Startseite › BGH kippt Vorerstreckungsklausel im Rechtsschutzvertrag
Sie haben Ärger und sehen es deutlich vor sich: Bald können auf Sie Anwalts- und Gerichtskosten zukommen, denn Sie werden sich mit Versicherungskonzernen wegen Unfall- oder Arzthaftung bzw. wegen Versicherungsleistungen herumstreiten müssen.
Unser Tipp: Besorgen Sie sich einfach die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers oder schließen Sie jetzt ganz schnell eine Rechtsschutzversicherung ab. Denn aktuell gibt es eine Klausel in allen Rechtsschutzprodukten, die unwirksam und damit unverbindlich ist. Dafür sorgte vor Kurzem der BGH und hat in Fachkreisen für Erstaunen und bei den Rechtsschutzversicherungen für Fassungslosigkeit gesorgt. Das unscheinbare Urteil vom 04. Juli 2018 (BGH IV ZR 200/16) wirkt wie ein Donnerschlag, verbessert den Kostenairbag für 22 Millionen Rechtsschutzkunden in Deutschland und ermöglicht jedermann einen sogenannten Zweckabschluss.
Der Kläger erbat 2014 die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung für eine außergerichtliche Tätigkeit seines Anwalts im Streit mit der Bank um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008. Die Rechtsschutzversicherung lehnte ab, angeblich deshalb, weil der Kläger erst seit 2010 rechtsschutzversichert sei.
In den Versicherungsbedingungen (ARB 2008 u.a.) der meisten Rechtsschutzverträge gibt es diese Vorstreckungsklausel:
"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz:
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gem. § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
Bisher übernahmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines Rechtsstreits dann nicht, wenn die Streitursache zeitlich vor dem Abschluss der Police lag. Das hat sich geändert: Ab sofort kommt es für den Rechtsschutzfall nämlich auf den Zeitpunkt an, in dem die Bank die Anerkennung des Widerrufs verweigert.
Der BGH verabschiedet damit die sogenannte streitauslösende Willenserklärung. Das ist gut nachvollziehbar, denn für die Rechtsschutzversicherten ist schließlich das aktuelle Rechtsproblem (Ablehnung des Widerrufs nach 2014) wichtig und nicht der Jahre zurückliegende Formfehler bei der Widerrufsbelehrung im Jahr 2008.
Vorerstreckungsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte eng auszulegen, denn der durchschnittliche Verbraucher soll nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen müssen, ohne dass die Klausel ihm das hinreichend verdeutlicht. Eine klare Aussage, inwieweit der Versicherungsschutz eingeschränkt sein soll, enthält diese Vorerstreckungsklausel in Millionen von Rechtsschutzversicherungs-Policen jedoch gerade nicht.
Das Transparenzgebot verlangt von den Versicherungen als Verwender von unzähligen Vertragsklauseln, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Sie müssen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und die wirtschaftlichen Nachteile müssen erkennbar sein.
Diesen Anforderungen genügte die nun gekippte Vorerstreckungsklausel nicht. Sie versagte Versicherungsschutz nämlich in den Fällen, in denen sich erst nach Abschluss der Rechtsschutz-Police im Nachhinein bei objektiver rechtliche Betrachtung herausstellt, dass eine Erklärung oder Handlung vor dem Vertrag der Auslöser für das spätere Rechtsproblem ist.
Weitere Kritikpunkte des BGH: Zudem sollten von der Vorerstreckungsklausel auch solche Handlungen erfasst sein, welche gerade den Rechtsschutzfall beschreiben. Auch enthielt diese Klausel keine Beschreibung des Rechtsschutzfalls, sondern stellt eine selbstständige, zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel zur Verhinderung sogenannter Zweckabschlüsse von Rechtsschutzversicherungen dar.
Dies sollte nach den Vorstellungen der Rechtsschutzversicherungen mit dem Kausalitätserfordernis i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 lit c) ARB 08 (Formulierung: "auslösen") verhindert werden. Auch diese Formulierung ist aus Sicht des BGH nicht klar und undurchschaubar.
In einem Parallelverfahren hatte der BGH den Anwendungsbereich der Vorerstreckungsklausel auf solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen beschränkt, die der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner anlastet oder die nach dem eigenen Vorbringen des Versicherungsnehmers den späteren Verstoß des Anspruchsgegners ausgelöst haben.
Bisher ist es der Rechtsprechung jedoch nicht gelungen, verlässliche abstrakt-generelle Kriterien für die Auslegung des Begriffes "auslösen" zu erarbeiten. In der Literatur wird sowieso die Ansicht vertreten, dass die einschränkende Auslegung den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordere.
Im Ergebnis der recht komplizierten und folgenschweren Überlegungen des BGH steht fest: Die Klausel ist unwirksam, weil kein normaler Mensch beim Lesen dieses Kleingedruckten verstehen kann, in welchen Fällen Rechtsschutz greift und wann nicht.
Das finden wir mehr als richtig und denken auch, dass diese Entscheidung längst überfällig war. Somit haben die Rechtsschutzversicherten in Deutschland viel bessere Chancen auf Kostendeckung. Das sollten vor allem auch deren Anwälte wissen und sich wegen dieser Klausel nicht von den Rechtsschutzversicherungen in's Bockshorn jagen lassen. Notfalls muss der Anwalt die Blockadehaltung der Versicherung bekämpfen und mit einer Deckungsklage zur Einsicht und besserem Regulierungsverhalten zwingen.
Bald werden die Rechtsschutzversicherer neue Klauseln auf den Markt bringen. Ob diese Klauseln dann wirksam sind, wird sich zeigen. Auf alle Fälle sollte man einen Zweckabschluss jetzt schnell vornehmen.
Redaktion Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Almuth Arend-Boellert: Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht. Die "Geheimwaffe" für Mandanten, wenn private Unfall- oder Krankenversicherungen Zahlungen oder Leistungen verweigern. Zudem ist sie spezialisiert auf Schadensrecht bei Personenschäden. Wenn es um die Anerkennung von Berufsunfähigkeiten durch die private Berufsunfähigkeitsversicherer geht, wird sie ebenfalls zur leidenschaftlichen Kämpferin. Kontakt aufnehmen