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Krankenversicherungsschutz mit oder ohne Kündigungsmöglichkeit

Krankenversicherungsschutz ist wichtig, ohne diesen fühlt sich niemand wohl. Entsprechend wird dieser geschützt. Oder hat sich da etwas geändert?

Die Regelung in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG verbietet die Kündigung einer Kranken(kosten)versicherung durch den Versicherer. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Bei Kündigungen seitens der Versicherer haben die Gerichte bislang entsprechend und zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. § 206 VVG stelle ein absolutes Kündigungsverbot dar. Dies gelte sowohl für außerordentliche als auch für ordentliche Kündigungen.

Krankenversicherungsschutz auf dem Prüfstand

Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 07. Dezember 2011 (Az. 8 U 157/10) überraschend anders entschieden: Krankenversicherungsschutz sei aus wichtigem Grund kündbar.

Der BGH begründete dies vermittels teleologischer Reduktion, eine Kündigung solle nur im Falle des Prämienverzuges ausgeschlossen sein. Unter den Voraussetzungen des § 314 BGB jedoch sei eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages wegen schwerer Vertragsverletzungen möglich.

Der eindeutige Wortlaut der Norm stehe einer teleologischen Reduktion nicht entgegen, hier liege eine verdeckte Regelungslücke vor. Dem Gesetzgeber sei es in erster Linie darum gegangen, den Versicherungsnehmer vor dem Verlust des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit Prämienverzug zu schützen. Wäre Kündigung gänzlich ausgeschlossen, müssten die Versicherer auch bei schwersten Vertragsverletzungen an den Vertrag gebunden sein.

Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar

Eine solche Lesart der Norm verstieße gegen den allgemeinen Grundsatz des § 314 BGB, wonach Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Auch der Gesetzgeber selbst habe Regelungen vorgesehen, wonach sich der Versicherer von einer Krankenversicherung lösen könne. So seien auch hier Rücktritt und Anfechtung wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten möglich.

An das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. So käme eine Kündigung bei Leistungserschleichung in Frage.

Die Entscheidung des BGH ist nicht ohne Kritik geblieben. Sie stellt insbesondere darauf aus, dass eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion fehle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Prämienverzug beispielhaft als Ausschlussgrund für eine Kündigung genannt habe.

Aus den Erwägungen des Gesetzgebers lasse sich die Notwendigkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht ableiten. Dem BGH sei es auch nicht gelungen, den vermeintlichen gesetzgeberischen Willen zu vorgeblichen Kündigungsmöglichkeiten zu belegen. Im Übrigen sei eine teleologische Reduktion zur Sanktionierung schwerer Vertragsverletzungen nicht notwendig, § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG sehe eine solche mit der Verweisung in den Basistarif vor.

Diese Kritik erscheint auch aus unserer Sicht berechtigt. Der eindeutige Gesetzestext eröffnet bei zutreffender juristischer Bewertung keine Möglichkeit für politische Zweckmäßigkeitsentscheidungen zugunsten der Versicherungswirtschaft vermittels Hintertürchen und Spitzfindigkeiten.

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Bei Kündigung Ihres Krankenversicherungsvertrages

sollten sich Verbraucher auf Grund der rechtlichen Besonderheiten im Krankenversicherungsrecht unbedingt an eine auf Personenversicherungsrecht spezialisierte Kanzlei mit entsprechenden Fachanwälten wenden. Krankenversicherungsschutz ist wichtig, ungerechtfertigte Kündigungen müssen immer überprüft und - wenn nötig - rückgängig gemacht werden.

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