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Abstrakte Verweisung und konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Verweisungen durch den BU-Versicherer sind nicht immer rechtens

Im Falle der Berufsunfähigkeit erhält der Versicherungsnehmer von seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente, die sich aus der Höhe der vorausgegangenen regelmäßigen Einzahlungen ergibt. Die Berufsunfähigkeitsrente erhält der Versicherte im Normalfall auch dann, wenn er noch in der Lage ist, einen anderen Beruf auszuüben als den bisherigen.

Um die Zahlungen im Versicherungsfall zu umgehen, kann der Versicherer sich aber auf die Verweisungsklausel berufen, sofern diese in den Konditionen im Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Mit einer Verweisung kann er die Rentenzahlungen aussetzen oder sogar ganz einstellen.

Insbesondere die abstrakte Verweisung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung kommt aus Sicht des Versicherten einer Täuschung gleich - denn die Leistungen, für die er oftmals jahrelang gezahlt hat, werden ihm nun verwehrt. Die Intention, aus der eine Person die private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt - nämlich im Ernstfall finanzielle Unterstützung zu erhalten, um trotz ausfallender Lohn- oder Gehaltszahlungen die alltäglichen Ausgaben bestreiten zu können -, wird ad absurdum geführt.

Auch die konkrete Verweisung in der BU-Versicherung, mittlerweile Standard in vielen Verträgen, weist Schlupflöcher für Versicherungen auf, um die Leistungsansprüche von Versicherten zu senken.

Die abstrakte Verweisungsklausel in der BU-Versicherung

Die abstrakte Verweisungsklausel in der BU bietet dem Versicherer eine bequeme Möglichkeit, sich der Pflicht der Rentenzahlung zu entziehen. Kommt es zu dem Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Berufsunfähigkeit die BU-Rente in Anspruch nehmen will, zeigt die Versicherung einen Job auf, den der Betroffene theoretisch noch ausüben kann. Dabei ist es nicht entscheidend, ob er tatsächlich eine Anstellung in diesem Beruf findet - was zählt, ist die potenzielle Fähigkeit des Versicherten. Einzige Auflage für die Versicherung: Die Verweisungstätigkeit muss

  • dem Versicherten geistig und körperlich zumutbar sein,
  • seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Wertschätzung gerecht werden und
  • seiner Qualifikation, das heißt seiner Erfahrung und seinem Wissen, entsprechen.

Durch die abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt der Versicherungsnehmer im Ernstfall sich selbst überlassen - eine Situation, die er eigentlich vermeiden wollte. Es ist den Bemühungen des Versicherten überlassen, ob er eine Anstellung im Verweisungsberuf findet oder nicht. Bleibt die Jobsuche erfolglos und fehlen somit jegliche Zahlungen von Gehalt oder Lohn und der BU-Rente, sind finanzielle Komplikationen meist vorprogrammiert.

Abstrakte Verweisung unrechtmäßig: Keine vergleichbare Ausbildung und Reputation

Nicht jede abstrakte Verweisung durch die Versicherung ist rechtmäßig! Wird von der Versicherung ein Beruf als Verweisungstätigkeit angegeben, der der bisherigen Lebensstellung oder der Ausbildung des Versicherungsnehmers nicht entspricht, kann eine Klage zur Geltendmachung der Ansprüche eingereicht werden.

Die Entscheidung des OLG des Landes Berlin (AZ: 6 U 237/08) zeigt dies am Beispiel eines berufsunfähigen Rettungsassistenten: Der Rettungsassistent wurde von seiner BUV auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Rettungswesen verwiesen. Der Beruf des Sachbearbeiters erfordert allerdings nicht die gleiche Ausbildung und Erfahrung wie der des Rettungsassistenten. Letzterer bedarf besonderer psychischer und physischer Fähigkeiten, zum Beispiel der Kenntnis spezieller Rettungsmanöver sowie der körperlichen Kraft, diese auszuführen. Hinzu kommt die Fähigkeit, auch in Katastrophensituationen besonnen richtige Entscheidungen zu treffen, um Leben zu retten. Eine ähnliche geistige und körperliche Belastung ist bei der Tätigkeit als Sachbearbeiter nicht gegeben. Zum anderen ist die Wertschätzung eines Rettungsassistenten mit der eines Sachbearbeiters im Rettungswesen nicht vergleichbar, auch aufgrund der vorher genannten unterschiedlichen Anforderungen.

Urteil: Verweisungsberuf vom Versicherer zu abstrakt vorgetragen

Das OLG Hamm beschäftigte sich bereits mit den Anforderungen an den Versicherer beim Aufzeigen von Verweisungsberufen (AZ.: 20 U 178/16). Hier wurde der in gesunden Tagen als Betriebsschlosser tätige Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit als Hausmeister verwiesen.

