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Reaktionsfrist des Versicherers auf Deckungsanfragen

Deckungsanfragen an den Rechtsschutzversicherer sind normal. Doch wie lange darf sich dieser mit der Beantwortung Zeit lassen? Das Landgericht Stuttgart hatte sich in seinem Urteil vom 22. April 2010 einmal mehr mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher Frist der Rechtsschutzversicherer über eine Deckungsanforderung zu entscheiden hat.

Reaktionsfrist auf Deckungsanfrage zu lang?

Im vorliegenden Fall beantragte der Versicherungsnehmer beim Rechtsschutzversicherer Gewährung von Kostenschutz für die außergerichtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme unter Verweis auf die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebene Kostenminderungsobliegenheit ab. Mit der Klage vor dem Landgericht Stuttgart begehrte der Versicherungsnehmer nunmehr unter anderem Deckungsschutz für das Gerichtsverfahren in vorgenannter Angelegenheit. Der Versicherer lehnte die Deckungsanfrage wiederum ab mit der Begründung, er habe die Erfolgsaussichten noch nicht abschließend prüfen können - ohne Erfolg.

Frist auf Deckungsanfrage maximal drei Wochen!

Nach dem ersten Anspruchsschreiben des Versicherungsnehmers hätte eine abschließende Prüfung auch bezüglich der gerichtlichen Interessenverfolgung durch den Versicherer erfolgen müssen. Der Rechtsschutzversicherer kann seine Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Der Rechtsschutzversicherer ist jedoch verpflichtet, eine Leistungsablehnung unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Unverzüglich ist eine Leistungsablehnung nur innerhalb einer Frist von maximal drei Wochen. Die Frist beginnt, sobald der Versicherer alle von ihm geforderten Informationen erhalten hat, also mit vollständiger Unterrichtung über den Streitstand. Hält der Versicherer die ihm vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, muss er innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von zwei bis drei Wochen nachfragen. Stellt der Versicherer keine weiteren Nachfragen oder gibt er in derselben Frist keine Stellungnahme ab, kann er sich nach Ablauf von drei Wochen nicht mehr auf Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berufen.

Sollte Ihr Versicherer auf Deckungsanfrage nicht reagieren oder die Deckung nicht gewähren, ist eine fundierte Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht dringend angeraten. Kontaktieren Sie hierzu unser Sekretariat.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen folgende Fachanwältinnen und Fachanwälte zur Verfügung:

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