Ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht in Berlin
Als auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Sie als geschädigten Patienten und setzen Ihre Rechte durch.
Das bieten wir Ihnen
- kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls
- für Patienten und ihre Angehörigen
- erfahrene Patientenanwälte / Fachanwälte
- hohe Erfolgsrate
Fachanwälte für Medizinrecht kämpfen für Sie
Erfahrene und kompetente Patientenanwälte in Berlin
Unter Arzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes für Behandlungsfehlern. Sie ist Teil des Medizinrechts. Deshalb sollten Arzthaftungsfälle ausschließlich von Fachanwälten für Medizinrecht bearbeitet werden.
Wenn Sie vermuten, dass ein Arzt Sie oder eine Ihnen nahestehende Person falsch behandelt und dadurch einen Schaden verursacht hat, sollten Sie uns Ihren Fall schildern. Unsere hochspezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Wenn Sie uns beauftragen, kämpfen wir mit Herz und Verstand an Ihrer Seite.
Fachanwalt für Medizinrecht (Arzthaftung) – der Spezialist auf Ihrer Seite
Krank zum Arzt und kränker wieder nach Hause?
Dieses Gefühl ist vielen Patienten nicht fremd und schnell kommt der Verdacht auf, dass ärztliche Fehler der wahre Grund für den ungünstigen Behandlungsverlauf sind. Aber wie soll man sich als Patient bei „Ärztepfusch“ verhalten? Welche Ansprüche stehen Ihnen zu und wie setzen Sie diese durch?
Unsere ausschließlich auf Patientenseite tätigen Fachanwälte für Medizinrecht beantworten alle Ihre Fragen und unterstützen Sie in folgenden Schwerpunkten:
- Behandlungsfehler ambulanter Ärzte oder Kliniken
- Aufklärungsfehler vor und nach der Behandlung
- Geburtsschäden
- Dokumentationsfehler
- Mangelnde Krankenhaushygiene bzw. daraus resultierende Erkrankungen
- Organisationsmängel
Verdacht auf Behandlungsfehler?
Unsere Spezialisten im Arzthaftungsrecht
Problem Arzthaftung – was tun als Betroffener?