Nachdem das LG Münster die Ansicht des Versicherers zunächst teilte, folgte das OLG Hamm der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Es bejahte vielmehr den Anspruch des Versicherungsnehmers. Eine Verweisung auf den Beruf als Hausmeister scheide aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Klägers von vornherein aus. Hier reichte bereits der Vortrag des Versicherers mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 30.05.1990 (AZ.: IV ZR 43/89) nicht aus. Für den Versicherungsnehmer genüge dessen Behauptung, er könne keine andere Tätigkeit ausüben.

Der Versicherer müsse jedoch einen weitaus konkreteren Vortrag leisten. So komme es insbesondere auf die Darlegung der Bedingungen, wie die üblichen Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, die übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten und körperliche Kräfte an. Der Vortrag zum Verweisungsberuf müsse dabei so konkret sein, dass er es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, ihn mit Beweisangeboten zu bekämpfen (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – IV ZR 85/99). Diesen Erfordernissen konnte die Beklagte im konkreten Fall nicht genügen.

Aus gleichen Gründen gelang es dem Versicherer im Rahmen der Entscheidung des LG Berlin (Az.: 24 O 37/17) nicht, die ehemals als Intensiv-Krankenschwester tätige Klägerin auf den Beruf der Arztsekretärin zu verweisen.

Urteil: Verweisungsberuf von BU-Versicherung zu abstrakt vorgetragen

Abstrakte Verweisung nach temporärem Ausscheiden aus dem Job

Kommt es zur Berufsunfähigkeit des Versicherten, nachdem dieser - meist wegen Elternzeit - einige Zeit lang nicht in seinem ehemals ausgeführten Beruf tätig war, nutzen Versicherungen diese Möglichkeit, um die Leistungsansprüche des Betroffenen zu senken. Ein Ausscheiden aus dem Job für etwa drei bis fünf Jahre kann zur Folge haben, dass der Versicherer nun die Tätigkeit als Hausfrau/ Mutter bzw. Hausmann/ Vater als Maßstab für die abstrakte Verweisung nimmt.

Präsentiert Ihnen Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der abstrakten Verweisung ebenfalls einen mit Ihrer bisherigen Tätigkeit unvergleichbaren Beruf als “Alternative”? Wenden Sie sich an unsere Spezialisten! Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht kennen dank jahrelanger Erfahrung die Vorgehensweisen der Versicherer sowie Ihre Rechte und Chancen als Versicherungsnehmer - nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei auf!

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Konkrete Verweisungsklausel in der BU-Versicherung

Der Unterschied zwischen konkreter Verweisung und abstrakter Verweisung besteht darin, dass nicht nur eine Verweisungstätigkeit für den betroffenen Versicherer gefunden wird, sondern auch eine Anstellung in einem entsprechenden Job. Auch hier muss der Beruf, auf den verwiesen wird, der bisherigen Lebensstellung und Qualifikation des Versicherten entsprechen. Mit der neuen Tätigkeit muss der Versicherte mindestens 80 Prozent des Bruttoeinkommens des ehemaligen Berufes verdienen - dann gelten beide Jobs in puncto Einkommen als vergleichbar. Werden ein gültiger Verweisungsberuf und eine Anstellung gefunden, muss die Versicherung nach der Verweisung die Rente nicht mehr zahlen. Die BU-Rente wird in der Regel trotz neuer Anstellung weitergezahlt, wenn die Einkommenseinbußen im Vergleich zum vorher verdienten Gehalt oder Lohn größer als 20 Prozent sind oder die soziale Stellung wesentlich geringer ist.

Eine konkrete Verweisung bezieht sich immer auf einen bestimmten Job mit einer konkreten Anstellung, durch die der Betroffene wieder ein Einkommen erzielen kann. Somit ist eine konkrete Verweisung nur möglich, wenn

  • der Versicherte bereits freiwillig eine alternative Tätigkeit aufgenommen hat oder
  • der Versicherte bereits eine Umschulung zu einer alternativen Tätigkeit absolviert hat.

In beiden Fällen kann die Versicherung die monatliche Zahlung der Rente mit dem Argument einstellen, dass diese nun nicht mehr notwendig ist. Inwiefern der neue Job aber tatsächlich den genannten Kriterien entspricht und ob die Rentenzahlung somit eingestellt werden kann, sollte aber nicht einfach hingenommen, sondern von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden!

