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Unfall auch bei Genuss von Schokolade

Das OLG München hatte mit Urteil vom 01. März 2012 (Az. 14 U 2523/11) entschieden, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auch vorliegt, wenn durch unbewusste Aufnahme von Allergenen eine allergische Reaktion hervorgerufen wird.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem das auf Nüsse allergisch reagierende Kind der Klägerin Schokolade, die Spuren von Nüssen enthielt, gegessen hatte und infolge einer massiven allergischen Reaktion verstorben war (siehe "Unfall im Sinne der AUB auch bei Genuss von Schokolade").

Lebensmittelvergiftung unterfällt der Definition des Unfallbegriffs

Der BGH hat diese Entscheidung nunmehr in seinem Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az. IV ZR 98/12) hinsichtlich des Unfallbegriffs bestätigt, jedoch in Abweichung zur Entscheidung des OLG festgestellt, dass die Todesfallleistung entsprechend des Mitwirkungsanteils der Allergie als Gebrechen zu mindern sei.

Die Lebensmittelvergiftung unterfalle der Definition des Unfallbegriffs als plötzlich und unmittelbar von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt.

Für die Unmittelbarkeit sei auf das Ereignis abzustellen, welches von außen auf den Körper einwirkt und damit eine Kausalkette körperinterner Vorgänge in Gang setzt, die zur Schädigung der versicherten Person führt.

Für den Unfallbegriff sei es außer Belang, wenn nach einem von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsschäden die weitere Schadensentwicklung mitbestimmten. Ein Vergleich mit einer durch willensgesteuerte Eigenbewegung hervorgerufenen Schädigung komme nicht in Betracht, da die schadensstiftende Kausalkette nicht allein durch die Eigenbewegung, sondern durch die Einwirkung der zugeführten Stoffe auf den Körper des Kindes in Gang gesetzt worden sei.

Das Ereignis sei auch plötzlich erfolgt, da der Kontakt des Allergens mit der Mundschleimhaut innerhalb kurzer Zeit erfolgte.

Todesfallleistungen bei Allergien - Minderung möglich

Die Todesfallleistung sei jedoch entsprechend des Mitwirkungsanteils von Gebrechen zu mindern. Eine Allergie sei zwar grundsätzlich nicht als Krankheit oder Gebrechen zu werten, solange sie innerhalb der medizinischen Norm liege. Hier sei aber eine so außergewöhnliche individuelle Mitursächlichkeit außerhalb der medizinischen Norm gegeben, dass sie zu einer Minderung der Leistung wegen Gebrechen führen müsse.

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