Leider bleiben die meisten Behandlungsfehler verborgen. Wie sollen Patienten auch wissen, ob etwas schief gelaufen ist, oder ob es sich um eine schicksalhafte Komplikation handelt (wie die behandelnden Ärzte meist beteuern)?
Die erfolgreiche Betreuung von Arzthaftungsmandaten und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen setzt neben umfassenden haftungsrechtlichen Kenntnissen auch solche des ärztlichen Berufsrechts, der Organisation des Gesundheitswesens, der Klinik- und Praxisorganisation und vor allem die zutreffende Einschätzung medizinischer Zusammenhänge voraus. Hierauf sind unsere Fachanwälte für Medizinrecht seit über 20 Jahren spezialisiert.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Wenn der Arzt den medizinischen Standard nicht einhält, begeht er einen Behandlungsfehler. Wenn dem Patienten dadurch einen Schaden entsteht, muss der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer diesen ausgleichen.
Bei wem liegt die Beweislast?
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss zunächst einmal der Patient beweisen. Das ist häufig nicht schwer, weil sich der Behandlungsverlauf aus den Krankenunterlagen ergibt und sich der Facharztstandard gut recherchieren lässt. Schwieriger ist meist der Nachweis, dass der Fehler auch bestimmte Schäden verursacht hat (Kausalität). Wird z.B. eine Spinalanästhesie sorgfaltswidrig vorgenommen und leidet der Patient nach der Operation an einer Querschnittslähmung, versteht sich nicht von selbst, dass der Fehler auch Ursache des Schadens ist.
Hier kann dem Patienten aber eine Beweislastumkehr zu Gute kommen, wenn der Fehler besonders schwer wiegt (grober Behandlungsfehler) oder darin besteht, dass notwendige Befunde nicht erhoben wurden (Befunderhebungsfehler). Kommt es zur Beweislastumkehr, steht die volle Haftung des Arztes meistens fest. Denn der (sichere) Beweis, dass es zu den Schäden auch ohne den Fehler gekommen wäre, gelingt fast nie.
Bei der Aufklärung muss von vornherein der Arzt beweisen, dass er den Patienten über den zu erwartenden Verlauf der Behandlung, deren Zielrichtung und Risiken sowie über Behandlungsalternativen vollständig und richtig aufgeklärt hat. Gelingt ihm dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Dann muss aber der Patient beweisen, dass der Fehler zu Schäden geführt hat, er also z.B. auf eine Operation, die zu einer Querschnittslähmung geführt hat, bei richtiger Aufklärung verzichtet hätte. Wenn ihm dies gelingt, hat ihm der Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer ebenfalls alle Schäden zu ersetzen, also Schmerzensgeld zu zahlen und alle Vermögensnachteile (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Mehrbedarf) auszugleichen. Mit dem (häufigen) Einwand, dass auch eine andere Behandlung oder der Verzicht auf die Behandlung zu Schäden hätte führen können, wird der Arzt nicht gehört.
Wie wird die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld bestimmt?
Vermehrte Bedürfnisse, zusätzliche Aufwendungen für Haushaltsführung, Pflegekosten, Fahrtkosten und behinderungsgerechte Ausstattungen kommen beim Schadensersatz (§§ 249, 843, 844 BGB) ebenso in Betracht wie die Kompensation von Erwerbsschäden und Rentenschaden. Darüber hinaus ist gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld und/oder gemäß § 844 Abs. 3 BGB ein Angehörigenschmerzensgeld zu zahlen.
Selten gleichen sich zwei Arzthaftungsfälle, weshalb die Höhe des Schmerzensgeldes von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ist und in jedem Einzelfall bestimmt werden muss. Dies ist kompliziert und setzt große Erfahrung voraus. Neuerdings wird auch diskutiert, ob Schmerzensgelder anhand einer bestimmten Formel (durchschnittliches Bruttoinlandseinkommen x Grad der Schädigung) taggenau berechnet werden sollten, was in den meisten Fällen zu deutlich höheren Beträgen führt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31. Oktober 2018 – 22 U 97/16).
Lassen Sie in jedem Fall unsere erfahrenen Fachanwälte für Medizinrecht prüfen, in welcher Höhe Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

Interessante Urteile im Bereich des Arzthaftungsrechts
Nicht in Berlin? Unsere Rechtsanwälte für Patienten sind bundesweit für Sie unterwegs!
Als Fachanwälte für Medizinrecht beraten und vertreten wir seit Jahren Mandanten speziell in Fragen des Arzthaftungsrechts im gesamten Bundesgebiet. Wir nehmen Gerichtstermine vor allen Landes- und Oberlandesgerichten wahr. Der Sitz unserer Kanzlei in Berlin ist lediglich der Ausgangspunkt unserer Tätigkeit.
Wir wissen, dass nicht alle Mandanten die Möglichkeit haben, Besprechungen vor Ort in unserem Büro wahrzunehmen. Deshalb bieten wir auch Fernmandate mit E-Mail-Kontakt sowie Online-Rechtsberatung mit Festpreis an.
Erfolge für unsere Mandanten:
Arzthaftung – Behandlungsfehler
Hilfe durch unsere erfahrenen Anwälte im Arzthaftungsrecht – Kontaktieren Sie uns!
Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen gerne. Unsere freundlichen, geschulten Mitarbeiterinnen vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Sie erreichen unsere Berliner Kanzlei von Montag bis Freitag unter +49 (0)30 33 77 373 10 oder jederzeit per E-Mail unter kanzlei@ra-laux.de. Für eine kompetente Rechtsberatung im Bereich Arzthaftungsrecht und die rechtliche Vertretung im Verfahren stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte und Spezialisten zur Verfügung:
- Rechtsanwalt Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht
- Rechtsanwältin Almuth Arendt-Boellert, Fachanwältin für Medizinrecht

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