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Mehr Rechte für Versicherungsnehmer in der PKV

Im Oktober 2012 hat der Bundesrat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach die Rechte der Versicherungsnehmer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) weiter gestärkt werden.

Information bezüglich der Kostenübernahme durch die PKV anfordern

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung, mit voraussichtlich mehr als 2.000,00 € Kosten vom Versicherer Auskunft über das "Ja" oder "Nein" zur Kostenübernahme für alle denkbaren Heibehandlungen anfordern kann. Hierzu gehören zum Beispiel

  • Operationen am Auge,
  • Arthroskopien der Gelenke,
  • umfangreiche Check-Ups und
  • intensive Zahnbehandlungen.

Dieser Auskunftsanspruch bringt endlich die ersehnte Rechtssicherheit in das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, in welchem der Versicherer den Versicherungsnehmer oftmals mit vagen Erklärungen und der Anforderung einer Vielzahl von ärztlichen Stellungnahmen im Unklaren darüber lässt, ob die Kosten der avisierten Heilbehandlung letztlich vom Versicherungsschutz der PKV gedeckt sind oder nicht.

Verpflichtung der Versicherer durch Neuregelung

Der Versicherer wird nun durch die Neuregelung verpflichtet, die erbetene Auskunft der Kostenübernahme spätestens nach vier Wochen, in dringenden Fällen spätestens in einem Zeitraum von maximal zwei Wochen zu erteilen.

Bei unterbliebener oder nicht fristgemäßer Auskunft wird zu Lasten des Versicherers vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Somit muss der Versicherer die Kosten für die nachgefragte Behandlung grundsätzlich übernehmen.

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf die Pflicht des Versicherers, dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen direkt Auskunft und Einsicht in die Gutachten und Stellungnahmen zu geben, die der Versicherer bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit der geplanten Behandlung eingeholt hat. Bisher steht dem Versicherungsnehmer dieses Recht nur über einen Arzt oder Rechtsanwalt zu.

Verlängerung der Kündigungsfrist der PKV nach Prämienerhöhung

Letztlich sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass die Frist, innerhalb derer der Versicherungsnehmer nach einer Prämienerhöhung seine private Krankenversicherung kündigen kann, von einem Monat auf zwei Monate verlängert wird. Diese Verlängerung war notwendig, da der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur kündigen kann, wenn er einen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließt und für die diesem Neu-Abschluss vorgeschalteten Gesundheitsprüfungen gelegentlich mehr als ein Monat benötigt wird.

Die neue Gesetzesänderung führt nach der großen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 zu einer weiteren Stärkung der Rechte des "kleinen" Versicherungsnehmers gegenüber den "großen" Versicherungsunternehmen.

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Verweigerung von Leistungen durch die PKV - Fachanwalt einschalten

Dennoch ist davon auszugehen, dass die Versicherer aus wirtschaftlichen Erwägungen weiterhin unberechtigt Auskünfte bzw. Leistungen verweigern werden. In solchen Fällen ist es ratsam, einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu mandatieren. Als Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin helfen wir Ihnen gern bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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