Verweisung bei freiwilligem Erwerb neuer Fähigkeiten

Verschiedene beispielhafte Zweifelfälle machen es für Versicherungsnehmer schwierig zu erkennen, ob eine Klage gegen den Versicherer chancenreich ist. Insbesondere wenn der Versicherer freiwillig neue Fähigkeiten zum Ausüben einer neuen Tätigkeit erworben hat, zeigen die Rechtsprechungen der Vergangenheit, wie stark die Entscheidung vom Einzelfall abhängig ist.

Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung ihr Recht auf konkrete Verweisung nutzen darf, ist abhängig von der Angemessenheit der alternativen Tätigkeit, auf die verwiesen wird. Zur Bewertung der Angemessenheit liegen die bereits benannten Kriterien zugrunde: Der Verweisungsberuf muss der bisherigen Lebensstellung, Ausbildung und Erfahrung des Betroffenen entsprechen. Das Einkommen und die soziale Stellung der vorher ausgeübten und der Verweisungstätigkeit müssen vergleichbar sein.

Was hierbei als “angemessen” gilt, liegt im Ermessen des Betrachters - der Versicherer wird hier natürlich großzügig zu seinen Gunsten bewerten. Doch nicht immer ist die Situation eindeutig! Auch wenn die Lage auf den ersten Blick so scheint, als wäre der Versicherer im Recht, empfehlen wir die Überprüfung des Falls durch einen spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht. So gehen Sie sicher, dass Ihnen kein rechtlicher Weg verwehrt bleibt.

Praxisfall 1: Verlust des BU-Rentenanspruchs durch konkrete Verweisung

So entschied das Landgericht Potsdam (AZ: 1 O 377/10) eine Verweisung für zulässig, bei der der Betroffene nach seiner Berufsunfähigkeit eine Umschulung machte und einen neuen Beruf ausübte.

Der ehemalige Pipelinepionier mit dem Rang eines Hauptgefreiten war als Zeitsoldat angestellt gewesen. Nach seiner Berufsunfähigkeit absolvierte er eine Ausbildung zum Fernmeldemonteur und übte diese Tätigkeit auch aus.

Das Gericht entschied, dass der Hinweis der Versicherung auf Verweisung in diesem Fall rechtmäßig war. Der ehemalige Pipelinepionier verlor damit seinen Anspruch auf die Rentenleistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Praxisfall 2: Konkrete Verweisung rechtens - vergleichbare Lebensstellung trotz neuer Tätigkeit

Auf gleiche Weise entschied das OLG Hamm (Az: 6 U 222/15). Der gelernte Energieelektroniker mit Ausbildung in der Fachrichtung Anlagentechnik war in gesunden Tagen zuletzt in einem Logistikzentrum als Haustechniker tätig und hatte dabei wesentliche Entscheidungsbefugnis inne.

Nach der Geltendmachung der Berufsunfähigkeitsleistungen wechselte er innerhalb der Firma den Arbeitsplatz und wurde – nachdem er eine spezielle Schulung absolviert hatte - als Ausgangsexpedient im Bereich Transport eingesetzt. Das Anforderungsprofil für diese Tätigkeit beinhaltete eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, auf die die Firma aufgrund der Berufserfahrung des Klägers und der durchgeführten Schulung jedoch verzichtete.

Das OLG Hamm entschied schließlich, dass die nunmehr ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Expedient seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Kläger sei durch den Wechsel in seiner Stellung als Arbeiter zum Angestellten sogar aufgestiegen. Trotz seiner vorherigen Entscheidungsbefugnis seien die Berufe somit auch im Rahmen der Wertschätzung vergleichbar.

Laut des Gerichts sei es am Versicherten darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verweisung nicht vorlägen. Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit indiziere jedoch grundsätzlich die Wahrung der bisherigen Lebensstellung.

Praxisfall 3: Ungültige Verweisung - Leistungsanspruch trotz Umschulung

In einem anderen Fall war der klagende Versicherungsnehmer als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister tätig. Diesen Beruf konnte er auf Grund schwerer depressiver Episoden nicht mehr ausüben und er machte seine Ansprüche gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung, die Teil einer Lebensversicherung war, geltend.

Die Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit an und erbrachte zunächst die bedingungsgemäßen Leistungen. Nachfolgend überprüfte sie durch regelmäßig zugesandte Fragebögen den gesundheitlichen und beruflichen Stand des Klägers. Dieser schloss einige Jahre nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Ausbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten (MTLA) erfolgreich ab, anschließend fand er auch eine befristete Anstellung in diesem Beruf mit einem Verdienst in Höhe von 2.450 €.

Keine konkrete Verweisung trotz Umschulung

Der Versicherer wollte ihn nun auf diesen Beruf verweisen und war der Auffassung, der neue Beruf entspreche der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers und genüge seiner Qualifikation. Überdies verfüge er nun über ein besseres Einkommen, weniger Arbeitszeit und soziale Absicherung.

