmerzen nebst psychovegetativer Störungen. Deshalb erhielt er vom Versorgungsamt eine Anerkennung von 50 % Schwerbehinderung (GdB).
Jedoch lehnte der BU-Versicherer eine Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente beharrlich ab, denn der Kläger könne im Familienunternehmen noch mehrere Stunden täglich arbeiten. Diese Arbeitszeit sei zwar nicht am Stück leistbar, aber durchaus über den Arbeitstag verteilt. Im Ergebnis jedoch war diese Argumentation unzutreffende Stundenrechnerei.
Im Klageverfahren beschäftigte sich das Gericht gründlich mit dem Tätigkeitsbild (Arbeitsalltag) des berufsunfähigen Softwareprogrammierers: Bei derart schwierigen Abgrenzungen und Feststellung für das Leistungsvermögen sei entscheidend, ob ein Versicherter einzelne Verrichtungen bzw. Teile seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, von deren Erfüllung jedoch abhängt, ob er noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielen kann oder die seine berufliche Tätigkeit im Übrigen prägen, die ihm aber nunmehr verschlossen sind.
Auch bei Einbeziehen der qualitativen Einschränkung durch Erkrankung oder Kräfteverfall nutzen Versicherer beharrlich und erfindungsreich alle Möglichkeiten, um den Grad der Berufsunfähigkeit unterhalb der 50 Prozent zu halten.
Dazu wird in der Regel eine Aufstellung über die verschiedenen wöchentlichen Tätigkeiten vom Versicherten angefordert, welche dann einzeln in Bezug auf die Einschränkung bewertet werden. Dieser Begutachtungs- und Bewertungsprozess bürdet betroffenen Versicherten in der Regel viel Aufwand und zermürbende Wartezeit auf.
Im Anschluss an die Bewertung ergibt sich dann durch zweifelhaftes Hin- und Herrechnen der Versicherung ein niedriger Grad der Berufsunfähigkeit. Das ist für Versicherte oftmals völlig unverständlich und vermutlich verstehen die Sachbearbeiter bei der Versicherung die Rechnerei ebenfalls nicht.
Berufsunfähige Versicherte müssen auch noch eines bedenken: Den Unterschied zwischen
Beim Grad der Berufsunfähigkeit ist dabei besonders wichtig, dass die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente durch den Gesetzgeber und die Anerkennung einer Schwerbehinderung keineswegs den Grad der Berufsunfähigkeit bestimmen, sondern allenfalls Indizien für die Schwere der Beeinträchtigungen im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeit sind.
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