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Auch bei abstrakter Verweisbarkeit der BU-Versicherung: Beruf ist nicht gleich Beruf

Abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung

Urteil des OLG zum Thema abstrakte Verweisung

Der Versicherer (VR) muss die Anforderungen an Hausmeistertätigkeiten konkret darlegen, will er den Versicherungsnehmer (VN) auf diese Tätigkeit (abstrakt) verweisen. Er muss im Rahmen abstrakter Verweisbarkeit die Anforderungen an diesen Verweisungsberuf so detailliert beschreiben, dass der Versicherungsnehmer erwidern kann.

Kommt es auf die Einzelheiten des Verweisungsberufs an, muss der Versicherer dazu vortragen - so entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 04. Mai 2018 (Az: I-20 U 178/16).

Der Sachverhalt

Der zuletzt in gesunden Tagen im Paketdienst als Betriebsschlosser tätige Versicherungsnehmer (VN) wurde im Frühjahr 2008 wegen degenerativen und chronischen Wirbelsäulenleidens berufsunfähig. Er beantragte bei dem beklagten Versicherer (VR) Leistungen aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen die Möglichkeit einer sog. abstrakten Verweisung - also eine Verweisung des VN auf eine Tätigkeit, die dieser zwar nicht ausübt, aber zu deren Ausübung er aufgrund seiner bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen sowie gesundheitlich in der Lage wäre und mit der in Bezug auf seine letzte Tätigkeit die bisherige Lebensstellung in finanzieller Hinsicht und sozialer Wertschätzung gewahrt bliebe - vor.

Im Sommer 2008 bot der VR dem VN bei noch fortdauernder Leistungsprüfung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" kulanzweise Leistungen bis Ende September 2008 an. Voraussetzung sollte allerdings sein, dass der VN für über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungen einen neuen Leistungsantrag stellen muss und dann die Grundsätze der Erstleistungsprüfung wieder gelten sollen.

Dementsprechend beantragte der VN Ende September 2008 weitere Leistungen. Der VR lehnte dies ab und verwies ihn auf eine Tätigkeit als Hausmeister. Der VN klagte.

Landgericht bestätigte abstrakte Verweisung auf Hausmeistertätigkeit

Das Landgericht Münster holte ein orthopädisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage des VN ab. Seinen Beruf als Betriebsschlosser im Paketdienst könne er zwar nicht mehr ausüben. Der VR könne ihn aber auf den Beruf des Hausmeisters verweisen, weil er - nach Ansicht des Landgericht - über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die bisherige Lebensstellung gewahrt sei und er diese Tätigkeit gesundheitlich zu über 50 % ausüben könne.

Deshalb liege keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.

Der VN ging gegen das Urteil in Berufung - nun musste das OLG Hamm entscheiden

Auch das OLG hielt den VN in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsschlosser im Paketdienst für berufsunfähig. Die in weiten Teilen erheblichen körperlichen Anforderungen mit Zwangshaltungen könne er gesundheitsbedingt nicht mehr erfüllen. Über 50%ige Berufsunfähigkeit liege hier vor.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht erst im Oktober 2008 - Kulanzvereinbarung treuwidrig

Das OLG stellte klar: Die Berufsunfähigkeit sei bereits im Frühjahr 2008 eingetreten und nicht erst im Oktober 2008 entsprechend der Kulanzvereinbarung. Die Kulanzvereinbarung schiebe den Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht nach hinten.

Die Vereinbarung sei treuwidrig, denn der VR schiebe hierdurch die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht bei naheliegender Berufsunfähigkeit zum Nachteil des VN nach hinten hinaus, ohne ihn über die Nachteile der Vereinbarung aufzuklären. Deshalb könne der VR sich nicht hierauf berufen. Die Vereinbarung sei unwirksam.

Zeitlicher Anteil irrelevant wenn körperliche Teiltätigkeiten den Beruf prägen

In diesem Zusammenhang wies das OLG auch darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die körperlich anstrengenden Tätigkeiten, zu denen der VN gesundheitlich nicht mehr fähig ist, einen über 50%igen Anteil der Gesamttätigkeit einnehmen. Die körperlichen Teiltätigkeiten (Reparaturarbeiten an der Paketsortiermaschine mit Heben von Motorteilen, Arbeiten aus liegender und knieender Positionen, etc.) prägten den Beruf. Ohne diese hätten die übrigen Teiltätigkeiten keinen Sinn mehr gemacht.

Die körperlichen Tätigkeiten seien ein nicht abtrennbarer Teil eines Gesamtvorgangs der Arbeit gewesen. In solchen Fällen sei der zeitliche Anteil im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit irrelevant. Auch wenn der Anteil der nicht mehr ausübbaren Arbeiten bei unter 50 % liege, sei dann von Berufsunfähigkeit auszugehen.

Keine Verweisung des VN auf Hausmeistertätigkeiten

Im Gegensatz zum LG stellte das OLG fest, dass die Berufsunfähigkeit nicht wegen abstrakter Verweisung entfalle. Der VN könne aus gesundheitlichen Gründen nicht auf die Tätigkeit als "Hausmeister in größeren privatwirtschaftlichen und öffentlichen Verwaltungen" oder "in größeren Wohnanlagen" verwiesen werden. Er habe bewiesen, dass er körperliche Tätigkeiten in Zwangshaltung nicht mehr ausüben kann.

Will der Versicherer abstrakt verweisen, trifft ihn eine Aufzeigelast

Das OLG führte zur abstrakten Verweisung näher aus: Gegen diese könne sich der VN schon dann mit Erfolg wehren, wenn er pauschal behaupte, neben der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit auch keine andere Verweisungstätigkeit mehr ausüben zu können.

Wolle der VR ihn dann mit Erfolg auf eine andere Tätigkeit verweisen, müsse er den Beruf konkret benennen und die diesen Beruf prägenden Merkmale schildern. Hierzu zählten insbesondere

  • übliche Arbeitsverhältnisse,
  • Arbeitszeiten,
  • übliche Entlohnung,
  • erforderliche Fähigkeiten und/oder
  • körperliche Kräfte sowie
  • Notwendigkeit zum Einsatz technischer Hilfsmittel.

Käme es - wir hier - auf Einzelheiten des Berufs (wie Art und Häufigkeit von Zwangshaltungen) an, müsse der VR hierzu vortragen, damit der VN hierauf erwidern kann.

VR kommt seiner Aufzeigelast nicht nach - für den VN gilt das Günstigkeitsprinzip

Komme der VR seiner Aufzeigelast nicht nach, werde der für den VN günstigste Umstand angenommen. Unklarheiten hinsichtlich körperlicher Anforderungen, deren Art und Umfang nach, gingen dann zu Lasten des VR.

Da der VR seiner Aufzeigelast trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen war, ging das OLG deshalb davon aus, dass die dem VN nicht mehr möglichen körperlichen Tätigkeiten mit Zwangshaltungen einen über 50%igen Anteil der Gesamttätigkeit eines Hausmeisters einnehmen würden. Folglich könnte der VN auch diese Tätigkeit nicht ausüben.

Das OLG bestätigte die abstrakte Verweisung des VR demnach nicht.

Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Hausmeistertätigkeit immanent

Letztlich wies das OLG noch darauf hin, dass körperliche Tätigkeiten mit Zwangshaltungen den Beruf des Hausmeisters immanent, also für diesen prägend sein dürften und deshalb auch ohne Kenntnis von deren zeitlichen Anteil von Berufsunfähigkeit auszugehen sein dürfte.

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