Das Landgericht Heidelberg gab jedoch dem auf Leistung klagenden Versicherungsnehmer recht: Der selbstständige Gas- und Wasserinstallateur-Meister genieße ein höheres Ansehen als ein angestellter MTA. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine neue Tätigkeit mehr Freizeit und ein höheres Einkommen sowie eine soziale Absicherung habe. Die Verweisbarkeit richte sich nach der Vergleichbarkeit der Lebensstellung sowie der Qualifikation.

Das OLG wies sodann die Berufung des Versicherers zurück: Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Bilanzierende Erwägungen seien bei der Prüfung der Verweisbarkeit nicht zu berücksichtigen. Daneben habe der Versicherungsnehmer seine neuen Fähigkeiten freiwillig erworben.

Der Versicherer könne seine Leistung in diesem Fall überhaupt erst dann einstellen, wenn der Versicherungsnehmer in seinem neuen Beruf eine feste und unbefristete Anstellung gefunden bzw. sich um eine solche unentschuldigt nicht angemessen bemüht habe. Der klagende Versicherungsnehmer habe jedoch nur eine befristete Stelle innegehabt.

Praxisfall 4: Keine Verweisbarkeit nach Umschulung wegen fehlender Regelung im Versicherungsvertrag

Auf eine Verweisungstätigkeit aufgrund neu erworbener Fähigkeiten kann sich der Versicherer zudem dann nicht berufen, wenn die Bedingungen des Berufsunfähigkeitsversicherers gar keine Berücksichtigung dieser vorsieht.

Dies zeigt eine Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Az.: 2 O 3404/16). Der ausgebildete Koch war infolge eines Fahrradunfalls berufsunfähig geworden. Zunächst hatte die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt. Als der Versicherungsnehmer jedoch vier Jahre später eine Umschulung als Veranstaltungskaufmann absolvierte und dann als Betriebsleiter in einer Seniorenresidenz arbeitete, stellte die Versicherung die Leistungen ein.

Mit seiner Klage begehrte der Versicherungsnehmer Fortzahlung seiner Rentenansprüche und trug vor, dass die Berufe zwar finanzielle, jedoch keine soziale Vergleichbarkeit hätten, zudem träfen die Versicherungsbedingungen keinerlei Regelung zur Verweisung aufgrund neu erlangter Fähigkeiten.

Das LG gab der Klage daraufhin statt. Die zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen beschränkten sich lediglich darauf, dass die Verweisungstätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspreche. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Az.: IV ZR 434/15) werde die Lebensstellung des Versicherten von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit wiederum daran orientierte, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetze.

Die bisherige Lebensstellung werde daher durch Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen geprägt. Dies umfasse jedoch keine Kenntnisse und Fähigkeiten, die erst nach dem Versicherungsfall erlangt wurden.

Das Gericht lehnte daher eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit als Betriebsleiter ab, da er diese Tätigkeit ohne die im Rahmen seiner Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann erworbenen kaufmännischen Kenntnisse nicht hätte ausüben können.

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Verzicht auf abstrakte Verweisung in der BU-Police

Für den Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen ist es empfehlenswert, Verweisungsklauseln aus dem Vertrag zu bannen. Für den Laien sind sie vergleichsweise schwer unter den zahlreichen Versicherungskonditionen auszumachen, insbesondere weil der Versicherer selbstverständlich nicht die ausdrücklichen Begriffe “abstrakte Verweisungsklausel” bzw. “konkrete Verweisungsklausel” verwendet. Auf den Verzicht der abstrakten Verweisungsklausel sollte aber aufgrund ihrer Auswirkungen unbedingt geachtet werden! Für die Untersuchung des Vertrages auf eine entsprechende Klausel oder andere bedenkenswerte Konditionen empfehlen wir eine rechtliche Beratung vor Abschluss des Vertrages - so sichern Sie sich die tatsächlich besten Versicherungsbedingungen.

Enthält ein bestehender BU-Vertrag eine abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel, ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung unter Umständen lohnend. So hat der Betroffene die Möglichkeit, sich im Fall der Berufsunfähigkeit auf seine Therapie und Genesung statt auf Gerichtsverfahren und Prozesskosten zu konzentrieren.

Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung? Fachanwalt konsultieren!

Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten in Versicherungsprozessen sollten Sie sich unbedingt an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei mit entsprechenden Fachanwälten wenden. Unsere erfolgreichen Fachanwälte beraten und vertreten Sie gern bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Bereich abstrakte und konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht und Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht